Ruheversicherung: Frage zu Abstellplatz

Latürnich. Denn darum ging es ja, um bei dieser imho wachsweichen Formulierung in den Versicherungsbedingungen nicht erst vor dem Hintergrund eines möglichen Schadens diskutieren zu müssen. Abgesehen davon beruhigt es ja, das vorher geklärt zu haben. Wie gesagt: 2,00 m unterhalb eines benachbarten Bachbettes und ein Fluttor habe ich in der TG noch nicht entdeckt. Allerdings auch keinerlei Anzeichen einer je stattgefundenen Überschwemmung. Nur, das hat ja heutzutage rein gar nichts mehr zu bedeuten. Siehe hier
 
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Ich zitiere mal aus unserer Unterhaltung und hoffe, dass ich jetzt nicht gegen Datenschutzrechte verstoße:
Meine Frage war: Steht in der Versicherungsbedingungen "in einem geeigneten Unterstellraum" oder nur "Unterstellraum".............. das ist hier ein wenig die Gretchenfrage.
Die Antwort war: Wörtlich heißt es: ‚Einstellraum‘ und weiter: ‚Ein Einstellraum ist z.B. eine Garage.‘ Das ist alles dazu.
Mein Fazit war: ..............na dann kann es auch eine Scheune sein, also ein Raum in den man ein Auto einstellen kann. Das kann die Einzel- oder Doppelgarage, die Sammelgarage oder die Tiefgarage sein.
............oder auch das Wohnzimmer, sofern der Wagen durch die Terrassentür passt.......

Allerdings steht in vielen Bundesländern die sog. Garagenverordnung noch im Weg. Hier ist nämlich festgelegt wo man Fahrzeuge unterstellen darf. In Hessen z. B. heißt es:
§ 20
Abstellen von Kraftfahrzeugen in
anderen Räumen als Garagen


(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

1.das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,

2.Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und

3.diese Räume keine Zündquelle oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht

entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder

4.die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

Das ist nicht immer so einfach wie es am Anfang aussieht. Ich habe meine Cabrios auch in einer Scheune im Winter stehen.....................................:rolleyes:
 
... und das geht weit über das Thema Ruheversicherung hinaus und ist auch der entscheidende Grund gewesen, weshalb ich vor einigen Monaten nicht 200m² in einer parzellierten Halle bei mir ums Eck (ein Traum...) angemietet habe, sondern einen zusätzlichen Garagen-Stellplatz. Wenn von einem dort abgestellten Fahrzeug z.B. ein Brandschaden ausgeht - auch wenn der Vermiter die EInstellung nicht abgelehnt hat - dann hat man ein richtiges Problem an der Backe. Und was eine Garage ist und was nicht, entscheidet allein die baugenehmigte Nutzungsart. Eine Halle, auch wenn sie den baulichen und brandschutztechnischen Vorschriften einer Garage entspricht, ist keine Garage. Das gilt auch für all die typischen Winterstellplätze für Wohnmobile in der Scheune beim Bauern. Die 12 Liter Sprit aller abgestellten Fahrzeuge gemeinsam sind schon bei 2 oder 3 Fahrzeugen kaum mehr realisierbar.
 
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12 Liter Fassungsvermögen, nicht nur 12 Liter drin...
 
Frage: Werden da nicht zwei Sichten vermischt?
  • Eine Sicht ist die der Versicherungsbedingungen für das KFZ,
  • die andere Sicht sind behördliche Regelungen für eine Garage mit all den Haftungsfragen rund herum - Wichtig im Gesamten, aber aus anderer Perspektive.
Aus meiner Sicht sagen die Bedingungen der Versicherung nichts über die behördlichen Auflagen für eine Garage, sondern sie konzentrieren sich auf "einen umfriedeten Raum" als Abstellplatz. Die "Garage wird nur als Beispiel" genannt. Alles andere ist in unserem Fall nicht definiert.
 
Ich sehe da keine "Fussfalle". Die Versicherung will einen "umfriedeten Stellplatz". Mehr nicht. Auch das Abstellen auf einem Grundstück mit einem Zaun kann z.B. überschwemmt werden, doch der Platz war korrekt. Okay. Genug ausgetauscht.
 
