Reicht das
http://www.tz-online.de/aktuelles/m...erschlaegt-sich-kommt-autobahn-tz-994356.html
Hallo ?!
Und dann das lesen
Immer wieder kommt es nach dem Neureifenkauf zu Problemen, wenn anhand der sog.
DOT-Nr. nach der Montage festgestellt wird, dass der Reifen schon vor längerer Zeit – zum Teil vor einigen Jahren – produziert wurde
Über die Frage, wie alt neu gekaufte Reifen sein dürfen, entschied das AG Worms bereits 1992 (veröffentlicht in DAR 1993, S. 303). Danach sind Reifen nach einer Lagerzeit von zwei Jahren nicht mehr fabrikneu, der Käufer kann diese somit wegen der fehlenden Neuwertigkeit zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.
Das Sachverständigengutachten in dem konkreten Fall kam damals zu dem Ergebnis, dass bei einer Lagerzeit von zwei Jahren physikalische Veränderungen am Reifenmaterial eintreten können, welche die Verkehrstauglichkeit beeinträchtigen. Das Amtsgericht Krefeld hat jedoch im Jahr 2003 (Az. 82 C 460/02) entschieden, dass ein Neureifen nicht deshalb einen Sachmangel aufweist, weil er ca. drei Jahre
gelagert wurde. Auch ein Reifen, der fünf Jahre ordnungsgemäß gelagert wurde, könne als Neureifen verkauft werden. In diesem Fall stammten die Reifen aus dem Jahr 1999 und waren somit zum Zeitpunkt des Verkaufs älter als drei Jahre. Diesen Umstand allein sah das Gericht nicht als Sachmangel an. Hierzu hätten die Reifen aufgrund der langen
Lagerung physikalische Veränderungen dergestalt aufweisen müssen, dass sie in ihrer Verkehrstauglichkeit beeinträchtigt wären, wovon der Sachverständige jedoch nicht ausging. Nach seiner Einschätzung könnten Reifen sogar bis zu fünf Jahre als Neureifen verkauft werden, wenn sie sachgerecht gelagert werden. Auch der BGH befasste sich im Jahr 2004 (Az: VIII ZR 386/02) mit einem Fall, bei dem die Reifen eines Ferraris mit einem Alter von 5,5 Jahren beim Verkauf montiert wurden und sodann ein Reifenplatzer einen Unfall verursachte. Der BGH hat festgestellt, dass die Reifen überaltert und für die Geschwindigkeiten bis 295 km/h nicht mehr geeignet waren. Rechtlich ist somit die Frage, ab welchem
Reifenalter die Fabrikneuheit nicht mehr gegeben ist, noch nicht abschließend geklärt. Ein wichtiges Kriterium dürfte hierbei die
Art der Lagerung sein. Der Bundesverband der Reifenhersteller und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) empfiehlt beim Kauf von Neureifen darauf zu achten, dass das Produktionsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Voraussetzung ist allerdings eine sachgemäße Lagerung der Reifen in einem kühlen, dunklen, trockenen, ozon- und ölfreien Raum. Eine sachgemäße Lagerung ist in der Praxis nicht immer sichergestellt. Wenn die Reifen z.B. in Containern aufbewahrt werden, die sich im Sommer auf bis zu 70 Grad erhitzen, wird der Alterungsprozess erheblich beschleunigt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kunde bei älteren Reifen nicht von der zwischenzeitlich technischen Weiterentwicklung profitiert. Hinzu kommt auch, dass es für ihn im Falle eines älteren defekten Reifens schwieriger ist, einen entsprechenden Ersatz zu finden. Und unabhängig davon, ob Reifen nach einigen Jahren Lagerzeit noch als neuwertig einzustufen sind, ist in jedem Fall ihre Restlaufzeit kürzer. Wenn man von einer realistischen Nutzungsdauer eines Reifens von zehn Jahren ausgeht, so wäre diese bei einem schon fünf Jahre alten Reifen erheblich verkürzt. Daher sollte am besten im Kaufvertrag oder Werkstattauftrag schriftlich vereinbart werden, welches Höchstalter die Reifen maximal haben dürfen.
Reicht das ?! Und fuenf jahre keine 30 !!!!!
MVH Lax