Off-Topics momentan schlimm

....ach ja! na ich denke du verdienst eine gefahrenzulage!!:burnout:
 
Leg Dich besser wieder…
 
wie gefährlich es im Büro werden kann, sieht man hier:

dann ist es natürlich höchste Zeit für Gegenmaßnahmen : :rolleyes:


107392-off-topics-momentan-schlimm-survivor.jpg


in Kombination mit dem Kissen-Nähkurs bekommt man dafür sicher zweckgebundene Fördergelder aus irgendeinem EU-Topf :biggrin: :cool:

http://www.jollydays.at/survival-tr...benstraining&gclid=CIzO2vbk87MCFYpY3godqTAAKQ
 

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Oder ER geht zu den Navy Seal´s.............das sind harte Jungs.................
 
Ich befürchte da bist Du zweiter Sieger…
 
das Formular (3 seitig) ist ausgefüllt, natürlich mit zwei Durchschreibsätzen.

"Annahme montags vor der Frühstückspause (9:55 - 10:00 Uhr), vor der Mittagspause (11:23 - 11:29 Uhr) und kurz vor Gleitzeitende (13:54 - 13:59 Uhr) mit Ausnahme der ungeraden Monate, der Sommerzeit und Montage in einem Schaltjahr.
In den Jahren 2012 und 2013 wird die Projektphase "Verlegung der Annahme von Formularen auf weniger belastete Dienstzeiten" geprüft und zur Entscheidung vorbereitet (Obliegenheit Dienstgeberin 2014). Während dieser Zeit ist eine Annahme von Formularen leider nicht möglich."
 
Dies gilt natürlich nur für die Buchstaben A-M und ungerade Geburtsjahre der Antragsteller. Davon abweichend regelt die "Dienstvereinabrung zur Kundenorientierung im Annahmeberich von Verwaltungsschriftstücken" eine davon abweichende Kern-Formular-Annahmezeit nur in den dunklen Tagesstunden in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August einen jeden Jahres. Grundlage für die Bestimmung der dunklen Tagesstunden ist geografische Lage des Ortes Hammerfest.
 
  • Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
    § 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er[TABLE="class: wi100 noTableBorder, width: 945"]
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    [TD="class: AlignJustify VAlignTop, colspan: 9"]zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und[/TD]
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    [TD="class: AlignJustify VAlignTop, colspan: 9"]die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.[/TD]
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    (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.



  • Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
    § 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  • :biggrin:
  • Weltretten fällt sicher unter "Schwerarbeit ..... :tongue:



  • http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008470


 
Dein Post bewegt sich aber hart an der Grenze zur Beamtenbeleidigung, Forumsattentat oder einfach nur Spam!
Das wird nicht unter einer Probefahrt kommenden Sommer mit einem Moderator und einer Blondine auf "kurviger" Jet Strecke geahndet
:-))
 
Dein Post bewegt sich aber hart an der Grenze zur Beamtenbeleidigung, Forumsattentat oder einfach nur Spam!
Das wird nicht unter einer Probefahrt kommenden Sommer mit einem Moderator und einer Blondine auf "kurviger" Jet Strecke geahndet
:-))

Du bist also wirklich der Meinung, dass die Begriffe "Beamter" und "Ruhestand" besser zusammen passen als "Beamter" und "Schwerarbeit" ?

ich auch :biggrin:

und ja, ich nehme die Strafe an :smile:
 
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