Gewährleistung ist Umgangssprache, der korrekte Terminus lautet Sachmangelhaftung.
Von den gesetzlichen 12 Monaten bleiben defacto 6 Monate übrig, da hier dann die Beweislastumkehr greift.
Will sagen, in den ersten 6 Monaten muß der Händler beweisen, daß der Mangel bei Kauf (Gefahrenübergang) noch nicht bestand, danach muß der Käufer beweisen, daß der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt vorhanden war (versteckter Mangel).
Schon hier gibts viel Potential für Meinugsverschiedenheiten..
Desweiteren kann man auch Teilausschlüsse realisieren, zB könnte man bei bekannten Schwächen - TU-900er zB Getriebe (obwohls da auch deutlich schlimmere Kandidaten gibt) das betreffende Teil im Vertrag als defekt deklarieren, also den 900er "mit Getriebeschaden" verkaufen/erwerben, obwohl dieses offensichtlich einwandfrei tut. Selbst ohne diesen Ausschluß wird es schwierig, mit 300tkm den Getriebeschaden über Sachmängelhaftung abzuwickeln - es sei denn, es wurde arglistig getäuscht.
Grundsätzlich würde ich die Grenze wohl so bei 8 Jahren/200tkm "fühlen", ab dann können Sachen auch einfach mal so kaput gehen, wäre dann "Lebensende" und nicht "Sachmangel".
Auch hier kann man schön streiten...
Ausnahmen wären "zugesicherte Eigenschaften", ein fachgerecht generalüberholtes Getriebe mit 10tkm darf zB nicht mal eben vom Ableben Gebrauch machen, da kann man auch bei 300tkm Laufleistung der Karosse einige Restlebensdauer erwarten.
Der Händler könnte allerdings Bedienfehler unterstellen....
So, Ende Klugschiss...