Mal ein paar Infos:
Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen abgesichert. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität geleistet werden. Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen angereichert ist, z. B. mit
einem Wasserzeichen (stilisierter Adler).
Mikroschriften
nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.
Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern gespeicherten deckt. Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gespeicherten Daten überprüft werden.
Auch bei der Gestaltung der Angaben in den neuen Dokumenten ändert sich einiges. So sind die Feldnamen nicht mehr in Klartext („Höchstgeschwindigkeit“) bezeichnet, sondern mit EU-weiten Codes, die auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I erklärt werden. Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, in Klammern dargestellte Nummerierungen kenntlich gemacht.
Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen wie zum Beispiel „(14)“ für die Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse. Das Format bleibt gegenüber dem bisherigen unverändert (zweimaliges Falten ergibt Personalausweisgröße).
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeuges erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeuges als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfanges Rad-/Reifenkombination gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Angabe ist in Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann z. B. den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Bescheinigung enthält statt bisher 6 nur noch 2 Haltereintragungen. Teil II hat die Größe eines DIN-A4-Formates. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung des Datenumfanges ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugtechnik die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen. Weil nur noch 2 Halter- bzw. Zulassungseinträge möglich sind, muss bei der dritten Eintragung eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen sind und die „Anzahl“ sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber nicht verloren. Sie werden bereits seit Mitte 2003 im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Auskünfte gibt es im gesetzlich zulässigen Rahmen.