Es hängt auch maßgeblich davon ab, wer das höhere Einkommen hat. Dort werden die Kinder versichert. Es muß von der GKV jährlich geprüft werden ob die Voraussetzungen noch vorliegen.
Auch leider wieder nicht so ganz richtig. Ich hole da mal weiter aus:
Wenn ein Elternteil in einer Privaten Krankenversicherung versichert ist, muss dieser auch noch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen und mehr verdienen als der GKV versicherte. Ist dieses der Fall muss das Kind aber keineswegs zwangsläufig in die Private Krankenversicherung. Das ist leider immer noch weit verbreiteter Unsinn.
Das Kind kann bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen eigenen Beitrag (Kinderbeitrag) versichert werden und wird nicht gezwungen diese zu verlassen. Aus wirtschaftlichen Gründen und vor allem aus Gründen der Leistungen kann es jedoch Sinn machen, das Kind (wenn es gesund ist) in der PKV zu versichern. Im Rahmen der "Neugeborenenversicherung spielt der Gesundheitszustand zudem generell keine Rolle, solange kein besserer Versicherungsschutz als bei dem Elternteil gewünscht wird.
Private Krankenversicherung für das Kind:
Wenn das Kind in der Privaten Krankenversicherung versichert werden soll gibt es unterschiedliche Tarife und Modelle. Ob ein Kind von Geburt an ein Versicherungsschutz auch für Zähne und Zahnerkrankungen haben muss, ist nicht immer leicht zu beantworten. Oft gibt es sog. Kompakttarife, die das beinhalten. Aufgrund der geringen Beitragshöhe ist in der Regel der sofortige Einschluss aber sinnvoll. Und, das wird oft auch außer acht gelassen: Kindertarife haben oft keine Selbstbeteiligung. Zudem erhalten privatversicherte Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss für die private Krankenversicherung ihrer Kinder.
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
Der Arbeitgeberzuschuss wird (bis zur Höchstgrenze von 367,97 € zzgl. Pflegeversicherung) auch für den Beitrag des Kindes gezahlt. Dazu wird der Gesamtbeitrag ermittelt, dieser durch zwei geteilt und dann bis zu 50% oder bis zu eben genanntem Maximalbetrag bezahlt. Ebenso wird ein 50% Zuschuss zu dem Beitrag der Pflegepflichtversicherung gezahlt. Bei Kindern, die kein eigenes Einkommen haben, ist die Pflegepflichtversicherung jedoch kostenfrei.
Also:
Das Kind von unterschiedlich versicherten Eltern (also einer in der gesetzlichen Krankenkasse und einer in einer privaten Krankenversicherung) hat unter Umständen einen Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Dieses ist besonders oft bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen (die in der PKV sind) der Fall. Oftmals liegt das Einkommen nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze weshalb hier eine Familienversicherung nach §10 SGB V möglich ist.
Ist diese beitragsfreie Versicherung in der GKV nicht möglich, so kann das Kind gegen Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV)
oder der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert werden.