@Eber:
Ich weiß, dass die Diskussion in den meisten Fällen akademisch ist, und auch bei meinem 901 handelte es sich nur um 2 Monate - aber doch halte ich deine Interpretation nicht für richtig.
Selbst der
"Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimer" des TÜV macht die Sache doch recht klar:
"Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber
die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich."
Das sagt IMHO klar, dass es einen Unterschied gibt zwischen "in Verkehr bringen" und EZ, dass eine Anerkennung auch von Zeiten
vor der EZ vorgesehen ist und somit unter bestimmten Umständen möglich sein muss.
Ohne Jurist zu sein, denke ich, dass das Missverständnis seine Quelle in dem Begriff "in Verkehr bringen" hat, der eben
nicht bedeutet, dass das Auto an dem Tag zum ersten Mal am (Straßen-)Verkehr teilgenommen haben (und dafür zugelassen worden sein) muss, sondern dass das Auto damit quasi der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt worden ist und (theoretisch) bereits hätte gefahren werden können.
Das bestätigt IMHO auch
§ 9 FZV – Besondere Kennzeichen: "Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen."
Dass üblicherweise das EZ-Datum verwendet wird, ist auch meiner Meinung nach für die Beteiligten der einfachste Weg, und die Abweichungen werden i.d.R. so gering sein, dass es praktisch keine oder kaum Auswirkungen hat - aber es ist eben nicht (immer) korrekt.
Aber ich kenne auch niemanden und keine Berichte darüber, dass das mal anders durchgeklagt oder anderweitig gegen die Ansicht von Prüfer o./u. Zulassungsbehörde durchgesetzt worden wäre - zum einen war da was mit dem längeren Arm , und zum anderen denke ich, dass es vielen (wohl den meisten) wie mir geht, die keinen Grund sehen, sich den Streß wegen ein paar Monaten anzutun.
Deswegen würde ich in deinem Satz
Im Zulassungsrecht wird für die Zuteilung des H-Kennzeichens das Datum der Erstzulassung herangezogen.
... zustimmen, wenn man das Wort Zulassungsrecht durch das Wort Zulassungspraxis ersetzt - das Recht sagt IMHO tatsächlich was anderes.