......aber allerdings nicht im juristischen Sinne und Bereich - da widerspreche ich dir hiermit deutlich !!
.......dieser Absatz kann, wenn's hart auf hart kommt als dein Geständnis zu einem Delikt laut StGB gewertet werden.
Denn -
- es ist eine Straftat nach § 240 StGb - und § 253 StGB ist ggf noch anschließend zu prüfen - eine Strafttat, die du scheinbar nicht nur einmal beganngen hast?!
1. Im Klartext - § 240 Nötigung und § 253 Erpressung
2. kleine juristische Nachhilfe für dich nun vorab - bevor du weiterhin hier meinst, anderen Menschen so weiterhin zu begegnen!
Wäre dann eine Fortsetzung der Nötigung und Wiederholung.
3. Die Nötigung wird begangen in der Form einer Drohung durch dich
@janira - auch das ist als Gewalt zu werten -
denn du brauchst nicht zwingend jemanden zusammen schlagen - wie du es hier nennst!
Begründung:
a)
Definition: Drohung
Unter
Drohung ist dabei das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt
und welches eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.
b)
Von der
Gewalt unterscheidet sich die Drohung dadurch, dass bei Letzterer ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird, die Gewalt jedoch ein gegenwärtiges Übel darstellt.
Von der strafrechtlich bedeutungslosen
Warnung unterscheidet sich die Drohung dadurch,
dass bei der Warnung auf Gefahren eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird,
auf dessen Eintritt der Täter allerdings keinen Einfluss hat oder zu haben vorgibt
c)
Ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat, ist irrelevant.
Relevant ist ausschließlich, dass für das Opfer der
Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird und das Opfer die Verwirklichung wenigstens für möglich hält.
juristisches Examen-Beispiel - sehr ähnlich wie du hier es schilderst - aber für dich ausreichend zu verstehend, das du kurz vor einer Strafanzeige stehst!
Beispiel:
B schuldet A 50 000 €, deren Rückzahlung er jedoch verweigert.
A sucht B auf und droht ihm, dass er eine russische Schlägertruppe engagieren werde,
falls B das Geld nicht bis zum Ende der Woche zahlen werde. Tatsächlich hat A keine Ahnung,
wie er an eine solche russische Schlägertruppe herankommen soll.
Er hat lediglich im Fernsehen gehört, dass es derartige Schlägertrupps geben soll.
Hier ist, sofern B sich dem Willen des A beugt, und ihm die Summe am Ende der Woche auszahlt,
eine vollendete Nötigung gegeben, da das in Aussichtstellen des Herbeirufens einer Schlägertruppe die Drohung
mit einem empfindlichen Übel ist.
Dass A tatsächlich nicht über eine solche Schlägertruppe verfügt, ist irrelevant, wenn B seine Warnung ernst nimmt.
- Die Drohung ist nur dann strafbar, wenn ein
empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird.
Du hast diese Drohung nicht nur verbal ausgesprochen, wie im o.g. Beispiel - sondern bist mit 3-4 gut trainierten Kumpels - die optisch diese Gewalt
dargestellt haben - dort bei den Bürgern aufgetreten.
Wärst du mir oder einem meiner Freunde oder Bekannten vorstellig geworden - wüsstest du nun wie deine Nötigung ausgegangen wäre
- vorm örtlichen zuständigen Amtgericht, wo du gedroht hast.
....und übrigens -
§ 240 StGb
Nötigung
(3) Der Versuch ist strafbar.
Eine
Nötigung wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt.
......und auch hier erkenne ich deine juristischen Schwächen - denn wenn es um die Erstattung oder Rückzahlungen geht - dann
erfolgt es über ein gerichtliches Mahnverfahren und keinesfalls über eine Strafanzeige, die jeder Bürger beim zuständigen Mahngericht einreichen kann.