Envall
Jaulendes Hauptlager
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Wir ab 1. März 2007 nicht mehr geduldet.-
Ab 01.03.2007 gilt die FZV!
Zulassung nicht mehr am Standort des Fahrzeuges - es gilt jetzt das Wohnortprizip:
Bislang ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Bezirkes für Ihre Zulassung zuständig, in dem der überwiegende Standort des Fahrzeuges begründet ist.
In der Regel ist das zwar der Hauptwohnsitz, dies konnte in einigen Fällen auch der 2. Wohnsitz des Halters, oder dessen Firmenanschrift bei privat Personen sein.
In einigen Fällen konnten die Halteranschrift und der Standort des Fahrzeuges auch in verschiedenen Zulassungsbezirken liegen ("Standortzulassung").
Ab dem 01.03.07 ist für die Zulassung auf Privatpersonen künftig die Zulassungsbehörde des Wohnortes zuständig, bei mehreren Wohnungen gilt der Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes.
Dadurch ist ab dem 01.03.07 eine Zulassung für einen Zweitwohnsitz nicht mehr möglich.
Für die Zulassung auf juristische Personen, Handelsunternehmen, Behörden ist die Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Ein Unternehmen kann also künftig selbst wählen, ob sie das Firmenfahrzeug bei der Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder der Niederlassung zulässt. Zur Zulassung muss also der Firmensitz oder zumindest eine Niederlassung im Handelsregister eingetragen und beim Kassen- und Steueramt angemeldet sein.
Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges ist für die Zuständigkeit somit nicht mehr von Bedeutung.
Ist der Standort vom Wohnsitz abweichend, ist er vom Antragsteller bei der Zulassung lediglich anzugeben.
Ab 01.03.2007 gilt die FZV!
Zulassung nicht mehr am Standort des Fahrzeuges - es gilt jetzt das Wohnortprizip:
Bislang ist die Kfz-Zulassungsbehörde des Bezirkes für Ihre Zulassung zuständig, in dem der überwiegende Standort des Fahrzeuges begründet ist.
In der Regel ist das zwar der Hauptwohnsitz, dies konnte in einigen Fällen auch der 2. Wohnsitz des Halters, oder dessen Firmenanschrift bei privat Personen sein.
In einigen Fällen konnten die Halteranschrift und der Standort des Fahrzeuges auch in verschiedenen Zulassungsbezirken liegen ("Standortzulassung").
Ab dem 01.03.07 ist für die Zulassung auf Privatpersonen künftig die Zulassungsbehörde des Wohnortes zuständig, bei mehreren Wohnungen gilt der Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes.
Dadurch ist ab dem 01.03.07 eine Zulassung für einen Zweitwohnsitz nicht mehr möglich.
Für die Zulassung auf juristische Personen, Handelsunternehmen, Behörden ist die Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Ein Unternehmen kann also künftig selbst wählen, ob sie das Firmenfahrzeug bei der Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder der Niederlassung zulässt. Zur Zulassung muss also der Firmensitz oder zumindest eine Niederlassung im Handelsregister eingetragen und beim Kassen- und Steueramt angemeldet sein.
Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges ist für die Zuständigkeit somit nicht mehr von Bedeutung.
Ist der Standort vom Wohnsitz abweichend, ist er vom Antragsteller bei der Zulassung lediglich anzugeben.