In einem Punkt muss ich Hutzelwicht widersprechen: Natürlich hat man Anspruch auf eine Geldleistung! Das Eigentum wurde beschädigt und es ist jedem Geschädigten freigestellt, wie er den Schaden reguliert haben möchte. Nach meinem Wissensstand gab es über die Jahre einige einschlägige Urteile, z. B. die Mehrwertsteuer betreffend. Die muss beglichen werden, sofern sie angefallen ist. Kauft der Selberschrauber im Handel Ersatzteile, muss die auf den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer sehr wohl beglichen werden! Auch die Mehrwertsteuer von Werkstattarbeit, die der Selberschrauber hat machen lassen (ich habe z. B. mal mein beschädigtes New Beetle Cabrio selber repariert, aber wegen des Aufpralls vorne links den Wagen zur Vermessung und Einstellung der Achse in eine Werkstatt gegeben). Es gibt nur keinen Ersatz für fiktive Mehrwertsteuer, also etwa für selbst erbrachte Arbeitsleistung.
Womit Versicherungen sehr gerne versuchen, die Geschädigten über den Tisch zu ziehen ist der Ansatz von geringeren Stundensätzen. Die sind aber regional unterschiedlich. Wenn in A-Stadt (meist im Westen der Republik) der ortsübliche Stundenverrechnungssatz 120 € beträgt, dann kann die Versicherung nicht auf den Stundenverrechnungssatz von nur 80 € in einer Werkstatt in B-Dorf verweisen (meist im Osten der Republik). Übrigens auch dann nicht, wenn die Versicherung erklärt, im Falle einer Reparatur die zusätzlichen Verbringungskosten zu der billigeren Werkstatt zu übernehmen.
Wo besonders gerne versucht wird, die Geschädigten noch einmal zu schädigen ist beim Restwert, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Nehmen wir mal an, der gepflegte Jung-Oldtimer hat laut Gutachten einen geschätzten Wiederbeschaffungswert von 12.000 €, der Schaden liegt ohne Mehrwertsteuer bei 8.000 € und der Restwert bei 5.000 €. Dann darf der Wagen natürlich in der Werkstatt repariert werden und die Versicherung muss das inkl. der anfallenden Nebenkosten auch komplett bezahlen. Nun möchte der Eigentümer sich aber selber um die Reparatur kümmern und wünscht die Abrechnung laut Gutachten. Dann bekäme der Geschädigte halt die 7.000 € Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert. Theoretisch. Aber nun kommen die Herren Sachbearbeiter von der Versicherung und zahlen nach den üblichen zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens nur 5.000 €, weil ein Aufkäufer aus Ganzweitweg den beschädigten Wagen für 7.000 € ankaufen würde...
Um es klar zu stellen: Das geht nicht, der Geschädigte darf sich auf die Angabe im Gutachten verlassen. Aber nur unter einer Bedingung: Der Gutachter darf den Restwert nicht wie früher per Daumen festlegen, er muss ortsnahe Angebote eingeholt haben und die müssen im Gutachten stehen. Auch bei der Festlegung des Wiederbeschaffungspreises muss der regionale Markt berücksichtigt werden.
Ich bin kein Fachmann bei dem Thema, habe meine Infos sowohl von meinem Rechtsanwalt, als auch von meinem Sachverständigen. Ich hatte alleine in den letzten fünf Jahren drei unverschuldete leichte Unfälle und hatte 2013 einen sehr schweren Unfall mit bleibenden körperlichen Schäden u. ä. m., weshalb ich meinen Anwalt über Jahre brauchte und mit ihm viele Gespräche über das übliche Regulierungsgebaren der Haftpflichtversicherer führen konnte.
Übrigens habe ich - wie könnte es anders sein - nicht einen Cent Schmerzensgeld bekommen und auch mit dem Haushaltsführungsschaden sah es trotz 2 Jahren, die ich nicht arbeiten konnte mau aus. Es zeichnete sich nach einigen Jahren ab, dass eine Regulierung locker 10 Jahre oder mehr hätte dauern können, weil ja noch immer etwas wieder hätte verheilen können, anderes sich mit den Jahren aber auch hätte verschlimmern können. Ich bekam regelmäßig unverschämte Angebote zur Abgeltung aller Ansprüche und habe irgendwann auf ein Angebot von 10.000 € geantwortet, dass ich über 20.000 € nachdenken würde. Die entsprachen etwa meiner Einkommensminderung durch Krankengeld und Arbeitslosengeld in den zwei Jahren, die ich nicht arbeiten konnte. Das Angebot von 20.000 € hat nur wenige Stunden gedauert, innerhalb weniger als einen Tages war die Geschichte erledigt. Das hatte von meiner Seite natürlich damit zu tun, dass z. B. ein Gutachter feststellte, dass die Körperschäden vorhanden sind, aber das keinen Bewis darstellt, dass sie auf das eine Unfallereignis zurückzuführen sind. Der klassische Spatz in der Hand statt der Taube, nein, eigentlich mindestens einer fetten Pute auf dem Dach. Ich nahm den Spatz, weil man nach Jahren einfach nicht mehr kann oder will.
Wenn die Versicherung bei einem kleinen Bagatellschaden schnell reguliert, mag es ohne Anwalt gehen, sobald es auch nur die Möglichkeit gibt, dass die Versicherung Probleme machen könnte (und das ist bei Old- und Youngtimern schon wegen der Frage des Fahrzeugwertes fast immer der Fall): Anwalt. Den Anspruch hat man bei JEDEM Schaden, bei dem man der Geschädigte ist. Der Grund ist simpel: Der normale Bürger kann doch gar nicht beurteilen, was und wie reguliert werden muss oder nicht.
Gruß Michael