Kurzzeitkennzeichen bald nur noch mit TÜV

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Bereits ein falsch eingestelltes Abblendlicht ist ein erheblicher Mangel, deswegen ein Auto nicht am Verkehr teilnehmen zu lassen, wäre überzogen.
Sicher. Nur ich befürchte, dass trotz guter Vorbereitung ein Prüfer die Plakette nicht klebt, weil die Prüfbestimmungen hysterischer geworden sind.
Dann wird es kompliziert ... vermutlich muss dann ein Trailer her, der das plakettenlose KFZ verbringt - wohin auch immer.
Denn die Anwesenheit qualifizierter Werkstätten nach der o.g. Bestimmung wird doch eher selten sein.
 
Praxis: zur HU fährt man mit einem gechecktem und im Prinzip die HU bestehenden Fahrzeug, davon hat man sich vorher überzeugt und/oder es durch Instandsetzung in einen entsprechenden Zustand gebracht. Findet der Prüfer doch noch Mängel, dann sollten es doch nur noch geringe sein.
Nee, nix 'Praxis', sondern eher pure Theorie.
Die Praxis sieht sehr ofr ganz anders aus. Einfach mal mit 'nem Prüfer unterhalten, was der so als vermeintlich HU-tauglich hin gestellt bekommt.

Denn die Anwesenheit qualifizierter Werkstätten nach der o.g. Bestimmung wird doch eher selten sein.[/QUOTEFür die Mehrzahl aller auf den hiesigen Straßen rollenden Karren sollte sich im Zulassungsbezirk zzgl. aller umliegenden Zulassungsbezirke doch schon eine brauchbare Werkstätte finden lassen. Einen 900er wird man da, wie auch einen GTO und andere Exoten, schlecht als Massstab nehmen können.
 
@Rene: Praxis unter uns Schraubern, nicht die Praxis der DAU's...
 
Deutsches Kurzzeitkennzeichen - Anerkennung / Duldung im Ausland

Es gibt das Kurzzeitkennzeichen doch auch mit einer grünen Versicherungskarte, da sind dann Länder wie S, NL, DK usw. aufgeführt. Versicherungsschutz sollte also bestehen.
A B E R, ich habe aus Interesse mal bei den Botschaften angefragt, was die dazu sagen und hier bekomme ich durchweg die Rückmeldung, dass die keineswegs das 5-Tagekennzeichen akzeptieren.

Ich spreche jetzt nicht von einer sog. Fernzulassung, zum Verdeutlichen hier mal ein paar Fallbeispiele :

Oder man möchte mit deutschem Kurzzeitkennzeichen zu einer Werkstatt in NL fahren und dort Arbeiten ausführen lassen, den Wagen dann wieder zurück nach Deutschland fahren - nicht rechtens ? Oder man möchte sein Fahrzeug, mit frischem deutschen Tüv natürlich, mit einem Kurzeitkennzeichen in NL einem Interessenten vorführen - nicht möglich ?

Es gibt im Netz u.a. Meldungen von Beschlagnahmungen in Belgien. Dann frage ich mich nur, warum überhaupt eine grüne Karte vermarktet wird.
Nehmen wir mal an, man kauft ein Auto in Flensburg und möchte kurz über Dänemark, mit der Fähre nach Sylt und dann innerhalb der 5 Tage nach Hause fahren. Ist so etwas tatsächlich nicht möglich ?

Ich kann mich erinnern, dass anlässlich eines Saab Festivals in THN doch jemand aus unseren Reihen mit seinem Saab und Kurzzeitkennzeichen nach THN gefahren ist. Und der ist m.E. auch wieder zurück nach Deutschland gekommen...

Hat jemand von euch Erfahrung in dieser Sache ?
 
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Da gilt die Regel: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mir hat der deutsche Zoll sogar ausdrücklich empfohlen meine schweizer Fahrzeuge mit KZK zu überführen. Das entspricht sicher nicht dem deutschen Recht.
 
Deutsches Kurzzeitkennzeichen - Anerkennung / Duldung im Ausland?.....

Hallo.

Daß ein Staat auf der Grünen Karte steht, heißt nicht, daß die lokalen Polizeibehörden das Kurzzeitkennzeichen akzeptieren. Ob die Versicherungen Deckung übernehmen, sollte man vorsichtshalber anfragen bevor man in`s Ausland fährt.

Aktuelle Informationen z. B. hier.

Ich würde mich nicht scheuen, mit einem Kurzzeitkennzeichen in die im Link erwähnten Länder zu fahren. Das geht aber nur von D aus. So wie es früher war, daß man ausländische Fahrzeugen mit einem Kurzzeitkennzeichen nach D importieren konnte, geht nicht mehr, da das Auto deutschen TÜV braucht.

Interessant dabei ist die in obigem Link erwähnte "Sicherheitsprüfung". Da müßte man mal beim TÜV nachfragen, ob die das kennen.

Ein Problem mit der Anerkennung im Ausland bestand früher darin, daß in D kein bestimmtes Auto eingetragen wurde. Das hat sich durch die neuen Bestimmungen geändert, eigentlich müßte die Akzeptanz in Europa zunehmen.
 
