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So is das, wobei das fairerweise schon auch für den Käufer gilt! Hatte auch schon dies und das mal als "defekt" ersteigert, weil ich anhand der Beschreibung dachte, es wird vermutlich doch funktionieren oder ist nur eine Kleinigkeit, allerdings habe ich darauf dann auch nur "Defektpreis" geboten und es als "verzockt" abgehakt wenn es dann doch nicht ging, ich wäre da nie auf den Gedanken gekommen Käuferschutz zu beantragen. So sportlich sollte man es dann als Verkäufer aber eben auch sehen, wenn man schon auf der Masche reitet es so geschickt zu beschreiben, dass der Käufer glauben soll es ginge doch, obwohl "defekt" da steht (eben das übliche: "konnte es leider nicht testen, deswegen biete ich es als defekt an") und der Käufer ist via Käuferschutz trickreicher. Jemanden bügeln zu wollen und dann zu Anwälten, Gerichten und Kripo rennen, wenn der am Ende doch der gewieftere war, da ist man ein sehr schlechter Verlierer!Sag ich doch. (#22) Immer gut zu wissen mit wem mán es zu tun hat.
Ich wüßte nicht, was es da abzuwälzen geben sollte. Gefahrenübergang ist meines Wissens grundsätzlich mit Übergabe an den Versand-Dienstleister und damit immer auf Käuferseite.Ebenso kann ich auch das Versandrisiko nicht wirksam auf den Käufer abwälzen.
Ich wüßte nicht, was es da abzuwälzen geben sollte. Gefahrenübergang ist meines Wissens grundsätzlich mit Übergabe an den Versand-Dienstleister und damit immer auf Käuferseite.
Paul A. Weber: "Das Gerücht"
...interessant, wie sich so ein Thread verselbständigen kann.
VG, Frank
Ich wüßte nicht, was es da abzuwälzen geben sollte. Gefahrenübergang ist meines Wissens grundsätzlich mit Übergabe an den Versand-Dienstleister und damit immer auf Käuferseite.
Beim Versendungskauf findet der Gefahrübergang bereits dann statt, wenn die Sache abgeschickt wurde (§ 447 Abs. 1 BGB), also z. B. mit der Übergabe an den Spediteur. Dies gilt gem. § 474 Abs. 2 BGB jedoch nicht beim Verbrauchsgüterkauf: Bestellt ein Verbraucher bei einem Unternehmer eine Sache, so geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat. Abweichende Vereinbarungen (z. B. „unversicherter Versand nur auf Gefahr des Käufers“) sind nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.
Nope! Nur im B2B!
Na wunderbar! Nun hast Du also die Kripo eingeschaltet und wirst den Typ verklagen, weil er Dir ein schon vorher defektes Teil kaputt zurück geschickt hat. Da Dein Rechtsanwalt das nicht tun wollte hast Du gleich auch noch die Rechtsanwaltskammer gegen Deinen Anwalt eingeschaltet, läuft doch bestens, hältst Du uns auf dem Laufenden wie das weitergeht und wenn Du sonst noch in der Sache verklagst und anzeigst?Na, dann schauen wir mal.
Na, dann schauen wir mal.
VG, Frank
"Verurteilt" habe ich gar nichts und ansonsten einfach nur das genommen, was er selbst hier schrieb: Er hat das Teil als "defekt" bei Ebay eingestellt, der Käufer hat Käuferschutz beantragt und Paypal war wohl ganz offensichtlich der Meinung, dass er damit nur tricksen wollte und Eindruck erweckte, dass es doch funktioniert, denn so ganz ohne Veranlassung entscheiden die ja auch nicht auf Käuferschutz, bzw. wäre ansonsten ganz klar Paypal der Gegner, den er verklagen müsste. Dann hat er das Teil zurückbekommen und nun ist es wohl noch defekter. Statt einem selbstironischen "dumm gelaufen" (man muss eben auch verlieren können wenn man andere über den Löffel balbieren will) schießt er jetzt aber aus allen Rohren, inkl. Kriminalpolizei und sogar gegen seinen Anwalt bei der Anwaltskammer, weil der ihm in diesem Fall nicht helfen wollte. Für mich ist das klar genug, damit ich mir ein Bild machen kann, mehr sag ich dazu ja gar nicht, bin aber trotzdem gespannt wie eine Flitzebogen was dabei raus kommt? Oder ganz objektiv betrachtet: Er hat ein Teil als "defekt" eingestellt, das Teil hat er zurückbekommen und es ist kaputt, er kann es also ganz problemlos wieder als "defekt" einstellen (auch ohne Paypal diesmal), wo liegt das Problem, wenn er wirklich nicht tricksen wollte und in der Beschreibung keinen funktionsfähigen Eindruck erweckt hat, der nun Aktenkundig widerlegt ist? Das Theater mir zwei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltskammer, Amtsgericht, Ebay, Kripo und Einwohnermeldeamt ist doch 100-fach aufwendiger, als den Artikel mit wenigen Mausklicks erneut in die Bucht zu klopfen!Ich finde, Ihr seid etwas schnell bei der Hand mit Verurteilungen... so klar ist die Sache nicht beschrieben worden, dass man sich ein solches Urteil erlauben kann, finde ich... mich würden schon noch ein paar Details interessieren...
