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Für alle "Nordlandfahrer"
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 25.06.2003 – Az.: 7 U 190/02) hatte über die Kaskoentschädigung nach einem Unfall mit einem Rentier zu entscheiden.
Der Kläger hatte im Juni 2001 in Norwegen einen Unfall erlitten, als er versuchte, auf der Straße befindlichen Rentieren auszuweichen, wobei sein Fahrzeug zerstört wurde. Die beklagte Fahrzeugteilversicherung ersetzte lediglich den Glasschaden, da nach ihrer Meinung kein Wildunfall vorlag. Dieser Ansicht schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt an, denn der Unfall mit einem Rentier war durch die abgeschlossene Fahrzeugteilversicherung nicht abgedeckt. Nach den AGB der Beklagten waren hier lediglich Unfälle mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG abgedeckt, was etwa Rotwild, Damwild und Sikawild umfasst. Auch dem Argument, Rentiere gehörten zumindest zu den Hirschen und seien daher zum Haarwild zu zählen, folgte das OLG nicht. Vielmehr hätte der verständige Versicherungsnehmer gerade aus den Beschränkungen in den AGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG erkennen können, dass er nicht gegen jede Art von Wildunfällen versichert war. Diese Beschränkung stehe auch der europaweiten Geltung der Versicherung nicht entgegen, da in ihr lediglich nicht oder nur ganz vereinzelt in Deutschland vorkommende Wildtiere ausgenommen sind und sie vielmehr gegen eine Vielzahl von denkbaren Wildunfällen in ganz Europa Schutz bietet.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil v. 25.06.2003 – Az.: 7 U 190/02) hatte über die Kaskoentschädigung nach einem Unfall mit einem Rentier zu entscheiden.
Der Kläger hatte im Juni 2001 in Norwegen einen Unfall erlitten, als er versuchte, auf der Straße befindlichen Rentieren auszuweichen, wobei sein Fahrzeug zerstört wurde. Die beklagte Fahrzeugteilversicherung ersetzte lediglich den Glasschaden, da nach ihrer Meinung kein Wildunfall vorlag. Dieser Ansicht schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt an, denn der Unfall mit einem Rentier war durch die abgeschlossene Fahrzeugteilversicherung nicht abgedeckt. Nach den AGB der Beklagten waren hier lediglich Unfälle mit Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG abgedeckt, was etwa Rotwild, Damwild und Sikawild umfasst. Auch dem Argument, Rentiere gehörten zumindest zu den Hirschen und seien daher zum Haarwild zu zählen, folgte das OLG nicht. Vielmehr hätte der verständige Versicherungsnehmer gerade aus den Beschränkungen in den AGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG erkennen können, dass er nicht gegen jede Art von Wildunfällen versichert war. Diese Beschränkung stehe auch der europaweiten Geltung der Versicherung nicht entgegen, da in ihr lediglich nicht oder nur ganz vereinzelt in Deutschland vorkommende Wildtiere ausgenommen sind und sie vielmehr gegen eine Vielzahl von denkbaren Wildunfällen in ganz Europa Schutz bietet.