Das Verhalten einiger Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr ist wie ein Spiegel unserer Gesellschaft: "Hauptsache ich, was kümmern mich die anderen". Zu dieser Kategorie Menschen gehören sowohl jene, welche rücksichtlos durch den Verkehr pflügen, als auch solche, welche mit ignoranter Penetranz das Rechtsfahrgebot missachten.
Dies war aber gar nicht Gegenstand dieser Diskussion. Vielmehr ging es um solche Menschen, die auf Juristendeutsch ihr Fahrzeug bewußt zweckwidrig gebrauchen und zweckfremd als Werkzeug der Gefährdung einsetzen. Damit sind die Leute gemeint, die
vorsätzlich andere Verkehrsteilnehmer - sei es als erzieherische Maßnahme oder aus niederen Rachemotiven - bedrängen, behindern oder sonstwie gefährden. Es macht schon einen gewaltigen Unterschied, ob sich z.B. jemand um des schnelleren Fortkommens Willen kurzentschlossen vor einen setzt und anschließend seine Fahrt fortsetzt, oder ob jemand durch unmotiviertes Bremsen oder Abdrängen einen anderen Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickeln will. Im ersten Fall ist dem Verursacher egal, wen er durch sein Verhalten gefährdet, solange es seinem persönlichen Vorteil dienlich ist. Ein solches Verhalten kann man allenfalls als
fahrlässig betrachten. Im zweiten Fall richtet sich die
Aggression aber bewußt auf einen ganz bestimmten Verkehrsteilnehmer, um ihm psychologischen und u.U. auch physischen Schaden zuzufügen.
Das selbst die Gerichte in solchen Fällen manchmal machtlos sind zeigt
dieser Beschluss des OLGs Köln:
"Nähere Darlegungen sind nur dann nicht notwendig, wenn eine andere Schlußfolgerung als die Annahme vorsätzlichen Handelns denkgesetzlich nicht möglich ist (vgl. Senatsentscheidung vom 5.8.1988 - Ss 302/88 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei dem Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB muß sich der Vorsatz sowohl auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das Hindernisbereiten als auch auf die konkrete Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert beziehen. Im vorliegenden Fall hätte insbesondere näher begründet werden müssen, warum der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer die konkrete Gefährdung des nachfolgenden Fahrzeugs und seiner Insassen mit Wissen und Wollen herbeigeführt hat. Diese Begründung drängte sich nicht nur auf, weil der Angeklagte eine Gefährdung ausdrücklich bestritten hat, sondern auch, weil angesichts der Verkehrssituation eine Gefährdung des nachfolgenden Fahrzeugs zugleich eine Gefährdung seiner eigenen Person darstellen mußte und die Annahme einer bewußten Selbstgefährdung nicht gerade naheliegt."
Mit anderen Worten: Wer mal beherzt auf die Bremse latscht, um dem Hintermann eins auszuwischen, kann nicht vorsätzlich handeln, weil er sich dabei selbst gefährdet.
Bleibt also abschließend nur jedem zu wünschen, im täglichen Verkehr nicht an einen motorisierten Psychopathen zu geraten.