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Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass mit der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005, Ziffer 51, die §§ 39a und 39b des Kraftfahrgesetzes entfallen sind. Damit sind die Pflichten zur Kennzeichnung von Fahrzeugen mit herabgesetztem hzG (kreisrunde gelbe Tafel mit Buchstaben „E“) und höherem Höchstgewicht (kreisrunde gelbe Tafel mit Buchstaben „H“) weggefallen.
Dafür wurde die Bestimmung in § 101 Abs. 7 KFG wie folgt geändert:
„(7) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht an Ort und Stelle oder bei einer nicht mehr als 10 km, bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 3 km von seinem Weg zum Fahrtziel entfernten Waage prüfen zu lassen, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers überschritten wurden. Wurde eine Überschreitung festgestellt, so hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges die Kosten des Wägens und bei einem angeordneten Ab- oder Umladen die Kosten der allfälligen Nachwägungen zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist. Der Landeshauptmann hat den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die zur Prüfung des Gesamtgewichtes und der Achslasten an Ort und Stelle erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“