JUS: Gilt Schutzbrief auch bei Kauf von Kaputtauto?

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Hallo Forum.

Ich habe ein gebrauchtes Auto mit Zylinderkopfschaden gekauft. Das Auto steht leider 300 Kilometer weg von meinem Zuhause.

Kann ich das Auto mit meinem Versicherungsschutzbrief nach hause transportieren lassen?

In meinen Versicherungsbedingungen steht, "gilt für alle auf Versicherungsnehmer und Ehegatten zugelassenen Fahrzeuge".

1. Gilt ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen als zugelassen?

2. Darf der Schaden vor der Zulassung auf den Versicherungsnehmer erfolgt sein? Oder wäre das Versicherungsbetrug? Sowas will ich nicht.

Ich weiß, ruf die Versicherung an, das geht aber erst am Montag.

Danke für eure Meinungen

Grüße
Ralf
 
NEIN - Du hast KEIN Fahrzeug mit Zylinderkopfschaden gekauft.
Der Schaden ist doch bestimmt *zufällig* nach zehn Metern Fahrt beim Abholen des gerade gekauften und per Kurzzeitzulassung auf Dich angemeldeten Wagens während der Überführungsfahrt entstanden, oder...?
Es sei denn, Überführungsfahrten sind *grundsätzlich* in den Bedingungen Deines Vertrages prinzipiell ausgeschlossen.
Da hilft dann nichts...

*zaunpfahl-wieder-einpack*


******************************************
An die überzeugten Gutmenschen:

NEIN - die Versicherungen sind NICHT unsere Freunde und Beglücker.
Denn wären sie es, dann würdet IHR mit Eurer Familie in den Marmorpalästen der Versicherungen frühstücken - und die Versicherung den anfallenden Verwaltungskram in Eurem Kellerverschlag erledigen...
 
Wie Du unter 2 ausgeführt hast: Das willst Du nicht. Besorge Dir einen Zugwagen und einen Hänger und hole das Ding ab.
 
Kann ich heute noch eine Lebensversicherung zu meinen Gunsten auf meinen vor zwei Wochen Verstorbenen Opa abschließen ?
 
Na prima.

Ich wollte wissen, ob die Versicherungsbedingungen das abdecken. Aus eurer überwiegenden Reaktion schließe ich, daß diese Vorgehensweise zumindest unmoralisch ist.

Stimmt schon, im Angebot steht irgendwas von Rücktransport im Zusammenhang mit Schadenhilfe.

Ich vermute es ist so, der Schaden darf zwar vorher dagewesen sein, z.B. beim Kauf eines Gebrauchtwagens, aber wissen durfte man das nicht. Wenn er dann eintritt ist Hilfe.

Wobei natürlich die Versicherungen schon auch immer wieder die kleinkarierten Textausleger sind.

Und ich darf nicht?

Naja
Ralf
 
§ 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
 
:biggrin: So manche Forumsmitglieder schweben schon halb im Kölner Klingelpütz :eek:
 
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