Juli 28, 200618 j Wir haben eine Grundstückszufahrt ohne Tor oder Zaun. Heißt das jetzt daß ich da ein unangemeldetes Fahrzeug nicht abstellen darf' date=' obwohl es Privatgründstück ist ??[/quote'] Korrekt!!! frei zugänglich = öffentlicher Verkehrsraum!!!! Aber andererseits: Wo kein Kläger ist, ist kein Angeklagter. Will sagen, wenn Du vielleicht sehr ländlich wohnst, mit den NAchbarn keinen Streß hast, dann gibt es eigentlich keine Probleme! Nur wenn jemand etwas sucht, und Dich drankriegen will, oder ein übereifriger Polizist seinen Dienst verrichtet, dann wäre das ein gefundenes Fressen!
Juli 29, 200618 j Hier in Weingarten steht schon seit zwei Wochen ein alter Scorpio an einer mäßig befahrenen Straße und wird langsam von altem Laub zugedeckt. Ein roter Kleber dran, "wenn das Fahrzeug nicht bis 17. Juli von der öff. Verkehrsfläche entfernt ist, wird es kostenpflichtig abgeschleppt, verwertet usw." - Kurzzeitkennzeichen ist seit bald zwei Monaten abgelaufen.
Juli 29, 200618 j Ich habe nochmal im Netz recherchiert und es ist tatsächlich so, wie ziehmy es beschreibt !! Hie der Link und ein Zitat: http://www.sicherestrassen.de/Urteile/VKZUrteile.htm öffentlicher Verkehrsraum: ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG). Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab). Somit verstößt ein Fahrzeugführer, welcher auf einer straßenrechtlich nicht gewidmeten Grünfläche parkt, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Ist diese Grünfläche Bestandteil einer gewidmeten Fläche, ist ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben und nach der StVO ordnungswidrig. Spannend wird es erst, wenn ich also in meiner nicht völlig abgesperrten Garagenzufahrt (die aufgrund des Pflasters eindeutig von der aspaltierten Strasse getrennt ist) einen unangemeldeten Saab abstelle und der diesen roten Aufkleber bekommt und irgendwann abgeschleppt wird. Im Gegenzug wird dann ja mindestens eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch fällig sein. Privatgrundstück ist nun mal Privatgrundstück, öffentlicher Verkehrsraum hin oder her, oder ? Wo sind die Juristen unter uns ?
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