Umgekehrt finde ich das eine wichtige Regelung, da damit ausgeschlossen wird, dass auf Seite 25 des Kaufvertrags in Schriftgrad 2 ein Gewährleistungsausschluss steht...Dies fordert dann halt 'kreative Lösungen', wenn man nicht will, daß alle durch Inzahlungnahmen bei Händlern landenden Youngtimer den verschleißvollen Weg gen Osten gehen.
Hierbei empfinde ich diesen sogenannten 'Verbraucherschutz' ganz klar als Entmündigung.
Allerdings hätte der Gesetzgeber dieses auf neue Sachen beschränken können, da ich es auch nicht für selbstverständlich halte, dass ein Unternehmer für den Verkauf einer gebrauchten Sache noch Gewährleistung geben muss.
Die Masche mit dem Verkauf durch den Vorbesitzer und der Vermittlung durch den "Verkäufer" hat auch steuerrechtliche Gründe (Umsatzsteuer). Habe schon Verträge gesehen, bei denen der "Verkäufer" zwar der Vorbesitzer war, aber der Händler in den Vertrag geschrieben hatte, dass man ein Jahr Gewährleistungsansprüche gegen die Unternehmung xyz (ihn selbst) geltend machen könne, er unterschrieb dann natürlich auch...