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Liebe Gemeinde, wer kennt sich denn aus mit sog. "Herrenlosen KfZ"?

 

Also Fahrzeugen, die einsam und verlassen am Strassenrand stehen, TÜV-Plakette abgelaufen, Plattfuß etc., alles in allem in erbarmungswürdigem Zustand. Der Besitzer hat wohl offensichtlich das Interesse verloren.

 

Gibt es eine Möglichkeit, sich so ein Auto anzueignen?

 

Welchen Weg muss man hierfür gehen?

 

Auf eure Erfahrungen und Meinungen bin ich gespannt.

Hab ich mich auch schon gefragt. Auf dem "Falschparker-Abschleppgelände" vom Hamburger Flughafen steht auch noch ein schwarzer 901 mit schwedischem Kennzeichen. Zwar im erbärmlichen Zustand, aber als Organspender vielleicht noch bedingt tauglich. Nebenbei steht glaube (!!) ich ein Mitsubishi Lancer Evo da rum....völlig grün von den Büschen. Meist schwedische Kennzeichen. Schätze die Jungs machen 'nen längeren Joyride da oben und fliegen Oneway wieder nach Göteborg oder Stockholm
Liebe Gemeinde, wer kennt sich denn aus mit sog. "Herrenlosen KfZ"?

 

Also Fahrzeugen, die einsam und verlassen am Strassenrand stehen, TÜV-Plakette abgelaufen, Plattfuß etc., alles in allem in erbarmungswürdigem Zustand. Der Besitzer hat wohl offensichtlich das Interesse verloren.

 

Gibt es eine Möglichkeit, sich so ein Auto anzueignen?

 

Welchen Weg muss man hierfür gehen?

 

Auf eure Erfahrungen und Meinungen bin ich gespannt.

 

Hmm. Wenn das Fzg. rottig, verlassen und ohne gültige HU/AU seit Ewigkeiten am Straßenrand steht, sind Polizei und/oder Ordnungsamt sicher schon tätig geworden. Normalerweise wird dann ja an solche Ruinen der berühmte rote Aufkleber drangepappt.

 

Ich würde den Wagen als Fundsache melden und sehen, was passiert. Aufschluß- und vielleicht hilfreich ist unter http://www.buergerliches-gesetzbuch.info das Sachenrecht von §985-§1007 BGB. Viel Spaß beim Durchwühlen. :biggrin:

 

Stefan

  • Autor

@Südschwede: aha, danke zunächst mal für den Link. Werde ich mich mal durchwühlen.

 

Hmm. Wenn das Fzg. rottig, verlassen und ohne gültige HU/AU seit Ewigkeiten am Straßenrand steht, sind Polizei und/oder Ordnungsamt sicher schon tätig geworden. Normalerweise wird dann ja an solche Ruinen der berühmte rote Aufkleber drangepappt.

 

Eben nicht. Die zuständigen Behörden kommen doch gar nicht hinterher. In unserer Strasse stand mal ca. 4 Jahre ein schrottiger Japaner, war schon ganz eingewachsen, bis die Stadt mal reagiert hat.

 

Auf diese Art kann man immer mal wieder Schätze am Strassenrand verrotten sehen. Ist doch ne Schande, oder?

Habe solche Fahrzeuge öfter an französischen Fähranlegern nach England herumstehen sehen.

 

Solange die Wagen nicht aufgebrochen und von Pennern als Schlafplatz oder als Kloh angesehen werden, haben die Wagen durchaus Chancen, wieder flott gemacht zu werden.

 

Die Behörden pappen alle paar Monate eine neue Plakette dran. Irgendwann kann man die Reste dann zusammenfegen.

 

Viele Grüsse

 

Thomas

Mhh,

 

meine, dass es dazu schon mal einen Thread kam. Soweit ich mich erinnern konnte:

 

Fundbuero ist im Grunde nicht schlecht. KBA/Puzilei versuchen dann irgendwie den letzten Halter ausfindig zu machen. Danach muss man dann wohl 12 Monate warten, ob der noch Ansprueche stellt - danach gehoert es einem dann (oder irgendwie so).

