Justerei: Aktuelle Rechtslage beim Abschleppen.

du darfst. Selbst wenn sich das geändert hat - Du hast Führerschein Klasse 3 und den nimmt Dir keiner. Und damit darfst Du bis 7,5t fahren, auch wenn Du das nach den neuen "Fahrerlaubnisklassen" nicht mehr dürftest. Du hast "Besitzstandswahrung"

Nicht bei allen Führerscheinen gibt es die Besitzstandswahrung - ich habe einen Klasse2-Schein - wenn ich nicht vor meinem 50. Geburtstag den umschreiben lassen und eine Gesundheitsprüfung mache, ist der weg und ich darf nur noch bis 12 Tonnen fahren. So hat man es mir zumindest gesagt. Früher war der unbegrenzt gültig, wenn er nicht aus irgendwelchen Gründen entzogen wurde...
 
Ganz weg is der Führerschein Klasse 2 (CE) nicht wenn man 50 geworden ist und KEINE Gesundheitsprüfung gemacht hat.
Du darfst dann zwar nicht mehr fahren (Klasse 2), aber du kriegst die Klasse 2 wieder wenn du bis zum 52. Geburtstag die Gesundheitsprüfung nachholst. Erst danach is deine Klasse 2 ganz weg und du musst die Prüfung neu machen.
 
OK vielen Dank - im Moment verdiene ich damit zwar nicht meine Brötchen, aber man weiß ja nie :rolleyes: Ich finde es trotzdem blöd, dass es nachträglich eingeschränkt wird.
 
Das es nachträglich mit diesen Gesundheitsprüfungen verbunden ist, finde ich jetzt nicht ganz so schlimm, viel schlimmer find ich es, dass diese Regelung nicht wirklich allgemein bekannt ist.

Soweit ich das aus seriösen Quellen weiss, gibts da viele Fahrten mit "Fahren ohne Fahrerlaubnis", ohne das es direkt vorsätzlich ist, sondern einfach nur aus Unwissenheit passiert :-/
 
Ja das ist wohl leider so. Ich kenne jemanden der seinen Schein aus Unwissenheit verloren hat und nur durch Zufall erfahren hat, dass er jetzt nicht mehr Fahrzeuge > 12 Tonnen bewegen darf. Zum Glück ist er nicht in die Verlegenheit gekommen zu fahren und dabei erwischt zu werden.
 
beste lösung ist immer noch die rote nummer der werkstatt...
:smile:


Das geht offiziell auch nicht mehr so einfach seit der Änderung der Zulassungsverordnung im März 2007.

Nach den neuesten Bestimmungen ist Überführung zum Zweck der Reparatur nur dann erlaubt, wenn ein Mitarbeiter der Werkstatt zumindest mitfährt.

Gut, es wird wohl nicht so schnell einer erwischt, aber theoretisch könnt der Werkstatt deswegen die Berechtigung entzogen werden.

Also ADAC war wirklich geschickt.

Ralf
 
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