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Da gilt die Regel: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mir hat der deutsche Zoll sogar ausdrücklich empfohlen meine schweizer Fahrzeuge mit KZK zu überführen. Das entspricht sicher nicht dem deutschen Recht.

Waren angefragte(r) Zoll(station) und letztendlich genutzter Grenzübergang identisch?
 
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Na ja, die Strafen, die man z.B. aus Belgien vernimmt sind schon nicht ohne, die beschlagnahmen auch gerne mal Fahrzeuge...
 
Daß ein Staat auf der Grünen Karte steht, heißt nicht, daß die lokalen Polizeibehörden das Kurzzeitkennzeichen akzeptieren. Ob die Versicherungen Deckung übernehmen, sollte man vorsichtshalber anfragen bevor man in`s Ausland fährt.

Genau das ist ja das Problem. Einen Schaden würde man wohl ersetzt bekommen, es besteht ja ausdrücklich Versicherungschutz laut grüner Karte. Aber was nützt das, wenn der Dorfpolizist im Ausland die Weiterfahrt verhindert....
 
Seit wann kann ich Dir nicht sagen, aber nicht erst seit diesem Jahr.
 
Also ich zitiere mal Wiki weil die es auf den Punkt gebracht haben und ich es auch nicht besser hätte formulien können:
Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt, und somit ist die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug, das sich im Ausland befindet, um dieses z. B. nach Deutschland zu überführen, nicht zulässig (verbotene Fernzulassung).
Für Auslandsfahrten werden die nationalen Zulassungsdokumente durch die Teilnehmerstaaten des Wiener Ünereinkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genau genommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahrens gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb können für Kurzzeitkennzeichen im Ausland andere Regeln gelten als für reguläre Kennzeichen.
Innerhalb der Europäischen Union ist Teilnahme am grenzüberschreitenden öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich zu gestatten. Gründe zur Verweigerung können Mängel in der Verkehrssicherheit, Fahrzeugdiebstahl oder die Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung sein

Leider wirft das auch Fragen auf, die man nicht eindeutig beantworten kann. Wie weise ich denn auf der Rückfahrt nach Deutschland nach, dass ich mit meinem Kennzeichen nicht doch eine Fernzulassung gemacht habe?
Da eine Überführung ja ausgeschlossen ist bleibt nur nich die Prüfungs- und Probefahrt. Das ganze wirft eigentlich mehr Fragen auf als Antworten.
 
Keine Ahnung wie ein übelwollender Polizist damit umgeht, aber für das Kurzkennzeichen braucht man ja wohl eine gültige HU-Bescheinigung/Prüfbericht. Wenn ich die ( ggf. in Kopie)dabei habe, würde das eine unzulässige Fernzulassung zumindest sehr unwahrscheinlich machen
 
Also ich zitiere mal Wiki weil die es auf den Punkt gebracht haben..........
Danke, sagen die auch was zur praktischen Umsetzung?

........Wie weise ich denn auf der Rückfahrt nach Deutschland nach, dass ich mit meinem Kennzeichen nicht doch eine Fernzulassung gemacht habe?..........
Das brauchst du nicht nachweisen, weil die neuen Bestimmungen eine Fernzulassung nicht möglich machen. Du kriegst ein Kurzzeitkennzeichen nämlich nur dann, wenn das Auto TÜV hat, dazu muß es in D sein. Mit der Ausnahme, daß du ohne TÜV zum TÜV fahren darfst, aber höchstens in angrenzende Zulassungsbezirke.

Was wohl weiterhin problemlos geht ist, ein Kurzzeitkennzeichen z.B. in HH für ein Auto zu holen auch wenn dieses in M steht, vorausgesetzt es hat TÜV. Die Kfz-Papiere brauchst auch.
 
Waren angefragte(r) Zoll(station) und letztendlich genutzter Grenzübergang identisch?
Ja, ich habe extra beim entsprechenden Grenzübergang angerufen. Habe die Möglichkeit letztendlich aber nicht genutzt da ich die Schweizer Schilder drangelassen habe. Der Wagen war ja schließlich auf mich zugelassen. Mir ging es auch eher darum nicht beim Import den Höchstsatz der KFZ-Steuer entrichten zu müssen. War zwar jetzt erstmal teurer, aber weniger stressig.
 
Ich verstehe nicht, dass die Brüsseler Bürokraten so etwas nicht eindeutig regeln können, europaweit und verbindlich :mad:
 
Das brauchst du nicht nachweisen, weil die neuen Bestimmungen eine Fernzulassung nicht möglich machen.
Offensichtlich schon, es sei den folgendes ist etwas anderes im juristischen Sinne: Meine Frau ist noch in CH, inkl. Auto mit CH-Zulassung. Dieses fahre ich nächste Woche zum TÜV für die Vollabnahme. Zulassen in D kann ich es noch nicht da ich dafür die ungültig gestempelten CH Papiere brauche. Daher, zurück nach CH, Auto dort abmelden und KZK drauf, damit zurück nach D und hier anmelden (Auto ist schon verzollt)

Jetzt sag mir aber bitte Niemand, dass der TÜV keine Autos mit ausländischer Zulassung prüft. Das wäre doof:rolleyes:
 
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