Jepp, der passt.....und wie!!!! Als VW noch keine "großen" Machinen im Angebot hatte haben viel VW-Bus Fahrer (schlimmes Wort) die Ford V6 in ihre Wagen gebaut. Es waren damals zwar nur die 2.9i 12V mit 145 PS aber die haben auch richtig Spaß gemacht.
Na, wär das nicht ein Projekt für dich...84 VW T3 mit einem V6 2.9i 24V Cosworth, 276Nm und 195PS

Wobei, geben tut es das schon. Habe schon einen VW-Schrauber online bei der Verkabelung unterstützt.
Jaja, da gibt's doch in Kassel so nen VW-Bus-Freak, der T3 umbaut..
Zu den 10 Jahren, die hier immer wieder genannt werden: Mir fällt da nur die sogenannte "Ersitzung" (§§ 937 ff. BGB) ein, die damit gemeint sein könnte. Ich denke, dass die hier aber nicht weiterhilft, weil man dazu gutgläubig in Bezug auf das (eigene) Eigentum sein muss! Du weißt ja aber, dass der Motor eigentlich diesem Fordtyp "gehört"..
Ich würde jetzt mal behaupten, dass dieser Typ auch Eigentümer ist. Wie Klaus geschrieben hat, ist das ja ein Kaufvertrag zwischen dem Fordtyp und dem Hamburger Schrotthändler, da braucht man vereinfacht gesagt eine Einigung der beiden (die liegt vor) und eine Übergabe, damit der Fordtyp Eigentümer des Motors wird. Die fehlt zumindest direkt an den Fordtyp. Sie könnte aber trotzdem vorliegen, und zwar über Dich als ... naja.. was auch immer..

Vertreter, "Geheißperson" (

JL900/0, kannst Dich daran noch erinnern? Gibt's in der Praxis nicht mehr, oder? Hoffentlich!!!

), oder doch ein sogenanntes Besitzkonstitut (§ 930 BGB), bei dem dieser Fordtyp sogenannter mittelbarer Besitzer, § 868 BGB, (und damit Eigentümer) ist und Du der unmittelbare Besitzer.
Dafür kommt's jetzt darauf an, was Ihr beide für einen Vertrag geschlossen habt. Ich weiß es nicht, aber ich hätte jetzt mal auf eine Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) getippt.
Wenn ich jetzt mal von einer Verwahrung ausgeh, dann hat der Fordtyp ein Rückforderungsrecht. Das verjährt dann in den üblichen 3 Jahren. Allerdings hat er ja auch einen Anspruch aus Eigentum (ich behaupte ja, er ist Eigentümer) und der würde erst in 30 Jahren verjähren..
Andererseits hast Du als Verwahrer einen Rücknahmeanspruch, diese Rücknahme kannst Du auch jederzeit verlangen, wenn Ihr keine bestimmte Zeit vereinbart habt! (Nur wie denn, wenn der Typ nicht ausfindig zu machen ist...

)
Was Dich vielleicht noch interessiert: Diese Rückgabe hat nach § 697 BGB bei Dir in der Scheune, also am Aufbewahrungsort, zu erfolgen, Du musst dem Typ nichts hinterher tragen..
Leider hilft Dir dieser Theorie-Kram vermutlich gar nicht weiter (aber mir macht's nun mal - noch - Spaß drüber nachzudenken), weil in der Praxis gibt's ja nun das Problem, dass Du den Typen nicht mehr ausfindig machen kannst. Deine Mühen, den Fordtypen zu finden, ob die ausreichend waren usw., solltest Du den Motor verscherbeln, werden dann vermutlich das Beweisproblem geben, wenn der Kerl irgendwann doch auf der Matte stehen sollte..
(Also vielleicht einfach die Idee von Thalion verfolgen, falls Du den Hamburger Schrotthändler noch ausfindig machen kannst und der noch so alte Unterlagen hat..)
Vielleicht fühlen sich ja nun ein paar Juristen hier animiert, mich zu korrigieren..
Also falls Du mal eine Antwort von einem Anwalt bekommst, z.B. über diesen Link von JL 900/0, dann würd's mich sehr interessieren, was der gesagt/geschrieben hat!!
Grüße, Kati
EDIT: Sorry, hatte mir den Namen falsch gemerkt, das war nicht Klaus, das war K-Jettie mit "Einigung und Übergabe".. Und wie gesagt: Ich behaupte, Übergabe liegt auch vor! :-)