Gebrauchtauto Kauf/Verkauf * Was bedeuten die neuen Regeln 10/16?

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http://www.tagesschau.de/inland/gebrauchtwagen-101.html

Hallo.

Laut obigem Link kehrt sich die Beweislast um, bei in den ersten sechs Monaten nach Gebrauchtautoverkauf auftretenden Schäden. Bisher mußte der Käufer nachweisen, daß der Mangel im Kern bei Kauf vorhanden war, jetzt der Verkäufer, daß dem nicht so ist.

Was heißt das für mich, wenn ich als privater Verkäufer ein Autos verkaufe? Letztlich ist es doch gerade bei alten Autos immer möglich, daß Schäden vorhanden sind, die man auch als Verkäufer nicht kennt. Man kann doch garnicht nachweisen, daß etwas nicht war.

Ich will natürlich auch nicht dem Käufer den schwarzen Anton unterschieben, aber für etwas sechs Monate zu haften obgleich man auf die fragliche Sache keinen Einfluß hat, macht mir schon Unbehagen.

Oder bezieht sich das nur auf Händler?

Danke
Ralf
 
Das war vorher nicht zufriedenstellend, jetzt aber auch nicht. Den schwarzen Peter bekommen eben jetzt die Händler.
Es ist doch so: Würde der bisherige Halter eines alten Autos dieses noch 6 Monate länger fahren, kann auch etwas kaputt gehen. Dann bleibt das ganz allein an ihm hängen. Jetzt gibt er die Kiste in Zahlung und der Händler verkauft das Auto entsprechend, Alter, Zustand und Fahrleistung zu einem bestimmten Preis. Wie soll nun der Händler nachweisen, dass der Käufer das Auto falsch behandelt hat?
Wir hatten den Fall, dass ein befreundeter Händler ein italienisches Auto verkaufte. Ein Italiener zahlte den ausgeschriebenen Preis ohne zu handeln, was mir verdächtig vor kam. Es war Winter und der neue Besitzer fuhr jeden Morgen an meinem Geschäft vorbei. Man hörte ihn schon von weitem, denn er fuhr mehrere hundert Meter mit dem kalten Motor im 1. Gang in höchster Drehzahl. Dann bekam der Kollege eine dicke Rechnung, weil angeblich ein Motorschaden repariert worden sei. Ich habe dann vor Gericht ausgesagt, dass man jeden italienischen Motor (hier Alfa) mit Gewalt zerstören kann. Der Sohn war Mechaniker und hat die Reparatur selbst durchgeführt, aber irgendwie eine Rechnung bekommen. Sehr dubios und dumm. Letzten Endes wurde das abgeschmettert, weil der Käufer nicht sofort reklamiert hat, sondern erst nach erfolgter Reparatur mit der Rechnung kam.

Es gibt immer faule Vögel, auf beiden Seiten. Deshalb kann ich mir gut vorstellen, dass in Zukunft das Preisniveau steigen wird, weil der Händler vom Auto ein Gutachten anfertigen lassen sollte. Wenn dann etwas kaputt geht, kann er argumentieren. Andererseits geht aus dem Urteil nicht hervor, ob der Händler auch belangt werden kann, wenn er im Auftrag verkauft. Dann wäre ja der Vorbesitzer der eigentliche Verkäufer und Privatperson, sofern es kein Geschäftswagen ist. Aber es geht ja vor allem um alte Autos.
 
Kann mir nicht vorstellen das dies auch für Verkäufe von Privat an Privat gilt. Auszuschließen ist aber garnichts.

Hier ist von einem BMW für gut 16k€ die Rede. Bei Mobile stehen zu dem Kurs Fahrzeuge die um die 6J. alt sind mit sechsstelligen Kilometerständen. Und 13000km in „knapp 5 Monaten“ zeugen von einer doch überdurchschnittlichen Fahrleistung.

Wie soll ich als Privater, meist ja auch noch fachfremd, denn da „beweisen“ das der Mangel schon beim Verkauf bekannt war.
Ich wüßte nicht einmal wie Händler/Werkstatt das in diesem Fall bewerkstelligen kann.
 
Wie schon erwähnt - das wichtigste für den Privatverkäufer ist die Klausel "Gewährleistung wird ausgeschlossen" - ist auch in allen Musterverträgen enthalten und muß meist angehakt werden. Tut der Privatverkäufer das nicht, so haftet er wie ein gewerblicher Verkäufer. Der gewerbliche Verkäufer kann dies nur ausschließen, wenn das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug oder beschädigtes Fahrzeug (Achtung hier muß taxativ aufgezählt werden was defekt ist z.B. Motorschaden - für alles andere z.B. Getreibeschaden haftet der Verkäufer wieder!) verkauft wird - dies muß aber auch einen Niederschlag im Verkaufspreis finden. Wenn ich ein 5 Jahre altes KFZ, das mit 10.000€ im Kurs steht um 9000 verkaufe, kann ich schwerlich von einem Bastlerfahrzeug sprechen.
 
Wie schon erwähnt - das wichtigste für den Privatverkäufer ist die Klausel "Gewährleistung wird ausgeschlossen" - ist auch in allen Musterverträgen enthalten und muß meist angehakt werden. .........

Prima, wenn das mit Gewährleistungausschluß erledigt ist, mache ich mir keine Gedanken.

Was nicht ausschließt, daß ich mich im eventuell auftretenden Fall kooperativ zeigen würde. Unvorhergesehen futsch gehen kann schließlich immer was, da hat womöglich keiner Schuld, Käufer nicht und Verkäufer nicht.
 
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