Es gibt das Rechtsdienstleistungsgesetz und da kommen wir ganz schnell mit in Konflikt...
Eigentlich sollte es ja ursprünglich mal Anwaltsmonopolsbeschützungsgesetz heißen - aber dieser Begriff war dann wohl doch etwas zu sperrig. Über Rechtsverdreherfütterungsgesetz kam man dann irgendwann mehrheitlich zum genannten, auch heute noch gütligen Begriff.
Um etwas ganz anderes handelt es sich, wenn ebenfalls simple Dinge gemeint sind - beispielsweise die Tatsache, daß man ohne die Teilhaberschaft besagter "Berufs"-Gruppe häufig noch nicht einmal in Erfahrung bringen kann, wer gerade wieder mal beschlossen hat, einem ans Bein zu pieseln. Da hilft dann nur kostenpflichige Teilhaberschaft am Vorgang seitens eines oder mehrerer der benannten Zunft, ohne die noch nicht einmal "Akteneinsicht" zu erhalten ist - geschweige dann auch nur minimalste Aussicht, sich gegen diese Herrschaften mit verschwurbelter Syntax inhaltlich auseinanderzusetzen oder gar zu wehren.
Zumindest erstgenannter Budenzauber lässt sich umgehen, indem man die Antwort auf derartige juristische Fragen nicht mit "Ich rate Dir zu Vorgehen gem. §123 HGB in Verbindung mit §§456 und 789 Absatz 12 und 13 StGB..." beginnt, sondern einfach von einem Bekannten erzählt, der in einer durchaus ähnlichen Situation wiefolgt vorgegangen ist: "Blafasel §123 HGB in Verbindung mit §§456 und 789 Absatz 12 und 13 StGB..." Und schon ist's keine unzulässige juristische Beratung mehr, sondern der lediglich schildernde Bericht über eine Lebenserfahrungen. Bingo. Mögen diejenigen, die zur Fragestellung in diesem Fred etwas beizutragen haben auf dieser Weise antworten - und der Fredersteller auf den dieser Berichtete (und somit NICHT im Sinne einer juristischen Beratung empfohlenen !!) folgenden Kommentar der beschriebenen Vorgehensweisen seitens eines oder mehrerer juristisch bewanderter, bereits hier anwesenden Forenbewohners hoffen.
Stellen wir also einfach mal ein paar Fragen: - Wo im Internet gekauft? Privater oder gewerblicher Verkäufer? Schriftliche Belege oder Zeugen über den vereinbarten Umfang der erworbenen Ware vorhanden?
Da war doch mal ein Bekannter von mir, der hat folgendes erlebt: Der Nachweis, welche Einzelkomponenten zu einem möglicherweise als "Aero-Kit" angebotenen Teileumfang dazugehören, war recht überaschend - und ließ sich recht simpel über alte Teilekataloge ermitteln und somit auch gerichts- und wasserfest beweisen. Somit konnte damals, vorausgesetzt daß meine Erinnerung mich nicht im Stich lässt, zumindest die Wandlung des Kaufes im Rahmen einer Zivilklage durchgesetzt werden, da der Verkäufer ebenfalls die Radleisten nicht mitgeschickt hatte und auch nicht nachliefern konnte, weil sie fehlten, obwohl er ein Aero-Kit EINSCHLIESSLICH der optionalen Radhausleisten versprochen hatte. Verkaufsangebot, durchgeführter Verkauf einschließliich Bezahlung sowie Lieferumfang waren schriflich dokumentiert, konnten somit als Beweismittel verwendet werden. In einem anderen Falle wurde der Verkaufspreis um den angesetzten Gebrauchtteilewert von vier Radlaufleisten gemindert, weil sie ebenfalls Teil der zugesagten Warenlieferung waren. Einmal wurde einfach nur ein Aero-Kit als solches ohne Erwähnung der Leisten verkauft - und alle Beteiligten waren zufrieden, weil genau das geliefert wurde, was als Solches bestellt und auch erwartet wurde. Ist doch erstaunlich, an wie viele misslungene oder glückliche Verkäufe von Aero-Kits man sich erinnert, wenn man dann will... - gelle...??
Klären wir also doch erstmal, was überhaupt angeboten wurde.