Gewährleistung auf Reparaturen?

Ziehmy

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Ich bin sicher, dass wir hier auch Mitleser haben, die rechtlich gut bewandert sind!
Daher hier mal meine Frage (falls besser, bitte als PN antworten):

Bei meinem roten Problem-SAAB wurde nach Ablauf der Werksgarantie über die zusätzliche Gebrauchtwagengarantie im April 2008 eine Reparatur durchgeführt:

Getriebe-Reparatur, Simmering erneuert, Kupplung kam auf meinen Wunsch auf meine Kosten neu (Rechnung ist auf www.problem-auto.de im 11. April einsehbar).

Dann wurde der damals schon undichte Simmering wieder undicht, das Getriebe wurde im Rahmen einer Nachbesserung erneut ausgebaut und die Dichtung wieder ersetzt.
Das war im Juni 2008

Jetzt, im März 2009, ist der Simmering scheinbar wieder hinüber: wieder tritt erheb,llicher Ölverlust auf, die eigentlich neue Kupplung ist erst 18.000 Kilometer alt und beginnt zu rutschen.....

Die Anschlußgarantie ist im Februar 2009 abgelaufen.


Stimmt es, dass man auf Reparaturen auch 2 Jahre Gewährleitung hat, die nur durch das Kleingedruckte auf 1 Jahr reduziert werden kann?
Habe ich somit noch Anspruch auf Nachbesserung?

Der letzte Versuch ist ja erst 9 Monate her!

Dieses Auto ist echt das Allerletzte.......
 
seit 1. januar 2002 gilt: auf reparaturen zwei jahre gewährleistung, aber keine garantie, verkürzbar auf ein jahr durch AGB der werkstatt.

aber, achtung:

[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]1. Worin besteht der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?[/FONT] [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]
[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Mit der Schuldrechtsreform kommt es zu neuen Gewährleistungsregelungen und Fristen, die ab 1. Januar 2002 zwischen Verkäufer und Käufer wirksam sind.[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte, die ab diesem Datum verkauft werden, wird von bisher 6 Monaten auf 24 Monate, beginnend mit Auslieferung beim Käufer, erhöht.
Gegenüber privaten Verbrauchern ist diese Frist nicht verkürzbar.
Gegenüber Nicht-Verbrauchern, z. B. Handwerk, Industrie, Kommunen ist die Gewährleistungsfristüber die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf 12 Monate verkürzbar.
Im Falle eines Werkvertrages wie z. B. bei der Reparatur von Elektrowerkzeugen
ist diese Frist für private und gewerbliche Kunden ebenfalls über AGB auf 12 Monate verkürzbar und bezieht sich nur auf die erneuerten Teile.
[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Im Gegensatz dazu ist eine Garantie immer eine freiwillige Zusatzleistung der Hersteller bzw. des Handels. Sie ist inhaltlich weitgehend frei gestaltbar.
[/FONT]


[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]
[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]2. Was ist ein Fehler im Sinne der Gewährleistung?[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]
[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Die Gewährleistung ist entgegen der landläufigen Meinung keine "Vollgarantie".[/FONT]

  • [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Es wird nur für anfängliche Fehler gehaftet, d. h. die bereits bei der Übergabe an den Endverbraucher vorlagen.[/FONT]
  • [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an
    - nicht der Vereinbarung entspricht, oder
    [/FONT][FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]
    - nicht den Angaben in der Werbung/Produktbeschreibung entspricht, oder
    - nicht der üblichen Nutzung und Beschaffenheit entspricht.
    [/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Keine Fehler sind insbesondere:[/FONT]