 

Gruss,

Martin

  • Autor

besonders interessant finde ich diesen Abschnitt:

 

BGB § 859 Selbsthilfe des Besitzers

 

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

 

 

 

Wie ist in diesem Zusammenhang "Gewalt" definiert?

Gewalt ist halt Gewalt. Und die wird der Besitzer des "herrenlosen" Kfz anwenden dürfen, wenn Du das Ding jetzt unberechtigt an Dich nimmst. Also lass das besser. :rolleyes:

Naja - grundsaetzlich liegt in D wohl das Gewaltmonopol beim Staat (sprich - Polizei).... Mehr kann das eigentlich nicht heissen, oder?

 

Gruss,

Martin

Kennst Du Dieter Nuhr?
  • Autor
Gewalt ist halt Gewalt. Und die wird der Besitzer des "herrenlosen" Kfz anwenden dürfen, wenn Du das Ding jetzt unberechtigt an Dich nimmst. Also lass das besser. :rolleyes:

 

:biggrin: Nein, hab ich ja auch nicht vor.

 

 

Ich hab mich nur gewundert über diesen Absatz. Man kann also mit recht jemanden verdreschen, der einem was wegnehmen will. :rolleyes:

Selbstverständlich.
Aber nur solange, bis man es wieder hat.
  • Autor
"Die Anwendung von unnötiger Gewalt bei der Ergreifung der genannten Blues Brothers ist hiermit genehmigt worden.":biggrin:

Soweit ich weiß gibt es auch die Möglichkeit, dass die so abgestellten Fahrzeuge irgendwann versteigert werden. Vielleicht kann man den Vorgang mit einem Hinweis an das Ordnungsamt etwas beschleunigen :wink: Wenn ich Interesse an dem Fahrzeug hätte würde ich die ohnehin mal ansprechen. Die sind froh wenn es von der Straße verschwindet.

 

Irgendwann hatten sie mal einen Bericht von einer entsprechenden Versteigerung, da kam der eigentliche Eigentümer zu spät. Sein Auto war schon zur Versteigerung aufgerufen und er musste es daher zurückkaufen...

 

@turboflar

Der dort genannte Gewaltbegriff bedeutet genau das. Allerdings darf die ausgeübte Gewalt nicht in einem Missverhältnis zu deinem Schaden stehen. Solltest also keinen Umbringen um eine Packung Kaugummi zu verteidigen.

 

Außerdem musst du die Anwendung von Gewalt einstellen, sobald die Gefahr für deinen Besitz abgewendet ist. Zur Klarstellung bedeutet "Besitz" nicht "Eigentum". Du darfst also auch deinen Dienstwagen (der dir von deinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen wurde) verteidigen.

 

Nach Abwendung der Gefahr darfst du den Täter jedoch festhalten, bis die Polizei eintrifft. Dabei darfst du auch Gewalt anwenden - z. B. durch Griffe um den Täter unter Kontrolle zu halten. Du solltest aber nicht übertreiben. Die Schwelle zur Unangemessenheit der von dir ausgeübten Gewalt ist dort viel niedriger, als bei der Verteidigung deines Besitzes.

 

Umgekehrt gilt dein Recht nur, wenn du denjenigen auf frischer Tat erwischt. Siehst du am nächsten Tag deinen geklauten Saab an einer Ampel stehen, darfst du den Fahrer nicht rausziehen und verdreschen...

  • Mitglied

Umgekehrt gilt dein Recht nur, wenn du denjenigen auf frischer Tat erwischt. Siehst du am nächsten Tag deinen geklauten Saab an einer Ampel stehen, darfst du den Fahrer nicht rausziehen und verdreschen...

 

in diesem fall ist der dieb dann eher unglücklich gestürzt und dabei in die faust gefallen.:rolleyes:

  • Autor
@ eule: Aha, danke für die Ausführungen.

Der Gedanke, Finderlohn für einen Pkw zu erhalten der ohne Kennzeichen oder mit entstempelten Kennzeichen herum steht, amüsiert mich.

