Anerkennungsrichtlinie nach § 29, 47a in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIc StVZO.
Im Interesse des Umweltschutzes und des stetig steigenden Kraftfahrzeugverkehrs wurde im Jahr 1985 die ASU I (Abgassonderuntersuchung) für Ottomotorfahrzeuge ohne-und ungeregelten Katalysator (U-Kat) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969 eingeführt. Bei der Abgassonderuntersuchung wurde eine umfangreiche Prüfung der Zündanlage sowie der Gemischaufbereitung festgelegt. Die reine CO-Messung bei der Hauptuntersuchung (HU) entfiel. Für Diesel- und Ottomotoren mit G-Kat (geregelter Katalysator) gab es damals noch kein geeignetes Prüfverfahren, die „ASU-Plakette“ wurde durch Ausnahmeverordnung zugeteilt. Prüfberechtigt in anerkannten „ASU-Werkstätten“ waren ausschließlich KFZ-Meister, die auch für das Ausstellen der AU-Prüfbescheinigung sowie das Anbringen der ASU-Plakette am vorderen Kennzeichen der Fahrzeug verantwortlich waren.
Mit Inkrafttreten der ASU-Durchführungsrichtlinie ASU II (AU-Abgasuntersuchung) zum 1. Dezember 1993 mussten nun auch Fahrzeuge mit Ottomotor + G-Kat sowie Dieselfahrzeuge mit Erstzulassung ab den 1.1.1977 nach speziellen Prüfverfahren geprüft werden. Hierzu waren zusätzlich 4-Gasmessgeräte für die G-Kat und Rauchgastrübungsmessgeräte für die Diesel-AU erforderlich. Alle AU-prüfberechtigten Personen (Meister oder Gesellen) müssen seit diesem Zeitpunkt alle 36 Monate an den entsprechenden AU-Schulungen, für die der Betrieb eine Anerkennung besitzt, erfolgreich teilgenommen haben. Die Unterschriftsberechtigung der Prüfnachweise obliegt nur der verantwortlichen Person (Meister), die zum Zeitpunkt der AU-Durchführung im Betrieb zugegen sein muss, um ggf. in das Prüfgeschehen eingreifen zu können.
Infolge der schnell voranschreitenden Fahrzeugtechnik wurden die entsprechenden AU-Durchführungsrichtlinien kontinuierlich angepasst. Zum 1.4.2002 wurden erstmals Fahrzeuge mit Ottomotor-G-Kat und OBD-System (Onboarddiagnose) nach einem neuen Prüfverfahren geprüft. Ein entsprechendes Untersuchungsverfahren wurde zum 1.10.2005 für Diesel-OBD-Fahrzeuge verbindlich eingeführt. Die AU-Untersuchungspflicht für Krafträder ab Erstzulassungsdatum 1.1.1989 wurde mit der 41. Änderungsverordnung zur StVZO zum 1.4.2006 veröffentlicht.
Eine gravierende Änderung des AU-Prüfablaufs wurde mit dem Prüfgeräteleitfaden 4 im Herbst 2008 rechtskräftig. Bei diesem AU-Prüfverfahren von Otto-oder Dieselfahrzeugen ab Erstzulassung 1.1.2006 rückte erstmalig die Auswertung von Steuergerätedaten gegenüber der traditionellen Abgasmessung in den Vordergrund. Im Zuge der Einbindung der Abgasuntersuchung als eigener Bestandteil der Hauptuntersuchung (ohne vorangegangene AU keine HU-Abnahme) entfällt nach annährend 25 Jahren die „AU-Plakette“ am vorderen Fahrzeugkennzeichen. Als AU-Durchführungsdokumentationsmerkmal für anerkannte AU-Werkstätten wurden AU-Nachweissiegel auf den Prüfnachweis eingeführt. Zusätzlich werden diese Siegel mit einer Zangenprägung versehen, die die Kontrollnummer des Betriebes beinhaltet.
(Stand: Okt. 2009)
....und so `ne olle Kneifzange für das Prüfsiegel müssen wir uns auch noch kaufen......sch....EU !!!!