Ich sehe da keine "Fussfalle". Die Versicherung will einen "umfriedeten Stellplatz". Mehr nicht. Auch das Abstellen auf einem Grundstück mit einem Zaun kann z.B. überschwemmt werden, doch der Platz war korrekt. Okay. Genug ausgetauscht.

Doch, eine ganz gewaltige Fussfalle ist die Garagenverordnung nämlich schon. Die Haftplicht muss nicht oder nur teilweise leisten, wenn Du das Auto in z.B. einer Scheune abstellt und es dort in Brand gerät und die ganze Scheune dadurch abfackelt. Die Fahrlässigkeit kann Dir in dem Fall nämlich direkt unterstellt werden.
Und sowas passiert durchaus mal. Ein in unserer Straße abgestellter E-Kadett hatte einen elektrischen Defekt, der dazu führte, dass irgendwann der Anlasser anzog, das Auto rumpelnd startete und dann führerlos und aus eigener Kraft die Straße entlang fuhr. Diese endete dann an einer Laterne, nachdem das Auto noch eine Kreuzung passiert hatte. Und dann ist es ausgebrannt.
 
@klawitter: Du wohnst in Gegenden, dat kannste Dir nicht vorstellen ....

Im Ernst: als ich noch meine Sammlung mit einigen Saabs in einer alten Fabrikhalle hatte und ich meine Autos aus historischen Gründen bei drei verschiedenen Versicherungen mit Saison-Kennzeichen hatte UND in der Halle gleichzeitig Hobbyschrauber unterwegs waren, haben mir alle 3 Versicherungen bestätigt, daß dort die Ruheversicherung gilt. Schriftlich.

Glücklicherweise gab es keinen Schadensfall, und ich will nicht sagen, ob dann alles reibungslos verlaufen wäre. Puh, aber ehrlich, wenn ich jetzt schon anfangen müßte mir zu überlegen, ob eine Ruheversicherung bei einem Saisonkennzeichen in einer normalen TG gilt? Nö.

Wobei ich das an Deiner Stelle so machen würde: will die HUK Dir nicht bestätigen, daß die Kiste dort in der TG korrekt versichert ist, dann wechselst Du zu einer anderen. Denn siehe oben: die gibt es.
 
Frage: Werden da nicht zwei Sichten vermischt?
  • Eine Sicht ist die der Versicherungsbedingungen für das KFZ,
  • die andere Sicht sind behördliche Regelungen für eine Garage mit all den Haftungsfragen rund herum - Wichtig im Gesamten, aber aus anderer Perspektive.
Aus meiner Sicht sagen die Bedingungen der Versicherung nichts über die behördlichen Auflagen für eine Garage, sondern sie konzentrieren sich auf "einen umfriedeten Raum" als Abstellplatz. Die "Garage wird nur als Beispiel" genannt. Alles andere ist in unserem Fall nicht definiert.
Das ist genau richtig was Du da schreibst. Die Versicherungsbedingungen haben nichts mit der Garagenverordnung zu tun.
Bei der Versicherung kommt es in der Tat immer auf das an was geschrieben steht: "in einem für KFZ geeigneten Unterstellraum" oder einfach nur "Unterstellraum"
Ich will das mit den Versicherungsbedingungen mal an einem anderen Beispiel festmachen:
Es gab jahrelang einen Versicherer in dessen Risikolebensversicherung ( reine Todesfallabsicherung ) im Antrag die Frage gestellt wurde ob der Antragssteller "Zigaretten" rauchen würde. Ein Pfeifen- oder Zigarrenraucher konnte da "nein" ankreuzen und wurde so als Nichtraucher tarifiert.
Ein anderer Versicherer hat wiederum gefragt wer "Tabak unter Feuer konsumiert". Wer nun Kautabak konsumiert ist hier auch fein raus
Dann kamen die E-Zigaretten auf................. und schon haben sich die Antragsfragen und die Versicherungsbedingungen wieder geändert.
Fahrlässigkeit ist im Übrigen in der KFZ-Haftpflichtversicherung immer versichert. Bei grober Fahrlässigkeit wird das schon anders, das haben die "Billigtarife" überwiegend ausgeschlossen. Naja, und Vorsatz kann man nicht versichern.