 

Es dürfte sehr schwer sein, hierfür Finderlohn zu bekommen. Es handelt sich nicht um einen Fund. Sondern man ist allenfalls der Entdecker.

 

Dafür bekommt man nichts.

 

So ist es im BGB.

  • Autor

Von Finderlohn war doch in diesem Thread überhaupt nicht die Rede. :confused: Oder hab ich was überlesen?

 

Die Frage war doch eher, wie verlagern sich die Eigentumsverhältnisse, wenn ein Eigentümer kein Interesse mehr an einer Sache hat, und auch keine "Gewalt mehr darüber ausübt". Das Ordnungsamt hat zwar die Pflicht, sich darum zu kümmern, aber auch kein echtes Interesse an der Sache an sich. Was passiert wenn nun jemand interesse anmeldet?

 

Leider haben wir das Thema, meine Wenigkeit nicht zuletzt, etwas zerlabert.

 

Aber wies aussieht hat noch niemand diesbezüglich Erfahrungen gesammelt...

Doch, das hier war ziemlich zutreffend:

 

Soweit ich weiß gibt es auch die Möglichkeit, dass die so abgestellten Fahrzeuge irgendwann versteigert werden. Vielleicht kann man den Vorgang mit einem Hinweis an das Ordnungsamt etwas beschleunigen :wink: Wenn ich Interesse an dem Fahrzeug hätte würde ich die ohnehin mal ansprechen. Die sind froh wenn es von der Straße verschwindet.

Der Fachbegriff ist glaub ich "derelinquiert", so wie wenn jemand eine Zeitung wegwirft, die kann man dann natürlich schon wieder aufheben und lesen.

 

Beim Auto ist es insofern etwas schwierig, weil man das Ding meist erst wieder in einen fahrbereiten Zustand versetzen muß und das geht in den seltensten Fällen ohne daß man ein paar Scheinchen und einige Arbeitsstunden reinversenkt. Blöd bloß, wenn der Vorbesitzer dann wieder auftaucht und sein Eigentum reklamiert.

 

Da gab es wohl schon durchaus bemerkenswerte Fälle, in denen einer aus einem echten "Basket Case" einen tiptop Oldtimer restauriert hat, und dann stand auf einmal der Vorbesitzer da ... immer erst die Eigentumsverhältnisse klären, bevor der erste Handschlag getan wird !

 

Und insofern sollte auch bei so einem Fundauto die Eigentumsaufgabe behördlicherseits dokumentiert sein - und das geht am besten über die Fundamt-Schiene.

 

Übrigens ist die behördliche Praxis da ganz unterschiedlich. Hier im Süden kommt's wohl schnell mal dazu, daß nach 6-8 Wochen das Teil auf Kosten des letzten bekannten Eigentümers verschrottet wird.

 

Grüße Hardy

  • 1 Monat später...

Jepp, § 959 BGB = Dereliktion

-> Aufgabe des Eigentums. Eine bewegliche Sache (z.B. KfZ) wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (wie soll man das beweisen?? Indizien eben ohne Kennzeichen irgendwo am verrotten), den Besitz der Sache aufgibt.

 

§ 958 BGB = Aneignung

-> Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist (ist sie das vielleicht durch Behörden bei KfZ??) oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

 

Um das Gesetzzitat mal klarer zu machen: Steht ein verrottendes Auto, meist ja ohne Kennzeichen (daher Aufgabewillen des vorherigen Eigentümers m.E.), schon lange am Straßenrand, würde man theoretisch der neue Eigentümer (!!) werden, wenn man es mitnimmt und sich herrichtet. Der alte Eigentümer könnte dann auch nicht mehr ankommen und es zurückfordern. Sein Eigentum hätte er verloren.

Was ich nicht weiß, ist, inwieweit da noch speziellere Regeln (eben Ordnungsamt, Versteigerung) dieses Ergebnis verändern können oder den, der das Auto gerne mitnehmen würde, dazu zwingen, vorher mit dem Ordnungsamt zu "verhandeln" oder auf eine Versteigerung hinzuwirken..

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