TÜV-Nachprüfung fällt in Ruhezeit des Saisonkennzeichens, was bedeutet das?

Hallo,
ich würde jetzt noch zur HU fahren.
Grund 1: wenn der Wagen die besteht (ggfls. mit kleinen Mängeln), ist alles gut.
Grund 2: besteht er sie nicht, weißt Du genau, was zu tun ist, wenn Du Anfang der Saison wieder starten möchtest.
Kannst das evtl. auch direkt noch im Winter erledigen oder wenigstens direkt für Februar einen Termin in der Werkstatt machen.

Sonst hast Du doch das gleiche Thema nach der Winterpause auch, außer ggfls. die (kleine) Differenz zwischen 2x HU (+ Verspätungszuschlag im Februar) und 1x HU/1x reduzierte Nachprüfung (+Zuschlag) gespart, wenn der Wagen die HU nicht gleich im ersten Anlauf besteht.

Vorteil, falls Du jetzt nicht im 1. Anlauf bestehst und im Februar wieder hin mußt: der neue HU-Zeitraum beginnt dann künftig mit der Saison.

Die TÜV Dame hatte übrigens recht: wenn die HU im September fällig ist und Du erst im Februar hinfährst bzw. Du im Februar von der Polizei angehalten und die Überziehung festgestellt wird, gilt das als 5 Monate überzogen = 25 Euro Bußgeld (statt 15 Euro bei einem Verzug von 2-4 Monaten). Die Mehrkosten bei der HU selbst betragen übrigens ab dem 2. Monat immer (!) laut Gesetz 20% der regulären HU Gebühr.

Die Sache mit dem Kurrzeitkennzeichen usw. kannst Du übrigens ignorieren. Dein Wagen ist auch mit überzogener HU ganz normal versichert und für den Strassenverkehr zugelassen im Februar. Auch wenn Du bei der 1. HU wegen erheblicher Mängel durchgefallen bist im September. Es sei denn, die Mängel sind verkehrsgefährdend, dann untersagt Dir der Prüfer aber direkt die Weiterfahrt.

Ich würde im Frühjahr hinfahren. Falls er jetzt nicht besteht und die Nachprüfung zum ermäßigten Satz von 10 Euros gemacht werden sol ist das nur binnen 6-Wochenfrist möglich, im Frühjahr kostet es eine erneute Hauptgebühr. Falls eine Nachprüfung gemacht wird zählt auch das Datum der Hauptprüfung, die Nachprüfung ist ja spezifisch (behobenen Mängel) und nicht umfassend (deshalb kostet es weniger).
Außerhalb des Zulassungszeitraums darf man nicht fahren, auch nicht zum TÜV.
 
Zuletzt bearbeitet:
So, gibt also für alles gute Argumente.

Für mich ist die zeitliche Entschleunigung Ausschlag gebend. Sofort müssen drei Autos zur HU, eines muß nach §21 umgeschrieben werden, im Dezember und Januar nochmals jeweils ein Auto mit HU. Da paßt es gut, wenn ich eines verschieben kann. Wo es eh in der Garage steht. Und wo es auch ohne TÜV gut steht. Zumal ich damit über die Winterpause drüber bin. Wenn dann irgendwann in ferner Zukunft doch mal was ist, kann ich die Reparaturen im Frühjahr machen.

Und Durchsicht in der Werkstatt, schön und gut.....! Leider hat eine Werkstatt meines Vertrauens kürzlich zugemacht, und die andere Werkstatt meines Vertauens ist 358,9 km von mir entfernt.

Normalerweise mache ich solche Durchsichtungen eh selbst, aber mein Vertrauen in Saab ist unerschütterlich und ich bin davon ausgegangen, daß da nix futsch sein kann.
 
Ergänzung zu TÜV-/Werkstatt-Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen:

Das hatte ich kürzlich bei meinem Krankenwagen. Ich bin mit EVB-Nummer der Versicherung zur Zulassungsbehörde, die haben die EVB kopiert, mir ein Kennzeichen zugeteilt, Schilder hatte ich noch. Mit einer schriftlichen Genehmigung und ungestempelten Kennzeichen konnte ich dann zu TÜV und Werkstatt fahren.

Hat gegenüber Kurzzeitkennzeichen den Vorteil, daß man nicht wegen fünf Tagen die blöden und teuren Aluplatten für vorn und hinten anfertigen lassen muß. Ein Kennzeichen braucht man ja eh.

Ich glaube aber nicht, daß das in der Ruhezeit des Saisonkennzeichens möglich ist, das dürfte eine Doppelzulassung sein. Andererseits, fragen könnte man.
 
Geht nicht. §9 Absatz 3 FZV. Braucht man gar nicht fragen.
 
Um es ausdrücklich zu sagen: diese Aussage ist falsch!

Ein Saisonkennzeichen erlaubt nur die Teilnahme am Strassenverkehr innerhalb des angegeben Zeitraums.
Wenn sich die Gesetze nicht geändert haben ist das quatsch. Bisher galt, liegt die Fälligkeit der HU außerhalb der Saison, darf trotzdem zur Prüfstelle oder Werkstatt gefahren werden.
 
Erstens liegt die Fälligkeit im Beispielfall ja nicht außerhalb der Saison und zweitens ist es so geregelt, daß dann die HU im ersten Monat der nächsten Saison gemacht werden muß.
 
Dann hat es sich wohl geändert. Dieses Problem wird immer wieder in diversen Wohnmobilzeitschriften erörtert , und so erklärt wie ich es geschrieben habe. Ich kaufe diese Magazine aber schon eine Weile nicht mehr.
Über Fälligkeit während der Saison braucht man ja nicht reden, die sache ist klar.
 
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