meiner meinung sollten die sowieso wegen versuchtem mord (vorsätzlich, niedere beweggründe) vor gericht gestellt werden und nicht wegen nötigung. viel zu harmlos!
Hihi, auweia!!!
*räusper*
ach ja: noch was zu den "lichthupern"; die lichthupe ist ein legitimes
mittel um den vordermann darauf hinzuweisen, dass man schnell ist; aus großer entfernung licht-zu-hupen ist also erstmal nur informations austausch, und noch keine nötigung. so hat man es mir zu meiner zeit jedenfalls beigebracht
und ich denke das gilt immer noch.....
Genauer und extra für turbo9000 (
net bös nehmen!) ein Zitat:
"§ 5 Absatz 5 Satz 1 StVO (Titel ist "Überholen")
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden."
Also kein Hinweis darauf, dass man "nur" schneller ist!!! Und ich bin z.B. nachts denen dankbar, die relativ weit hinten mal kurz aufblinken, da bei Dunkelheit und manchem Wetter die Geschwindigkeit ein kleines bisschen schwerer abgeschätzt werden kann. Gut, manchmal find ich's auch wieder leichter... Ach, egal.
Kurzes Lichthupen-Signal ist jedenfalls i.O.! Nur nicht in der Stoßstange des Vordermannes!
Und jetzt noch was zu dir, René: Also in einem (alten) Thread fand ich deine krassen Ansichten und Ausdrucksweisen die einzig richtige Aussage, da ging's aber auch um dermaßen kriminelle Vorschläge so mancher Vollhonks bzgl. Motorradfahrern... Aber hier übertreibst du echt ein wenig!! Ganz am Anfang hast du sogar noch meinen Beitrag bzgl. Rücksicht von
beiden Seiten zitiert und geschrieben, du würdest den unterschreiben! Also bitte!!
Und wenn du schon so gern die StVO zitierst, dann kann man da auch noch mehr passendes als den § 7 V heranziehen! Sogar Argumente für beide Seiten!
Z.B.:
§ 1 Abs. 1 StVO: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Abs.2: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (Juristen legen da jetzt aus, was das im Einzelfall bedeutet und wenn einer gemütlich mit seinen
konstanten 130 überholt, zügig wieder rechts rübergeht danach, dann ist das mE völlig i.O.!!! Auch wenn einer mit 200 abbremsen muss! Und wer das mit der Rücksicht genau nimmt, der beschleunigt dann eben kurz auf 150,
wenn er mag, das Auto es packt etc.)
Gut ist noch § 3 StVO:
Abs. 1 Satz 2: Er (der Fahrzeugführer) hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen- [...]verhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug [...] anzupassen.
(DAS würd ich manchem mal gerne unter die Nase halten!! Aber auch manchem Raser!! Und jetzt habt ihr die Erklärung, warum die mit Schweißperlen und kalten Händen mit 110 km/h links behindern dürfen beim Überholvorgang!!
)
Abs. 2: Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(So René, extra für dich!!
Und der Verkehrsfluss liegt NIE bei 200 km/h! Außer vielleicht in den frühen Morgenstunden auf der A81 von KN nach Stuttgart, wenn die Schweizer ihre Lamborghinis ausfahren...
)
Und noch was:
§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO: Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
In § 16 I Nr. 1 StVO wird dann nochmal das mit der Lichthupe (Schall- und Leuchtzeichen) beim Überholen wiederholt...
Das wird dann wohl genügen... Und jetzt denkt alle dran: Habt euch lieb, nehmt Rücksicht, geht euren Kindern mit gutem Beispiel voran, nehmt euch die ollen Tafeln an den Autobahnen (zumindest in Ba.-Wü.) mit irgendwelchen Kampagnen des Verkerhsministeriums zu Herzen, benutzt wenigstens einen bis zwei eurer drei Spiegel und zwar andauernd,... Usw.
Grüßle, Kati