StVZO §55, Abs 1:
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
Das bedeutet außerdem, dass wenn während des Umschaltens der Hup-Knopf gedrückt gehalten wird, die zweite Hupe nicht angehen darf ohne dass man den Hup-Knopf loslässt und dann wieder drückt (Sonst wäre ja die Abgabe einer folge von Klängen (...) möglich).