Das ist weder böse gemeint noch möchte ich hier den Lehrmeister spielen.
Die Antwort des Händlers war klar, in Deinen Augen unverschämt, aber laut Deinem Beitrag war der Wagen bei Übergabe tatsächlich mangelfrei.
In jedem Fall, den Schrift/Mailverkehr sichern, könnte Dir falls Du rechtliche Schritte unternimmst hilfreich sein.
Hat er Dir ein Angebot zur Mängelbeseitigung gemacht?
2. Mängelbeseitigung, §§ 437, 439 BGB
Die weitaus häufigeren Fälle betreffen den Anspruch auf Mängelbeseitigung. Kann der Mangel beseitigt werden, so hat der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen. Dazu gehören neben den Transport-, Material- und Arbeitskosten auch die Kosten der Mangelfeststellung.
Abgesehen von dieser Beseitigungspflicht geht es in der Mehrzahl der gerichtlichen Streitfälle jedoch überwiegend um die Mängel, die nicht beseitigt werden können. Gemeint sind die Fälle, in denen eine Mängelbeseitigung schon per se ausgeschlossen ist (z.B. ist das Unfallauto als unfallfrei verkauft worden, so ist die Beseitigung dieses Mangels unmöglich). Weiterhin denkbar sind die Fälle, in denen die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch § 439 Abs. 3 S.1 BGB räumt das Gesetz dem Verkäufer hierbei die Möglichkeit ein, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Der Käufer wird dann auf seine anderen Ansprüche verwiesen.
http://www.internetrecht-rostock.de/autokauf-internet.htm
http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistung.htm
Für den Verkäufer werden die Kosten wohl unverhältnismäßig hoch sein!
Was veranschlagt Deine Werkstatt für die Reparatur? Evtl. kannst Du eine Minderung des Kaufpreis herausschlagen, wär ewohl die beste Lösung für Dich.
Gruß Joschy