Was die Garagenordnung angeht ist das eine ganz andere Kiste. Wenn der Landwirt die Scheune als "Wagen- und Gerätehalle" gebaut und versichert hat ist meiner Ansicht nach alles okay. Ist das aber eine "Lagerhalle" oder gar ein "Stallgebäude", dann kann es durchaus knifflig werden. Genauso verhält es sich im Übrigen mit den Baurecht..................
 
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Das ist genau richtig was Du da schreibst. Die Versicherungsbedingungen haben nichts mit der Garagenverordnung zu tun.
Bei der Versicherung kommt es in der Tat immer auf das an was geschrieben steht: "in einem für KFZ geeigneten Unterstellraum" oder einfach nur "Unterstellraum"
Ich will das mit den Versicherungsbedingungen mal an einem anderen Beispiel festmachen:
Es gab jahrelang einen Versicherer in dessen Risikolebensversicherung ( reine Todesfallabsicherung ) im Antrag die Frage gestellt wurde ob der Antragssteller "Zigaretten" rauchen würde. Ein Pfeifen- oder Zigarrenraucher konnte da "nein" ankreuzen und wurde so als Nichtraucher tarifiert.
Ein anderer Versicherer hat widerum gefragt wer "Tabak unter Feuer konsumiert". Wer nun Kautabak konsumiert ist hier auch fein raus
Dann kamen die E-Zigaretten auf................. und schon haben sich die Antragsfragen und die Versicherungsbedingungen wieder geändert.
Fahrlässigkeit ist im Übrigen in der KFZ-Haftpflichtversicherung immer versichert. Bei grober Fahrlässigkeit wird das schon anders, das haben die "Billigtarife" überwiegend ausgeschlossen. Naja, und Vorsatz kann man nicht versichern.

Was die Garagenordnung angeht ist das eine ganz andere Kiste. Wenn der Landwirt die Scheune als "Wagen- und Gerätehalle" gebaut und versichert hat ist meiner Ansicht nach alles okay. Ist das aber eine "Lagerhalle" oder gar ein "Stallgebäude", dann kann es durchaus knifflig werden. Genauso verhält es sich im Übrigen mit den Baurecht..................

Danke.
 
Ich persönlich würde keine einmal zugelassenen Fahrzeuge mehr abmelden.
Nachdem ich mal ein Motorrad vorübergehend abgemeldet hatte, wurde aus dem einen Winter plötzlich zwei Winter und dann war das Fahrzeug länger als sieben Jahre abgemeldet. Also, Wiederzulassung mit erweiterter HU, es mussten neue Papiere ausgestellt werden. Neben den nicht unerheblichen Kosten hatte ich plötzlich im Fahrzeugschein einen Hinweis auf Reifenbindung eingetragen, den es vorher nicht gab.
Mein persönliches Fazit ist, niemals ein Fahrzeug abmelden, um Kosten zu sparen. Der nachgelagerte Ärger mit dem Amt und die Folgekosten sind es nicht wert.

Bestes Beispiel hier.
 
Tja, Montabaur halt. Ohne Worte
 
Ich persönlich würde keine einmal zugelassenen Fahrzeuge mehr abmelden.
Nachdem ich mal ein Motorrad vorübergehend abgemeldet hatte, wurde aus dem einen Winter plötzlich zwei Winter und dann war das Fahrzeug länger als sieben Jahre abgemeldet. Also, Wiederzulassung mit erweiterter HU, es mussten neue Papiere ausgestellt werden. Neben den nicht unerheblichen Kosten hatte ich plötzlich im Fahrzeugschein einen Hinweis auf Reifenbindung eingetragen, den es vorher nicht gab.
Mein persönliches Fazit ist, niemals ein Fahrzeug abmelden, um Kosten zu sparen. Der nachgelagerte Ärger mit dem Amt und die Folgekosten sind es nicht wert.

Bestes Beispiel hier.

Die Sache mit der Vollabnahme gibt es so nicht mehr, auch länger als sieben Jahre nicht mehr zugelassene Fahrzeuge können bei Vorlage deutscher Papiere genauso eine normale Hauptuntersuchung gemacht bekommen wie andere Autos auch.

