EURO 2 Unterlagen gegen Geld, ist das ok?

Wer sich vorher nicht informiert ist selber schuld.

In Ebay darf halt alles reingesetzt werden - bis auf die Produkte und Dienstleistungen, die von Ebay explizit ausgeschlossen werden. :rolleyes: :rolleyes:

Aber es wird nach dem Motto angeboten, dass jeden morgen ein Dummer aufsteht.

Da solltest ihr euch auch über Angebote in Ebay aufregen, die allein schon unter Bemühen der Suche über "preisvergleiche.de" oder "idealo.de" um einiges günstiger zu beschaffen sind.

Da ist der "Geiz ist geil" Faktor bei Ebay auch fragwürdig.

Aber für manche Anbieter hat es letztendlich auch eine gewisse (Preisgünstige !!) Werbewirkung. Ob die bei so einem Angebot wie beschrieben gut ankommt, ist natürlich fraglich. :biggrin: :biggrin:

Viele Grüsse

Thomas
 
als Einstieg...

"Strafbarkeit von Wucher: Objektiv erfordert § 138 Abs. 2 BGB zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. ...."

Kostenlose Bescheinigungen die verkauft werden sollten m.e. da schon drunterfallen!
 
Braucht es nicht für "Wucher" definitionsgemäß die Notwendigkeit, dass die überteuerte Leistung nirgendwo sonst mit angemessenem Aufwand zu beschaffen ist? Also Mietwucher zB?
 
als Einstieg...

"Strafbarkeit von Wucher: Objektiv erfordert § 138 Abs. 2 BGB zunächst ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. ...."

Kostenlose Bescheinigungen die verkauft werden sollten m.e. da schon drunterfallen!


Im BGB gibts keine Strafbarkeit! Und Halbsätze bringen auch nix, wenn schon ganz lesen

Gruß Thomas
 
@17,- für Porto ... ;)
 
ausbeutung oder willensschwäche dürften kaum von bedeutung sein, also passt die grunddefinition schon am besten.
 
ich weiß nur nicht wie man mit einer halben Definition etwas ganzes definieren will
 
Wucher findet man sowohl im BGB, als auch im StGB wieder. Bei ersterem leitet sich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes ab, aus letzterem die Strafbarkeit.

im Detail:

BGB
§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

"(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. "

desweiteren

StGB
§ 291
Wucher

"(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt."


Das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als überschreibende Definition von Wucher empfand ich als ausreichend um das Treiben auf Ebay zu beschreiben. bin auch nur laie.
 
Sorry matti,
ich hab nie bestritten das es einen Straftatbestand "Wucher" gibt, nimm es als Hinweis das im BGB keine Straftatbestände zu finden sind.
Wenn Du mit dem § 138 II BGB Wucher definieren willst dann auch nur mit dem GANZEN § und nicht nur mit dem passenden Teil.

Aber ansonsten bin ich ganz Deiner Meinung und das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung geht umgangsprachlich als "Wucher" in Ordnung!

Gruß Thomas
 
...so, ist mal wieder soweit, genug ausgetobt... hatte gerade Post und ein Gespräch mit Fa. Wedde bezüglich missverständlicher Wortwahl vs. Anschuldigungen durch User dieses Forums.

Wer Informationen zu der angebotenen DIENSTLEISTUNG haben möchte, wendet sich bitte - am besten telefonisch - direkt an die Firma Wedde, und lässt sich Sinn und Umfang der Dienstleistung erklären. Habe ich auch getan - und für den Umschlüsselungsaufwand bei problematischen Fahrzeugen (etwa durch genullte Kennziffern im Fahrzeugbrief o.ä.) erscheint mir für die geforderte Summe der Begriff Abzocke o.ä. nicht gerechtfertigt.
 
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