saabwilliger;860745.........[B schrieb:Jemanden bügeln zu wollen[/B] und dann zu Anwälten, Gerichten und Kripo rennen, wenn der am Ende doch der gewieftere war, da ist man ein sehr schlechter Verlierer!
"Verurteilt" habe ich gar nichts ...............
Nicht wirklich, weil eben wie geschrieben: Er hat ein Teil als "defekt" eingestellt, das Teil hat er zurückbekommen und es ist kaputt, er kann es also ganz problemlos wieder als "defekt" einstellen (auch ohne Paypal diesmal), wo liegt das Problem, wenn er wirklich nicht tricksen wollte und in der Beschreibung keinen funktionsfähigen Eindruck erweckt hat, der nun Aktenkundig widerlegt ist? <br>Das Theater mit zwei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltskammer, Amtsgericht, Ebay, Kripo und Einwohnermeldeamt ist doch 100-fach aufwendiger, als den Artikel mit wenigen Mausklicks erneut in die Bucht zu klopfen!ine Unterstellung ist das aber schon !?
Nicht wirklich, weil eben wie geschrieben: Er hat ein Teil als "defekt" eingestellt, das Teil hat er zurückbekommen und es ist kaputt, er kann es also ganz problemlos wieder als "defekt" einstellen (auch ohne Paypal diesmal), wo liegt das Problem, wenn er wirklich nicht tricksen wollte und in der Beschreibung keinen funktionsfähigen Eindruck erweckt hat, der nun Aktenkundig widerlegt ist? <br>Das Theater mit zwei Rechtsanwälten, Rechtsanwaltskammer, Amtsgericht, Ebay, Kripo und Einwohnermeldeamt ist doch 100-fach aufwendiger, als den Artikel mit wenigen Mausklicks erneut in die Bucht zu klopfen!
...ich habe grundsätzlich als defekt an bastler ohne rücknahme verkauft und er hat das teil kaputtgespielt und zurückgeschickt und von paypal geld zurück erhalten. damit bin ich logischerweise nicht einverstanden. that's it.
vg, frank
vielleicht ist das Teil ja nun anders/mehr defekt als vorher...
Nö:Nope! Nur im B2B!
Richtig!Bei Privatverkäufen trägt der Käufer das Versandrisiko.
Deswegen schrieb ich auch nicht "betrügen", sondern "bügeln", denn nach eigener Aussage wollte er damit die Gewährleistung komplett aushebeln und genau das hat Paypal wohl anders gesehen. Dass es jetzt "mehr defekt" ist will ja gar nicht bezweifeln, deswegen schrieb ich ja, dass ich das in diesem Fall als "dumm gelaufen" abhaken würde, da man eben auch mal "verlieren können" muss.vielleicht ist das Teil ja nun anders/mehr defekt als vorher...
Sieh es einfach wie ein Puzzle, hättest Du hier nicht geschrieben, dass Du auch gleich die Anwaltskammer eingeschaltet hast weil Dein Anwalt den Fall nicht übernehmen wollte, hätte ich mich weit mehr zurückgehalten, aber manchmal fügt sich eben das eine zum anderen (inkl. Kripo nur weil Deine Post zurück kam) bis daraus ein ganzes Bild entsteht.Dein Post Nr. 50 ist schon ganz schon unter der Gürtellinie ...
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