Zum Inhalt springen

Hutzelwicht

Mitglied
  • Registriert

  • Letzter Besuch

Alle Beiträge von Hutzelwicht

  1. Nee, das ist die Mutter von Cuisine und Noblesse.............
  2. Ich kaufe noch ein "e" und brühe Dir einen frisch auf................
  3. Ich bin auch schon mal mit farbbeschmierten Gartenclogs ins Büro nach Lüneburg gefahren................... Meine Ausrede "ich hätte einen dicken Fuß" wurde mit sehr viel Gegrinse kommentiert..................
  4. Ich könnte heute Bäume..........................................umarmen............
  5. Aus der Nummer bin ich schon lange wieder raus. Mit Teter und Porsten habe ich schon so Einiges tolle erlebt. das sind beides sehr feine Kerle!
  6. :biggrin:
  7. R4, mein erstes Auto.......... Sag mal Peter, ist das das Gerippe was Du mir mal gezeigt hast.?
  8. man lebt nur einmal............
  9. ..........in der Reihenfolge bitte.............
  10. Quelle: Haufe Personal Office: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist für die Bewilligung von KuG auch nach der Gesetzesänderung zwingend. Nach der Gesetzesänderung ist es aber nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit Minusstunden sammeln zu lassen, auch wenn dies aus dem Arbeitsvertrag oder anderen betrieblichen Regelungen grundsätzlich möglich wäre. Privilegierte Arbeitszeitguthaben Von dem grundsätzlichen Erfordernis, Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen, gelten mit Blick auf Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs wichtige Ausnahmen. Danach werden bestimmte Arbeitszeitregelungen und -guthaben privilegiert. Generelles Privileg für Vereinbarungen über Arbeitszeitschwankungen In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 % der Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall einzusetzen sind, wird eine darüber hinausgehende Nutzung von Zeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit generell nicht gefordert. Damit werden präventive Bemühungen der Betriebsparteien zum Ausgleich von Produktions- oder Auftragsschwankungen honoriert. Privileg für Arbeitszeitguthaben mit Zweckbestimmung Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens zum Ausgleich der Kurzarbeit kann von einem Arbeitnehmer auch nicht verlangt werden, soweit das Guthaben vertraglich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag) ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart ist und 150 Stunden nicht übersteigt, ausschließlich als sog. Wertguthaben für Zwecke der Freistellung von der Arbeit, insbesondere für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifizierung oder für eine Freistellung vor Beginn der Rente wegen Alters, angespart ist, den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigt oder länger als 1 Jahr unverändert bestanden hat. Die erste und zweite Ausnahmeregelung ist für Beschäftigte im Baugewerbe bzw. für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld von Bedeutung. Das Privileg für Wertguthaben im Sinne des SGB IV schützt ein für gesetzlich bestimmte oder vertraglich vereinbarte Zwecke aufgebautes Zeitkonto. In den Fällen des Jahresarbeitszeitkontos ist bei schwankenden Salden der in den vergangenen 12 Monaten unverändert kleinste Guthabenwert geschützt. Beim Zusammentreffen mit der vorgenannten 10-%-Regelung ist die für den Arbeitnehmer günstigere Berechnung maßgebend. Praxis-Beispiel Günstigkeitsberechnung bei 10-%-Regelung und Jahresarbeitszeitkonto Positiver Saldo im Arbeitszeitkonto vor Einführung der Kurzarbeit 270 Stunden 10 % der Jahresarbeitszeit (von z. B. 1.800 Stunden) sind einzusetzen 180 Stunden Geschütztes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 SGB III 90 Stunden Kleinster unveränderter Monatswert des Guthabens in den letzten 12 Monaten 110 Stunden Geschützes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 SGB III 110 Stunden Zur Vermeidung von Kurzarbeit sind einzubringen (270 Std. ./.110 Std.) 160 Stunden
  11. ER hat einfach ERfahrung........
  12. Ich bin ja so beruhigt, dass ihr alle offenbar die gleiche Medizin bekommt wie ich....................
  13. ...........und wir werden uns unsere Heldentaten zum x-ten Male erzählen.................. herrlich!
  14. Ja, der Bengel mosert auch die ganze Zeit rum............. in den Hotels haben auch alle frei.......... warum ich nicht.............. Als ich ihm gesagt habe wie das mit dem Kurzarbeitergeld aussieht war ganz schnell Ruhe..................
  15. nee nicht wirklich, habe mir eben erst mal das Frühstück ans Bett bringen lassen..................
  16. Guten Morgen..................
  17. und dann drehen wir nachmittags zu Kaffee und Kuchen ein paar Donuts im Foyer................
  18. ...............wenn Sie zufrieden gewesen sind empfehlen Sie mich gerne weiter, wenn nicht behalten Sie es bitte für sich...................
  19. Muss ja nicht unbedingt ein Vierus sein, ein Dreirus oder Zweirus reicht ja auch....................
  20. DAS fragt der Chirug seinem Patienten in Bezug auf seine Narbe auch..................
  21. Du bist als Kind wohl auch in den Zaubertrank gefallen.....................
  22. naja, wenn schon dann richtig.............
  23. Ihr verloddert gerade...............

Wichtige Informationen

Wir haben Cookies auf deinem Gerät gespeichert, um diese Website zu verbessern. Du kannst deine Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass du mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist.