Rechtssprechung bei Autoreparaturen und bei Teilen

Registriert
07. Okt. 2003
Beiträge
4.684
Danke
303
Hi,
wie sieht eigentlich der Garantieanspruch/ Rechtsanspruch beim Kauf von Teilen und bei am Fahrzeug durchgeführten Dienstleistungen (Werkstattarbeiten) aus?

Gelten da die üblichen zeitlichen Einschränkungen von 2 Jahren oder ist das unterschiedlich?

Viele Grüsse

Thomas
 
Kauf von Teilen:
Normaler Kaufvertrag, also Verjährung von Mängelansprüchen (Nacherfüllung, Schadensersatz etc.) innerhalb von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB - wen's interessiert :biggrin:)
Besonderheiten gibt's nur in Bezug auf die Verwendung von AGB, die Unterscheidung, ob neue oder gebrauchte Sache und in Bezug auf die verschiedenen Ausschlüsse, wenn man als Verbraucher, also Privatperson, von einem Unternehmer kauft... Darf dann nicht weniger als zwei Jahre sein... Usw.
Von diesem ganzen gesetzlichen Zeugs zu unterscheiden ist eine Garantie, darin kann mehr (längere Verjährungsfrist) vereinbart sein... Meist sind das aber auch nur zwei Jahre, daneben gelten sowieso die zwei Jahre aus dem Gesetz..

Werkstatt:
Ich geh' mal von einem Werkvertrag aus, also Verjährung der Mängelansprüche auch innerhalb von zwei Jahren (§ 634a I Nr.1 BGB, nur ausnahmsweise nach drei Jahren..).

(Die "regelmäßige Verjährungsfrist" beträgt eigentlich drei Jahre (§ 195 BGB), da bei Kauf- und Werkvertrag aber spezielle Fristen geregelt sind, gilt sie da nicht.)

Also im Ergebnis zwei Jahre... Und ich "garantier" hier bei meiner Aussage für nichts! :smile:

Gruß, Kati
 
... wenn man als Verbraucher, also Privatperson, von einem Unternehmer kauft... Darf dann nicht weniger als zwei Jahre sein...
Bei NEUware! Bei Gebrauchtteilen ist m.K.n. eine Beschränkung auf 1 Jahr möglich und sicher fairerweise meist auch sinnvoll.
Von diesem ganzen gesetzlichen Zeugs zu unterscheiden ist eine Garantie, darin kann mehr (längere Verjährungsfrist) vereinbart sein... Meist sind das aber auch nur zwei Jahre, daneben gelten sowieso die zwei Jahre aus dem Gesetz..
Du vergißt hier die 'Kleinigkeit' der Beweislast. Im Zuge eine Gewährleistungsanspruches muß nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer nachweisen, daß der Mangel scho bei Gefahrenübergang (also zum Kaufzeitpunkt) bestand (davor wird dies bis zum Gegenbeweis durch den Verkäufer [Stichwort 'Beweislastumkehr'] schlicht vorausgesetzt). Und bei der garantie bleibt dem Kunden dieser Beweis meist erspart. Daher kann eine Garantie auch innerhalb ders gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes für den Kd. recht sinnvoll sein.
(Laiensicht, bin kein Jurist o.ä.)
 
Bei NEUware! Bei Gebrauchtteilen ist m.K.n. eine Beschränkung auf 1 Jahr möglich und sicher fairerweise meist auch sinnvoll.

Teilweise richtig. Du meinst vermutlich den Verbrauchsgüterkauf, da steht in § 474 I BGB im ersten Satz keinerlei Einschränkung auf neu oder gebraucht, in Satz 2 heißt es dann, dass die nachfolgenden Vorschriften nicht gelten für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Eine absolute Beschränkung auf NEUware gibt's nur in den AGB-Regelungen...

