07 Kennzeichen ade

Da hattest Du aber den Blockwart vom Revier an den Hacken, was? Manche Beamte sind sich aber auch für nix zu schade!

Naja, die wollen wohl bei der Zulassungsstelle nur sehen ob Dein Konto bis oben randvoll ist. Nicht das Du Dir ein 07er-Kennzeichen holst und fleißig weitermachst.
 
Frage an die 07er Besitzer:

wie handhabt ihr die Fahrerei ? streß mit der Trachtentruppe ?

p.s: Bremen schreibt leider 25Jahre vor -- der T3 ist leider erst 22
 
Ziehmy schrieb:
.
Und da unser Grundstück frei zugänglich ist, galt hier leider auch die StVZO......

???????????????
Kann ich jetzt ja gar nicht glauben, kannst Du das mal näher erläutern ?

Das heutzutage sogar ruhende Fahrzeuge wegen TÜV- Überziehung belangt werden, ist mal wieder eine Auswirkung allseits leerer Säckel.
In der Oldtimer Markt war vor ein paar Monaten mal ein Bericht von einem, der ein Scheunenfund-Motorrad mit ewig abgelaufenem TÜV aber zugelassen auf einem Hänger über die BAB gezogen hat. Am Ende hat er für die TÜV Überziehung Punkte bekommen.
Manchmal frag ich mich wirklich, wo wir hier eigentlich leben....
Aber das Thema würde einen anderen Fred über Monate füllen.....
 
Das kann ich erläutern:

1. der Anhänger war zugelassen, aber wurde halt, wie es bei solchen Anhängern leider oft ist, kaum bewegt. In diesem Falle eigentlich nie!

2. Das Fahrzeug stand auf Privatgelände, das aber frei zugänglich ist. Das bedeutet, dass hier die StVZO gilt, und nach der braucht man eine gültige HU!!!!!
Wäre ein Seil vor unserer Auffahrt gewesen, odr ich hätte da Pilonen hingestellt, wäre das Gelände abgesperrt und nicht mehr frei zugänglich gewesen. Ergo hätte auch nicht die StVZO gegolten, und es hätte nix passieren können.......
Man darf auch auf seiner eigenen Auffahrt nicht ohne Füherschein oder mit dickem Kopf hin- und herfahren!!!! Es sei denn, die Auffahrt ist wieder nicht frei zugänglich!

Auf vielen großen Parkplätzen, z.B. PRAKTIKER, stehen oft die Schilder "hier gilt die STVO". Können die sich eigentlich sparen, ist ja frei zugänglich, gilt also auch hier!!!!!!

Andersherum, in einem Parkhaus, wo z.B. mit einer Schranke gegen Bares Einlaß und Ausfahrt gewährt werden, muss extra auf die StVO hingewiesen werden, wenn sie gelten soll! Ist ja nicht für jedermann frei zugänglich!!!!!!

So, dass soll als kleiner Ausflug in das Leben eines Fahrlehrers ausreichen......
Bei weiteren Fragen rund um Euren Führerschein (@ Kevin: auch zum Thema Geschwindigkeit, §3 StVO), versuche ich gerne zu helfen!!!!
 
Wir haben eine Grundstückszufahrt ohne Tor oder Zaun. Heißt das jetzt daß ich da ein unangemeldetes Fahrzeug nicht abstellen darf, obwohl es Privatgründstück ist ??
 
saabista schrieb:
Wir haben eine Grundstückszufahrt ohne Tor oder Zaun. Heißt das jetzt daß ich da ein unangemeldetes Fahrzeug nicht abstellen darf, obwohl es Privatgründstück ist ??

Korrekt!!! frei zugänglich = öffentlicher Verkehrsraum!!!!

Aber andererseits: Wo kein Kläger ist, ist kein Angeklagter.
Will sagen, wenn Du vielleicht sehr ländlich wohnst, mit den NAchbarn keinen Streß hast, dann gibt es eigentlich keine Probleme!
Nur wenn jemand etwas sucht, und Dich drankriegen will, oder ein übereifriger Polizist seinen Dienst verrichtet, dann wäre das ein gefundenes Fressen!
 
Hier in Weingarten steht schon seit zwei Wochen ein alter Scorpio an einer mäßig befahrenen Straße und wird langsam von altem Laub zugedeckt. Ein roter Kleber dran, "wenn das Fahrzeug nicht bis 17. Juli von der öff. Verkehrsfläche entfernt ist, wird es kostenpflichtig abgeschleppt, verwertet usw." - Kurzzeitkennzeichen ist seit bald zwei Monaten abgelaufen.
 
Ich habe nochmal im Netz recherchiert und es ist tatsächlich so, wie ziehmy es beschreibt !!
Hie der Link und ein Zitat:
http://www.sicherestrassen.de/Urteile/VKZUrteile.htm

öffentlicher Verkehrsraum:
ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).

Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab).
Somit verstößt ein Fahrzeugführer, welcher auf einer straßenrechtlich nicht gewidmeten Grünfläche parkt, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Ist diese Grünfläche Bestandteil einer gewidmeten Fläche, ist ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben und nach der StVO ordnungswidrig.

Spannend wird es erst, wenn ich also in meiner nicht völlig abgesperrten Garagenzufahrt (die aufgrund des Pflasters eindeutig von der aspaltierten Strasse getrennt ist) einen unangemeldeten Saab abstelle und der diesen roten Aufkleber bekommt und irgendwann abgeschleppt wird.
Im Gegenzug wird dann ja mindestens eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch fällig sein. Privatgrundstück ist nun mal Privatgrundstück, öffentlicher Verkehrsraum hin oder her, oder ?

Wo sind die Juristen unter uns ?
 
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