Envall
Jaulendes Hauptlager
- Registriert
- 27. Dez. 2006
- Beiträge
- 3.004
- Danke
- 125
- SAAB
- 900 I
- Baujahr
- 88
- Turbo
- T...Turbolinchen
Leider ist es ja den Parteien gestattet. Autofahrer abzulenken und die Umwelt zu verschandeln.
Zumindest für einen gewissen Zeitraum.
Wahlkampf Du wirst kommen, ich setze mit Freude mein Kreuz
Wer von euch hat diesmal die größeren Lügen im Ärmel-.
Aber so ist das eben in der Pollitik.
-
Das Plakatieren im öffentlichen Raum bedarf der Sondernutzungserlaubnis. Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Ort, Dauer und Umfang der Plakatierung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann.
Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat[1] und der Parteien[2], schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien so stark ein, dass im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen ist "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden"[3]. Ein weiterer Aspekt ist die grundgesetzlich geforderte Chancengleichheit der Parteien. Eine selektive Genehmigung für einzelne Parteien ist unzulässig[4].
Einige Gemeinden sind dazu übergegangen, freies Plakatieren zu verbieten und im Gegenzug den Parteien Flächen wie abgebildet zur Plakatierung zur Verfügung zu stellen. Diese Ständer werden außerhalb des Wahlkampfes durch die Gemeinde abgebaut, so dass keine Störung des Ortsbildes entsteht.
Zumindest für einen gewissen Zeitraum.
Wahlkampf Du wirst kommen, ich setze mit Freude mein Kreuz
Wer von euch hat diesmal die größeren Lügen im Ärmel-.
Aber so ist das eben in der Pollitik.
-
Das Plakatieren im öffentlichen Raum bedarf der Sondernutzungserlaubnis. Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Ort, Dauer und Umfang der Plakatierung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann.
Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat[1] und der Parteien[2], schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien so stark ein, dass im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen ist "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden"[3]. Ein weiterer Aspekt ist die grundgesetzlich geforderte Chancengleichheit der Parteien. Eine selektive Genehmigung für einzelne Parteien ist unzulässig[4].
Einige Gemeinden sind dazu übergegangen, freies Plakatieren zu verbieten und im Gegenzug den Parteien Flächen wie abgebildet zur Plakatierung zur Verfügung zu stellen. Diese Ständer werden außerhalb des Wahlkampfes durch die Gemeinde abgebaut, so dass keine Störung des Ortsbildes entsteht.