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Quelle: Haufe Personal Office:
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist für die Bewilligung von KuG auch nach der Gesetzesänderung zwingend.
Nach der Gesetzesänderung ist es aber nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit Minusstunden sammeln zu lassen, auch wenn dies aus dem Arbeitsvertrag oder anderen betrieblichen Regelungen grundsätzlich möglich wäre.
Privilegierte Arbeitszeitguthaben
Von dem grundsätzlichen Erfordernis, Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen, gelten mit Blick auf Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs wichtige Ausnahmen. Danach werden bestimmte Arbeitszeitregelungen und -guthaben privilegiert.
Generelles Privileg für Vereinbarungen über Arbeitszeitschwankungen
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 % der Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall einzusetzen sind, wird eine darüber hinausgehende Nutzung von Zeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit generell nicht gefordert. Damit werden präventive Bemühungen der Betriebsparteien zum Ausgleich von Produktions- oder Auftragsschwankungen honoriert.
Privileg für Arbeitszeitguthaben mit Zweckbestimmung
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens zum Ausgleich der Kurzarbeit kann von einem Arbeitnehmer auch nicht verlangt werden, soweit das Guthaben
Praxis-Beispiel
Günstigkeitsberechnung bei 10-%-Regelung und Jahresarbeitszeitkonto
Positiver Saldo im Arbeitszeitkonto vor Einführung der Kurzarbeit 270 Stunden
10 % der Jahresarbeitszeit (von z. B. 1.800 Stunden) sind einzusetzen 180 Stunden
Geschütztes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 SGB III 90 Stunden
Kleinster unveränderter Monatswert des Guthabens in den letzten 12 Monaten 110 Stunden
Geschützes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 SGB III 110 Stunden
Zur Vermeidung von Kurzarbeit sind einzubringen (270 Std. ./.110 Std.) 160 Stunden
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist für die Bewilligung von KuG auch nach der Gesetzesänderung zwingend.
Nach der Gesetzesänderung ist es aber nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit Minusstunden sammeln zu lassen, auch wenn dies aus dem Arbeitsvertrag oder anderen betrieblichen Regelungen grundsätzlich möglich wäre.
Privilegierte Arbeitszeitguthaben
Von dem grundsätzlichen Erfordernis, Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen, gelten mit Blick auf Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs wichtige Ausnahmen. Danach werden bestimmte Arbeitszeitregelungen und -guthaben privilegiert.
Generelles Privileg für Vereinbarungen über Arbeitszeitschwankungen
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 % der Jahresarbeitszeit für einen unterschiedlichen Arbeitsanfall einzusetzen sind, wird eine darüber hinausgehende Nutzung von Zeitguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit generell nicht gefordert. Damit werden präventive Bemühungen der Betriebsparteien zum Ausgleich von Produktions- oder Auftragsschwankungen honoriert.
Privileg für Arbeitszeitguthaben mit Zweckbestimmung
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens zum Ausgleich der Kurzarbeit kann von einem Arbeitnehmer auch nicht verlangt werden, soweit das Guthaben
- vertraglich (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag) ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,
- zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart ist und 150 Stunden nicht übersteigt,
- ausschließlich als sog. Wertguthaben für Zwecke der Freistellung von der Arbeit, insbesondere für Pflegezeiten, Elternzeiten, Zeiten einer beruflichen Qualifizierung oder für eine Freistellung vor Beginn der Rente wegen Alters, angespart ist,
- den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit des Arbeitnehmers übersteigt oder
- länger als 1 Jahr unverändert bestanden hat.
Praxis-Beispiel
Günstigkeitsberechnung bei 10-%-Regelung und Jahresarbeitszeitkonto
Positiver Saldo im Arbeitszeitkonto vor Einführung der Kurzarbeit 270 Stunden
10 % der Jahresarbeitszeit (von z. B. 1.800 Stunden) sind einzusetzen 180 Stunden
Geschütztes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 SGB III 90 Stunden
Kleinster unveränderter Monatswert des Guthabens in den letzten 12 Monaten 110 Stunden
Geschützes Guthaben nach § 96 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 SGB III 110 Stunden
Zur Vermeidung von Kurzarbeit sind einzubringen (270 Std. ./.110 Std.) 160 Stunden