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Grundsätzlich ist das so, allerdings wenn man einen Schaden über die Kaskoversicherung abrechnet. Hier haben die "Billigtarife" einen sog. Abzug neu für alt. Bei einem Haftpflichtschaden( also die Versicherung des Unfallgegners muss für den entstandenen Schaden eintreten ) ist das aber nicht so.Vielleicht noch ein ergänzender Hinweise zum Thema "Mehrwert durch Neuteile":
Das wird zum Thema iZm. einem möglicherweise ggü. der gegnerischen Versicherung geltend zu machen Schaden durch Wertminderung. Grundsätzlich gilt ein Fahrzeug als wertgemindert, wenn ein Unfallschaden vorliegt.
Wenn das Auto aber älter ist, wird diesem Minderwert eine Aufwertung durch Verwendung von Neuteilen gerne gegenübergestellt. Details sind dann immer eine Frage des Einzelfalls. Wenn die alten Scheinwerfer (schon halb blind) zu Bruch gehen und neue verbaut werden, kann auch ich eher eine Aufwertung annehmen als beim rostfreien Originalkotflügel, der mangels Verfügbarkeit gegen ein schlecht sitzendes Aftermarketteil getauscht wird.
Ab einem Alter von 10 Jahren unterstellen die Versicherungen generell, dass sich der Mehrwert durch und der Minderwert durch Unfallschaden ausgleichen. Insofern sind wir mit unseren alten Schätzchen schnell in Argumentationsnot.
Das Quotenvorrecht ( auch Differenztheorie genannt ) kann allerdings nur dann Anwendung finden, wenn man selbst über eine Vollkaskoversicherung verfügt.
Anmerkung: In dem vorgenannten Beispiel zahlt man ja effektiv die Wertminderung ja nicht. Also, es fließt hier kein Geld. Die Wertminderung an sich bleibt natürlich unbestritten..........