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Das heisst, Du meinst, dass die gegnerische Haftpflicht grundsätzlich den Anwalt des Geschädigten zu zahlen hat?
Ist das denn so?
ja, aber nur in dem Umfang, in dem der Schadensverusacher auch haftet. Bei Mitverschulden bliebt man auf dem Teil sitzen, der dem eigenen verschulden entspricht.