  • [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]gebrauchsbedingter Verschleiß[/FONT]
  • [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren[/FONT]
  • [FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Eigenverschulden des Kunden (z. B. unsachgemäße Bedienung, falsche Lagerung; Hinweise dazu gibt die Bedienungsanleitung)[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Bitte beachten Sie: Nur wenn ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vorliegt, ist dieser kostenlos zu beheben, andernfalls muss die Reparatur vom Kunden selbst bezahlt werden.[/FONT]
[FONT=Arial, Helvetica, sans-serif]Einschränkend wirkt außerdem die neue Beweislastregel, die nur für den privaten Verbraucher gilt! In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorlag. In den verbleibenden 18 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.[/FONT]

das habe ich jetzt zwar von einer site für das elektrohandwerk kopiert, es gilt aber m.w. aber auch für autos und autowerkstätten, weil das schuldrecht halt keinen unterschied zwischen den branchen macht...
 
Zwei Knackpunkte hat das Gewährleistungsrecht.

1. Der Mangel muss schon bei Gefahrübergabe (also bei der Übergabe nach der Reparatur) vorgelegen haben.

und

2. Nach den 6 Monaten Beweislastumkehr musst Du das gerichtsverwertbar nachweisen.

Kurz: Vergiss es!

Gruß, Jörg.
 
Zwei Knackpunkte hat das Gewährleistungsrecht.

1. Der Mangel muss schon bei Gefahrübergabe (also bei der Übergabe nach der Reparatur) vorgelegen haben.

und

2. Nach den 6 Monaten Beweislastumkehr musst Du das gerichtsverwertbar nachweisen.

Kurz: Vergiss es!

Gruß, Jörg.

Das klingt nicht gut!

Obwohl: Ein Simmering am Motor kann ja wohl kaum durch übermäßige Benutzung oder gar Fehlbedienung verschleissen.
Wenn dieser nach nu 9 Monaten und gerade mal 18.000 Kilometern wieder undicht wird, sagt doch jeder normale Mensch, dass da beim Einbau etwas vermurckst wurde, oder?!?!?!?
 
Zwei Knackpunkte hat das Gewährleistungsrecht.

1. Der Mangel muss schon bei Gefahrübergabe (also bei der Übergabe nach der Reparatur) vorgelegen haben.

Wieso Knackpunkt? Das macht doch gerade die Gewährleistung aus, sonst wärs ja eine Garantie!


@ Ziehmy: Das Forum hier ist für eine juristische Beratung absolut ungeeignet!

Gruß thomas
 
Wieso Knackpunkt? Das macht doch gerade die Gewährleistung aus, sonst wärs ja eine Garantie!


@ Ziehmy: Das Forum hier ist für eine juristische Beratung absolut ungeeignet!

Gruß thomas

Schon klar, für eine erste vorsichtige Erkundigung aber sehr, sehr gut!
 
Hmmm...den Simmering hab ich noch übrig als Ersatzteil für Dich. Bleibt nur noch der Einbau :redface:
 
@ul

Wieso Knackpunkt? Das macht doch gerade die Gewährleistung aus, sonst wärs ja eine Garantie!

Aber genau dieser Unterschied ist den meisten Verbrauchern nicht klar.

@Ziehmy

Obwohl: Ein Simmering am Motor kann ja wohl kaum durch übermäßige Benutzung oder gar Fehlbedienung verschleissen.
Wenn dieser nach nu 9 Monaten und gerade mal 18.000 Kilometern wieder undicht wird, sagt doch jeder normale Mensch, dass da beim Einbau etwas vermurckst wurde, oder?!?!?!?

Das Problem ist aber, dass Du das beweisen musst. Und so ein Gutachter kostet 1 bis 2 Euro. :rolleyes:

Gruß, Jörg.
 
Ich glaub, Ziehmy kennt sich aus mit Gutachten...:frown:

Jupp, so isses!

Aber auch, weil ich beruflich mit den Jungs zu tun habe. Teilweise habe ich die Mehrmals in der Woche hier im Hause.

Aber mal sehen, im Monet scheint es wider aller Erwartungen eine schnelle Lösung zu geben. Morgen gegen Mittag bekomme ich Gewissheit.
 
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