Du vergißt hier die 'Kleinigkeit' der Beweislast. Im Zuge eine Gewährleistungsanspruches muß nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer nachweisen, daß der Mangel scho bei Gefahrenübergang (also zum Kaufzeitpunkt) bestand (davor wird dies bis zum Gegenbeweis durch den Verkäufer [Stichwort 'Beweislastumkehr'] schlicht vorausgesetzt). Und bei der garantie bleibt dem Kunden dieser Beweis meist erspart. Daher kann eine Garantie auch innerhalb ders gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes für den Kd. recht sinnvoll sein.
(Laiensicht, bin kein Jurist o.ä.)

Stimmt, da war ich nicht vollständig... Das ist der Vorteil einer Garantie ggü. der gesetzlichen Regelung! :smile: (da sieht man mal wieder, was dieses olle Studium bringt, wenn man noch mittendrin steckt -> Theorie bis zum Umfallen und die für die Praxis relevanten Sachen muss man sich im Beruf das erste Mal aneignen!! *grummel*)
Diese Beweislastumkehr, von der du schreibst, ist aber auch nur bezogen auf den oben genannten Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB), also Verbraucher/Unternehmer...

Grüßle, Kati
 
Ändern

Teilweise richtig. Du meinst vermutlich den Verbrauchsgüterkauf, da steht in § 474 I BGB im ersten Satz keinerlei Einschränkung auf neu oder gebraucht, in Satz 2 heißt es dann, dass die nachfolgenden Vorschriften nicht gelten für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Eine absolute Beschränkung auf NEUware gibt's nur in den AGB-Regelungen...

Stimmt, da war ich nicht vollständig... Das ist der Vorteil einer Garantie ggü. der gesetzlichen Regelung! :smile: (da sieht man mal wieder, was dieses olle Studium bringt, wenn man noch mittendrin steckt -> Theorie bis zum Umfallen und die für die Praxis relevanten Sachen muss man sich im Beruf das erste Mal aneignen!! *grummel*)
Diese Beweislastumkehr, von der du schreibst, ist aber auch nur bezogen auf den oben genannten Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB), also Verbraucher/Unternehmer...

Grüßle, Kati

Liebe Kati

Wie schön das man hier seine Beiträge nachträglich ändern kann!
Und ich meine damit nicht die Aussagen zum Studium.

Grüße Thomas
 
Mein Fahrer, mein Auto und ich... :smile:
 

Anhänge

  • kati.jpg
    kati.jpg
    65 KB · Aufrufe: 28
  • kati2.jpg
    kati2.jpg
    81,9 KB · Aufrufe: 25
Bei NEUware! Bei Gebrauchtteilen ist m.K.n. eine Beschränkung auf 1 Jahr möglich und sicher fairerweise meist auch sinnvoll.Du vergißt hier die 'Kleinigkeit' der Beweislast. Im Zuge eine Gewährleistungsanspruches muß nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer nachweisen, daß der Mangel scho bei Gefahrenübergang (also zum Kaufzeitpunkt) bestand (davor wird dies bis zum Gegenbeweis durch den Verkäufer [Stichwort 'Beweislastumkehr'] schlicht vorausgesetzt). Und bei der garantie bleibt dem Kunden dieser Beweis meist erspart. Daher kann eine Garantie auch innerhalb ders gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes für den Kd. recht sinnvoll sein.
(Laiensicht, bin kein Jurist o.ä.)

Wenn etwas trotz normalem Gebrauch kaputt geht, ist mir das egal. Dann wirds wieder auf'n Tisch geknallt... Hier kommt der Vorteil des lokalen Händlers gegenüber des Internethandels zum tragen.
 
Garantie

Wenn etwas trotz normalem Gebrauch kaputt geht, ist mir das egal. Dann wirds wieder auf'n Tisch geknallt... Hier kommt der Vorteil des lokalen Händlers gegenüber des Internethandels zum tragen.

Bei Garantiefällen ist das auch richtig, bei Gewährleistungssachen wäre es eine großzügige Handlung des Händlers wenn er es zurücknimmt.