Bei dem Beispiel mit dem 190SL und Wolfgang Weber mit dem kürzeren Kennzeichen verstehe ich einen Punkt nicht:
Sein bisher genutztes Kennzeichen war nach Abmeldung und Reservierungszeitablauf neu vergeben worden. Augenscheinlich hat er dann mit einem neuen Kennzeichen (mit neuer Kombination) mit schmaler Größe im Frühjahr die Wiederzulassung gemeistert bekommen - auf dem Foto ist jedenfalls ein sechsstelliges Kennzeichen in Engschrift (und unterhalb der Normalgröße, angepasst an seine Kennzeichenrahmenmaße am 190SL) zu sehen. Warum fordert Montabaur, nachdem es im Frühjahr doch dieses Kennzeichen selbst gesiegelt hat (oder war das woanders?), da jetzt nach?
 
..Die Sache mit der Vollabnahme gibt es so nicht mehr, auch länger als sieben Jahre nicht mehr zugelassene Fahrzeuge können bei Vorlage deutscher Papiere genauso eine normale Hauptuntersuchung gemacht bekommen wie andere Autos auch...

Dein Wort in Gottes Ohr, aber so allgemein kann man das sicherlich nicht sagen.
Die KfZ-Zulassung wird auf Landesebene geregelt und auf kommunaler Ebene umgesetzt. Die zuständige Zulassungsstelle entscheidet letztlich über den Amtsvorgang.
Da ist reichlich Spielraum für Fallstricke.

Zu der Kennzeichenfrage kann ich nichts weiter beitragen, ich weiß auch nicht mehr als dort steht.
 
Moin,
nur der Vollständigkeit halber:
es gibt keine generelle Pflicht mehr, daß nach einer Stilllegung von XY Jahren wieder eine Vollabnahme gemacht werden muß.
Aber es gilt immer noch:
Das KBA speichert grundsätzlich nur 7 Jahre lang die Eintragungsdaten, danach werden die Daten i.d.R. beim KBA gelöscht. Wer jetzt einen alten Brief (oder Teil 1) noch hat, aus dem alle Daten und Eintragungen hervorgehen, der braucht bundesweit bei einer Wiederzulassung keine Vollabnahme. Ohne Unterlagen (insbesondere Brief) muß man in dem Fall in einigen Bundesländern eine Vollabnahme machen, andere Bundesländer (Zulassungsstellen) verzichten selbst dann darauf. Ich persönlich vermute: das richtet sich auch nach dem jeweiligen KFZ.

> also im Normalfall ist ja zumindest der Brief da und bei neueren Stilllegungen auch noch der Schein (Fahrzeugpapiere Teil 2 / früher wurde der Fzg schein bei Abmeldungen ja eingezogen).

> davon unabhängig: puh, also 7 Jahre lange Kosten für Versicherung und Steuer und alle 2 Jahre zur HU/AU, nur weil man Angst hat, die Kiste abzumelden ... hmmm.

> und mit der Reifenbindung hast Du damals dann leider nicht aufgepaßt, denn es gilt "Bestandsschutz". Hätte Dir also nicht eingetragen werden dürfen. Ist aber auch ein spezielles Thema, das in Moppedfahrerkreisen heiß diskutiert wird. Ich habe es z.B. geschafft, eine Reifenbindung austragen zu lassen, weil es die aufgeführten Typen gar nicht mehr gibt.
 
@ST 2 : OK, danke für Ergänzungen.

Man kann ja auch mal den HU Termin "überziehen", im Zweifel ist das Fzg. dann aber immer noch angemeldet und zugelassen resp. versichert.
Bei 30€ p.a. Versicherung kann man das in diesem Fall vielleicht noch verschmerzen.

Genau, der "Schein" wurde eingezogen, musste deshalb neu erstellt werden. Das wiederum ging nur in Verbindung mit neuem "Brief".
Hab nochmal nachgeschaut, es wurde "Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis" eingetragen. Was auch immer das dann im Ernstfall genau bedeutet.
Jedenfalls ist die Sache mit dem "Bestandsschutz" recht theoretischer Natur. Wenn der aAS oder die Zulassungsstelle das anders sieht, was willst du denn dann machen? Klagen?
 
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