Juristische Spezialfrage zur Betriebserlaubnis bei Änderungen.

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Hallo Forum.

Bei meinem Zweitwagen ist eine juristische Spezialfrage aufgetaucht, nicht akut, eher von akademischem Interesse.

Es würde vom TÜV eine Begutachtung nach § 19(2)/21 StVZO durchgeführt. Inhalt, Erhöhung der Anhängelast von 2100 kg auf 2500 kg. Die Begutachtung erfolgte ohne technische Änderungen aufgrund einer allgemeinen Freigabe.

In der Begutachtung steht "Bitte lassen Sie durch die zuständige Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erteilen."

Ich muß die neue Anhängelast also beim Landratsamt eintragen lassen. Vorher gilt die Erhöhung der Anhängelast nicht, klar soweit.

Was aber ist mit der Betriebserlaubnis? Ist die durch die Begutachtung erloschen und wiederersteht die erst durch die Eintragung? Es wurde doch am Auto nichts verändert.

Klar, ansich unwichtig, aber juristisch durchaus interessant.

Weiß wer was?

Danke
Ralf
 
Eine Betriebserlaubnis erlischt erst, wenn eine bauliche Änderung, die einer Eintragung bedarf, durchgeführt wurde.

Mit der Begutachtung bzw. der erfolreichen Abnahme wird die Betriebserlaubnis wieder erteilt.

In Deinem Fall handelt es sich um eine Korrektur der Betriebserlaubnis, die vorher schon erteilt wurde.... und die ist somit weiterhin gültig.

Wie Du ja selbst sagst, wurde für die bauliche Veränderung ja ursprünglich in Verbindung mit einem (Zwischenzeitlich mit neuen Daten versehenen) Gutachten eine Erlaubnis erteilt.

Nutzt Du im Straßenverkehr weiterhin die 2100 kg, brauchst Du die neu erteilte Abnahme auch nicht eintragen zu lassen.

Nutzt Du aber im Straßenverkehr den neuen, genehmigten Wert, kannst Du zwar eine erfolgreiche Abnahme vorweisen, aber eben nicht den Eintrag in die Fahrzeugpapiere.

Das ist zwar nur ein formaljuristischer Vorgang, aber die gültige Erlaubnis wird von dem Eintrag in die Papere abhängig gemacht.

Ergebnis:
Im Falle einer Überprüfung durch eine Polizeikontrolle MIT Anhängelast von 2500 kg kann man Dir eine Mängelkarte ausstellen und Dich für das Fahren ohne Betriebserlaubnis bestrafen. (Ist Auslegungssache, weil Du ja immerhin die Abnahme vorweisen kannst).

Im Falle eines Unfalls und bei entsprechender Feststellung dieses Umstandes kann Dir die gegnerische Versicherung (Oder bei einem Kaskoschaden die eigene Versicherung) den Schadensbetrag kürzen bzw. auch verweigern.
 
Stimme Dir so weit zu, bis auf folgendes:
Im Falle eines Unfalls und bei entsprechender Feststellung dieses Umstandes kann Dir die gegnerische Versicherung (Oder bei einem Kaskoschaden die eigene Versicherung) den Schadensbetrag kürzen bzw. auch verweigern.
Für eine Kürzung müßte m.b.A.n. eine technische Ursächlichkeit gutachterlich festgestellt werden. Und reine Formalien können nun mal schlecht technisch ursächlich sein.
 
Hallo!
Lass den Kram einfach eintragen,dann hast Du Ruhe.Schau mal bei Wikipedia unter "Betriebserlaubnis" nach,da steht es sehr gut beschrieben.
Gruß,Thomas
 
Ergebnis:
Im Falle eines Unfalls und bei entsprechender Feststellung dieses Umstandes kann Dir die gegnerische Versicherung (Oder bei einem Kaskoschaden die eigene Versicherung) den Schadensbetrag kürzen bzw. auch verweigern.

Stimme Dir so weit zu, bis auf folgendes:Für eine Kürzung müßte m.b.A.n. eine technische Ursächlichkeit gutachterlich festgestellt werden. Und reine Formalien können nun mal schlecht technisch ursächlich sein.

Die Betonung liegt auf "Kann" !

Und das sieht dann so aus:

In den meisten Fällen wird seitens der Versicherung der Kaskoschaden nicht bezahlt oder gemindert.

Der Anspruchsteller ist dann gezwungen, eine Klage gegen die Versicherung anzustrengen und mit Gerichtskosten + Gutachterkosten + Anwaltskosten in Vorleistung zu treten.

Ohne das eine Entscheidung getroffen wurde, macht das für den Anspruchsteller ca. 2-2.500 € aus.

Wer keine Rechtschutzversicherung hat, kommt hier schnell ins Schwitzen. Das liegt aber auch im Interesse der Versicherung, die eine Zahlung des Schadens bis zum Entscheid des Gerichts zurückhält.

Wer keine Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen und finanziell nicht so einfach in Vorleistung treten kann (Der Schaden am Fahrzg. muß ja erstmal selber beglichen werden), sieht hierbei ganz schnell blaß aus.

Die Chancen sind sicherlich groß, dass der Anspruchsteller den Fall gewinnt, aber wenn die Versicherung (Mit voller Absicht) den Betrag nicht überweist, läuft man seinem Geld mal eben ein Jahr hinterher.

Den Rattenschwanz wollen sich Einige nicht zumuten - und die Versicherungen spekulieren darauf.

Recht haben und Recht bekommen sind in unserem Rechtsystem zwei paar Schuhe und nur durch eine Rechtschutzversicherung einigermaßen abgesichert, was sich logischerweise nur auf den Rechtstreit bezieht.
 
Hallo!
Lass den Kram einfach eintragen,dann hast Du Ruhe...........

Hallo.

Das ist natürlich klar, eingetragen wird es.

Ich fand nur die Konstellation an sich interessant; hatte ich erwähnt.

Danke an alle für die Beleuchtung der Frage.

Grüßle
Ralf
 
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