So, habe gerade einmal gemessen und gelesen:
Bei der Sonett 3 ist der Platz am Heck sehr begrenzt: Breite absolutes Maximum 400mm, Höhe maximal 180mm - dann beginnen die ersten Rundungen, Kanten, so dass ein Kennzeichen nicht mehr plan anliegen kann.
- Damit fällt ein einzeiliges Kennzeichen schon mal aus, da man das nur mit einer extrem kurzen Kombination hinbekäme. Die werden aber im Regelfall nur Zweirädern zugeteilt.
- Somit sind wir bei den zweizeiligen Kennzeichen. Maximale Breite 340mm (je nach Kombination) - das passt also
Die Standardhöhe liegt aber bei 200mm - das sind also 2 Zentimeter zu viel!
Fazit: es muss ein kleineres Kennzeichen werden, da man die Länge zwar regeln könnte, aber nicht die Höhe!
Da gibt es das "verkleinerte zweizeilige Kennzeichen" mit einer Höhe von 130mm!
"Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind
nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen."
Also eine Sonett als Kraftrad zuzulassen dürfte aufgrund der Mehrspurigkeit unmöglich sein. Dann müsste man das Getriebe mechnisch blockieren, so dass man nur noch 40km/h fahren kann...
Hmmm... auch keine gute Idee
Aber es gibt noch folgende Option:
Schon VOR der Zulassung von einem Sachverständigen den zu kleinen Kennzeichenplatz dokumentieren lassen, z.B.:
„Ausnahmegenehmigung am (Datum) von (Behörde) Aktenzeichen ( ) gem. § 70 StVZO bzw. § 47 FZV von der Vorschrift des § 60 StVZO bzw. § 10 FZV erteilt: verkleinertes Kennzeichen gem. Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 c zulässig, Beschränkungen und Auflagen: keine“
Ferner:
Wann sind Ausnahmen möglich? Ausnahmen von diesen Standardwerten bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Auch die Kriterien hierfür sind gesetzlich geregelt. So wird für die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung regelmäßig gefordert, dass der Platz für das Anbringen eines normal großen Kennzeichens nicht ausreicht und dass ein Umbau am Fahrzeug entweder technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Hierfür wird in der Regel das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gefordert.
Aber:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auf die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.
Man wird also immer ein wenig auf das Wohlwollen beim Amt angewiesen bleiben. Da kann man nur hoffen, auf jemanden zu treffen, der den Ermessungsspielraum vernünftig zum Einsatz bringt.
Da bin ich immer wieder froh, dass man sich in meinem Zulassungsbezirk allgemein sehr nett, flexibel und vernünftig zeigt! Mal ein großes Lob an das zuständige Verkehrsamt bei uns