Schaden und Versicherung

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SAAB
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Ein Hoch der Versicherung VHV. Fremdverursachter Unfallschaden - Gutachter bestätigt Wert von 5500 EU für ein TOP Cabrio BJ 2001 - Schaden 5800 EU (liegt innerhalb 130%) - Schreiben VHV "Uns liegt ein verbindliches Restwertangebot vor - 1650 EU - Sie haben 21Tage Zeit und das Fz. wird selbstverständlich KOSTENFREI abgeholt - DAS Mittelalter war nichts dagegen, es LEBE DIE VHV aber NICHT MIT MIR
 
Das Problem - Ich will mein Auto repariert haben und die VHV weigert sich und will keine Kostenübernahme an die Werkstatt bestätigen
 
Anwalt ist eingeschalten - Anbieter des Superrestwertangebotes heißt Steffen GmbH .... ich schreib mal nicht weiter
 
Ein Hoch der Versicherung VHV. Fremdverursachter Unfallschaden - Gutachter bestätigt Wert von 5500 EU für ein TOP Cabrio BJ 2001 - Schaden 5800 EU (liegt innerhalb 130%) - Schreiben VHV "Uns liegt ein verbindliches Restwertangebot vor - 1650 EU - Sie haben 21Tage Zeit und das Fz. wird selbstverständlich KOSTENFREI abgeholt - DAS Mittelalter war nichts dagegen, es LEBE DIE VHV aber NICHT MIT MIR
Moin,

nun dreh mal nicht gleich durch. Das ist ein ganz normaler Vorgang. Sobald die Reparaturkosten den Restwert überschreiten wird automatisch ein Prozess in Gang gesetzt. Jetzt hast Du das Restwertangebot erhalten.

Hast Du denn überhaupt der VHV mitgeteilt, dass Du den Wagen aber lieber raparieren lassen willst ?
Haben die von Dir irgendwelche Infos erhalten ?
Hat die Werkstatt einen plausiblen Kostenvoranschlag ( mit kurzer Begründung ) der VHV übersandt ?

Dann gleich mit dem Anwalt lostoben ist nach meiner Ansicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Es kann Dir passieren, dass, wenn die nun ein Anwaltsschreiben auf den Tisch bekommen, jetzt erst recht bockig werden. So ist zumindest meine Erfahrung. Eine Reparatur, die den Restwert überschreitet, muss sowiso immer begründet werden. Wenn die Werkstatt aber nur einen KV an die Gesellschaft ohne einen Erklärung gesandt hat ist das Verhalten der VHV total korrekt.
Wenn alle Versicherungen die KFZ-Schäden so durchwinken würden könnten wir uns das Autofahren bald nicht mehr leisten, da die Versicherungsprämien unbezahlbar werden. Ich will hier um Gottes Willen die Versicherungen nicht verteidigen, da passiert auch oft genung Murks, keine Frage.
Sorry, aber sobald die Versicherung nicht zu meinen Gunsten oder zu meiner Zufriedenheit regulieren will immer gleich zum Anwalt rennen halte ich für etwas fragwürdig.
 
Da scheint sich was überschnitten zu haben ... warum der Name des Aufkäufers hier in ein schlechtes Licht gerückt werden soll, verstehe ich nicht.
 
Sie haben 21Tage Zeit und das Fz. wird selbstverständlich KOSTENFREI abgeholt

Brrr Brauner, 21 tg erscheint mir für eine Abholung recht lang.
Du kannst immernoch sagen das du behalten willst und ein gegenangebot einreichen.

zB 2000€, die Versicherung würde dir von den errechneten 5500€ die differenz von 3500€ auskehren, bei selbstrep abzüglich der märchensteuer.
 
Ein Gegengebot ist doch nicht notwendig (-> Vorkaufsrechrt ).
Zum Kurs des höchsten Restwertgebotes kann der Besitzer das Fahrzeug behalten.

Gruß->
 
Hallo Ihr da draußen, abgesehen, dass ich schon etwas sauer bin, da mittlerweile Cabriowetter herrscht, bin ich nicht am andrehen, keine Bange. Nüchtern betrachtet sehe ich die Sache so: Es gibt ein Gutachten und die Aufforderung an VHV zur Kostenübernahme; im Gegenzug gibt es das Angebot, den SAAB für 1650 EU kostenfrei abzuholen (Restwertangebot); VHV muss für die Reparatur ca. 5,8 EU zahlen, Wiederbeschaffungswert 5500 minus 1650 EU ist da natürlich deutlich preiswerter. Die 130%-Regelung will man eigentlich gar nicht mehr so richtig anerkennen, weil zu teuer. Da ich das Fahrzeug fahren will, ergo reparieren lassen, wird es wohl nicht ohne Anwalt gehen. Die für mich entscheidende Frage ist (deshalb hier auch gepostet), wie lange bei dieser Lesart noch SAAB's auf unseren Straßen fahren? Und, sorry, ich will nicht irgend eine Karre fahren, damit die Versicherung bezahlbar bleibt. Meine wilden Jahre sind vorbei, aber wenn Dir einer 5 m vor dir in die Spur zieht, wird's halt eng. Und auch, wenn das jedem passieren kann, einen Unfall zu verursachen, wenn ich eine Versicherung habe, ein Gutachter den Schaden begutachtet, dann erwarte ich, dass nach dem geltenden Recht verfahren wird und das heißt nun mal, bis 130% die Reparatur zu zahlen. Vielleicht sehe ich das ja auch falsch, da ich kein Rechtsprofi in diesen Angelegenheit bin, aber egal wie, fahrt vorsichtig, es wäre schade um den schönen SAAB.
 