Gruß
 
Liebe Kati

Wie schön das man hier seine Beiträge nachträglich ändern kann!
Und ich meine damit nicht die Aussagen zum Studium.

Grüße Thomas


Hmm?? Versteh dich grad nicht so ganz... Meinen ersten Beitrag hatte ich vier Minuten nach dem "antworten" nochmal durchgelesen und noch was verbessert... Wieso? Gibt's damit ein Problem?

Also die Kati ist ein "wer", kein "was"!! :biggrin: Das "was" ist der Saab 900 Turbo Sedan, und der hat keinen Namen, ist einfach "mein Kerle"!
Danke hansp für's Fotos reinstellen, bei mir geht das ja nicht (kaum) mit analog... :wink:
 
Hihi, bevor mir jetzt noch jemand Rechenschwäche vorwirft, kommt hier gleich die Korrektur: Es waren 3 Minuten!! 1.15 Uhr, Änderung 1.18 Uhr, gibt nach Adam Riese und Schönmanns Rechenbuch 3... :biggrin:
 
ändern

Hmm?? Versteh dich grad nicht so ganz... Meinen ersten Beitrag hatte ich vier Minuten nach dem "antworten" nochmal durchgelesen und noch was verbessert... Wieso? Gibt's damit ein Problem?

Hallo Kati,

Probleme nein, denke halt das der Text nochmals überarbeitet werden könnte.

Stichwort: "Teilweise"
 
Deiner vielleicht auch,ich denke da so an Komma und Eszett....
 
@ hft: Deiner auch! :biggrin: Nix Eszett!!! Doppel-s ist "in" seit der Rechtschreibreform! :rolleyes:

@ ul: Nu blick isch jarnischt mehr... :confused: Das "teilweise" stimmt doch! Es ist nur teilweise richtig - nämlich nur in Bezug auf öffentliche Versteigerungen - dass bei Gebrauchtteilen auf weniger als zwei Jahre runtergegangen werden darf!? Für einen normalen Gebrauchtteilkauf im Laden darf nach dem Verbrauchsgüterkauf nicht weniger als zwei Jahre Verjährung vereinbart werden... § 475 II BGB (wieder mit Einschränkungen usw.)... Oder steh ich grad völlig auf der Leitung?

Gruß, Kati
 
vielleicht, dass man keine öffentliche Rechtsberatung abgeben darf und deshalb alles im Konjunktiv stehen sollte?
 
öffentliche Versteigerung: keine Sachmängelhaftung! (bevor es jemand anderes falsch versteht, "ebay" gehört nicht dazu)

Verbrauchsgüterkauf: zwei Jahre Sachmängelhaftung, kann bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduziert werden!

Grüße Thomas
 
öffentliche Versteigerung: keine Sachmängelhaftung! (bevor es jemand anderes falsch versteht, "ebay" gehört nicht dazu)

Verbrauchsgüterkauf: zwei Jahre Sachmängelhaftung, kann bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduziert werden!

Grüße Thomas

Kannst mir das bitte mal bissle genauer erläutern? Geh mal davon aus, dass du wohl irgendwie beruflich da mehr Ahnung hast als ich.... ???
 
vielleicht, dass man keine öffentliche Rechtsberatung abgeben darf und deshalb alles im Konjunktiv stehen sollte?

Heieiei... Das ist keine Beratung!! Das ist Gesetzestext ablesen, könnte jeder tun! :biggrin: (oder - in meinem Fall - anscheinend auch nicht, wenn ich ul richtig verstehe, was er mir klar machen will...:smile:) Beraten dürfte ich sowieso nicht!! Egal ob öffentlich oder privat!! Hab ich ja andeutungsweise auch in meinem ersten Beitrag geschrieben...
 
Stimmt, hatt ich auch so gesehen. Beratung wäre individueller.
 
Zurück
Oben