Ein Gegengebot ist doch nicht notwendig (-> Vorkaufsrechrt ).
Zum Kurs des höchsten Restwertgebotes kann der Besitzer das Fahrzeug behalten.
Gruß->
Das setzt aber vorraus, das die VHV hier nach Restwert abrechnen will.
Vielleicht sollte der TE erst einmal das Gespräch mit der VHV suchen und dort direkt mit dem Sachbearbeiter besprechen welche Möglichkeiten es gibt das Fahrzeug reparieren zu lassen.
(Beispiel: einen gebrauchte, statt einer neuen Stossstange und eine gebrauchtes Blechteil statt eines Neuen und schon sinkt die Schadensumme unter die Grenze des "wirtschaftlcihen Totalschadens)
Diese Fahrzeuge sind ja mittlerweile Liebhaberstücke. Und wie der TE schon richtig bemerkt hat, darf die Reparatur auch 130% des Zeitwertes ausmachen.
Der Wert des Fahrzeuges wurde ja geschätzt. (Aber wie? Bundesweit oder wurde ein Regionalwert ermittelt?) Wenn der Geschädigte in (HH) wohnt und ein vergleichbares Cabrio in (M) steht, dann darf die VHV hier auch Transportkosten zahlen. Ab- und Anmeldung des Alten bzw. Neuen FZ gehören auch zum Schaden, ebenso wie evtl. Kosten für Umbaumaßnahmen von Sonderzubehör. Auch darf der Geschädigte auf Kosten der Versicherung ein eigenes Gutachten anfertigen lassen.
Wenn die Gesprächsbereitschaft seitens der/des VHV-Sachbearbeiters nicht gegeben ist, gibt es vllt. noch einen Gruppen- oder Abteilungsleiter der verständiger ist!
Manchmal zieht auch das Argument, bei einer fairen Behandlung seitens der Versicherung nicht unbedingt einen Anwalt und einen eigenen Gutachter einschalten zu müssen, dessen Honorar ja auch zum Schaden zählt und von der VHV bezahlt werden muss.
Alles in allem: dem sprechenden Menschen kann geholfen werden!!! Nur Mut, das wird schon... Tips gab es ja hier schon einige.
Die VHV gehört zwar auch nicht zu meinen Lieblingsversicherern, aber auch mit denen kann man auskommen.
Grüße aus dem Hamburger Umland
hundemumin (der von der VHV auch mehr kennt, als nur die Adresse)