Ein Gegengebot ist doch nicht notwendig (-> Vorkaufsrechrt ).
Zum Kurs des höchsten Restwertgebotes kann der Besitzer das Fahrzeug behalten.

Gruß->

Das setzt aber vorraus, das die VHV hier nach Restwert abrechnen will.

Vielleicht sollte der TE erst einmal das Gespräch mit der VHV suchen und dort direkt mit dem Sachbearbeiter besprechen welche Möglichkeiten es gibt das Fahrzeug reparieren zu lassen.

(Beispiel: einen gebrauchte, statt einer neuen Stossstange und eine gebrauchtes Blechteil statt eines Neuen und schon sinkt die Schadensumme unter die Grenze des "wirtschaftlcihen Totalschadens)

Diese Fahrzeuge sind ja mittlerweile Liebhaberstücke. Und wie der TE schon richtig bemerkt hat, darf die Reparatur auch 130% des Zeitwertes ausmachen.

Der Wert des Fahrzeuges wurde ja geschätzt. (Aber wie? Bundesweit oder wurde ein Regionalwert ermittelt?) Wenn der Geschädigte in (HH) wohnt und ein vergleichbares Cabrio in (M) steht, dann darf die VHV hier auch Transportkosten zahlen. Ab- und Anmeldung des Alten bzw. Neuen FZ gehören auch zum Schaden, ebenso wie evtl. Kosten für Umbaumaßnahmen von Sonderzubehör. Auch darf der Geschädigte auf Kosten der Versicherung ein eigenes Gutachten anfertigen lassen.


Wenn die Gesprächsbereitschaft seitens der/des VHV-Sachbearbeiters nicht gegeben ist, gibt es vllt. noch einen Gruppen- oder Abteilungsleiter der verständiger ist!

Manchmal zieht auch das Argument, bei einer fairen Behandlung seitens der Versicherung nicht unbedingt einen Anwalt und einen eigenen Gutachter einschalten zu müssen, dessen Honorar ja auch zum Schaden zählt und von der VHV bezahlt werden muss.

Alles in allem: dem sprechenden Menschen kann geholfen werden!!! Nur Mut, das wird schon... Tips gab es ja hier schon einige.

Die VHV gehört zwar auch nicht zu meinen Lieblingsversicherern, aber auch mit denen kann man auskommen.

Grüße aus dem Hamburger Umland

hundemumin (der von der VHV auch mehr kennt, als nur die Adresse)
 
(Beispiel: einen gebrauchte, statt einer neuen Stossstange und eine gebrauchtes Blechteil statt eines Neuen und schon sinkt die Schadensumme unter die Grenze des "wirtschaftlcihen Totalschadens)

Steht hier nicht zur Diskussion. Es sei denn, der Gutachter hat diesen Reparaturweg vorgegeben. Die 130% Regelung gilt nur bei vollumfänglichem Reparaturweg des Gutachtens.

Der Wert des Fahrzeuges wurde ja geschätzt. (Aber wie?
Der Wert wurde ermittelt, nicht geschätzt. Alles Weitere steht hier nicht zur Diskussion.

Auch darf der Geschädigte auf Kosten der Versicherung ein eigenes Gutachten anfertigen lassen.

NICHT, wenn schon ein Gutachten erstellt wurde.

Wenn die Gesprächsbereitschaft seitens der/des VHV-Sachbearbeiters nicht gegeben ist, gibt es vllt. noch einen Gruppen- oder Abteilungsleiter der verständiger ist!
Der hat gerade Urlaub!

Manchmal zieht auch das Argument, bei einer fairen Behandlung seitens der Versicherung nicht unbedingt einen Anwalt und einen eigenen Gutachter einschalten zu müssen,
Das interessiert einen Versicherungsmitarbeiter nicht die Bohne - und Anwälte DANN auch nicht mehr. Warum? Weil sie ihre Kostennote dann nur noch über den strittigen Betrag berechnen können und nicht über die ursprüngliche Schadenssumme.
 
gern leg los bitte

Der Wagen ist sein Eigentum und nur er kann darüber verfügen. Aus diesem Grund ist es absurd, für sein Eigentum mehr bieten zu wollen ... da es einem ja schon gehört. Bei Restwertbörsen ist nur der Bieter an sein Angebot gebunden.

In diesem Zusammenhang stellt sich hier übrigens eine spannende Frage: Woher hat die Versicherung die Bilder des Fahrzeugs (mögliche Verletzung des Urheberrechts bei Verwendung der Gutachterbilder)?
 
Der Wagen ist sein Eigentum und nur er kann darüber verfügen. Aus diesem Grund ist es absurd, für sein Eigentum mehr bieten zu wollen ... da es einem ja schon gehört. Bei Restwertbörsen ist nur der Bieter an sein Angebot gebunden.

In diesem Zusammenhang stellt sich hier übrigens eine spannende Frage: Woher hat die Versicherung die Bilder des Fahrzeugs (mögliche Verletzung des Urheberrechts bei Verwendung der Gutachterbilder)?

Die Versicherung ist doch Auftraggeber des Gutachters, da stellt sich diese Frage wohl kaum.

Gruß->
 
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