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Deutsches Kurzzeitkennzeichen - Anerkennung / Duldung im Ausland

 

Es gibt das Kurzzeitkennzeichen doch auch mit einer grünen Versicherungskarte, da sind dann Länder wie S, NL, DK usw. aufgeführt. Versicherungsschutz sollte also bestehen.

A B E R, ich habe aus Interesse mal bei den Botschaften angefragt, was die dazu sagen und hier bekomme ich durchweg die Rückmeldung, dass die keineswegs das 5-Tagekennzeichen akzeptieren.

 

Ich spreche jetzt nicht von einer sog. Fernzulassung, zum Verdeutlichen hier mal ein paar Fallbeispiele :

 

Oder man möchte mit deutschem Kurzzeitkennzeichen zu einer Werkstatt in NL fahren und dort Arbeiten ausführen lassen, den Wagen dann wieder zurück nach Deutschland fahren - nicht rechtens ? Oder man möchte sein Fahrzeug, mit frischem deutschen Tüv natürlich, mit einem Kurzeitkennzeichen in NL einem Interessenten vorführen - nicht möglich ?

 

Es gibt im Netz u.a. Meldungen von Beschlagnahmungen in Belgien. Dann frage ich mich nur, warum überhaupt eine grüne Karte vermarktet wird.

Nehmen wir mal an, man kauft ein Auto in Flensburg und möchte kurz über Dänemark, mit der Fähre nach Sylt und dann innerhalb der 5 Tage nach Hause fahren. Ist so etwas tatsächlich nicht möglich ?

 

Ich kann mich erinnern, dass anlässlich eines Saab Festivals in THN doch jemand aus unseren Reihen mit seinem Saab und Kurzzeitkennzeichen nach THN gefahren ist. Und der ist m.E. auch wieder zurück nach Deutschland gekommen...

 

Hat jemand von euch Erfahrung in dieser Sache ?

Bearbeitet von Saab_owl

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Da gilt die Regel: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mir hat der deutsche Zoll sogar ausdrücklich empfohlen meine schweizer Fahrzeuge mit KZK zu überführen. Das entspricht sicher nicht dem deutschen Recht.
Deutsches Kurzzeitkennzeichen - Anerkennung / Duldung im Ausland?.....

 

Hallo.

 

Daß ein Staat auf der Grünen Karte steht, heißt nicht, daß die lokalen Polizeibehörden das Kurzzeitkennzeichen akzeptieren. Ob die Versicherungen Deckung übernehmen, sollte man vorsichtshalber anfragen bevor man in`s Ausland fährt.

 

Aktuelle Informationen z. B. hier.

 

Ich würde mich nicht scheuen, mit einem Kurzzeitkennzeichen in die im Link erwähnten Länder zu fahren. Das geht aber nur von D aus. So wie es früher war, daß man ausländische Fahrzeugen mit einem Kurzzeitkennzeichen nach D importieren konnte, geht nicht mehr, da das Auto deutschen TÜV braucht.

 

Interessant dabei ist die in obigem Link erwähnte "Sicherheitsprüfung". Da müßte man mal beim TÜV nachfragen, ob die das kennen.

 

Ein Problem mit der Anerkennung im Ausland bestand früher darin, daß in D kein bestimmtes Auto eingetragen wurde. Das hat sich durch die neuen Bestimmungen geändert, eigentlich müßte die Akzeptanz in Europa zunehmen.

Bearbeitet von ra-sc91

Da gilt die Regel: Wo kein Kläger, da kein Richter. Mir hat der deutsche Zoll sogar ausdrücklich empfohlen meine schweizer Fahrzeuge mit KZK zu überführen. Das entspricht sicher nicht dem deutschen Recht.

 

Waren angefragte® Zoll(station) und letztendlich genutzter Grenzübergang identisch?

Bearbeitet von scotty

Na ja, die Strafen, die man z.B. aus Belgien vernimmt sind schon nicht ohne, die beschlagnahmen auch gerne mal Fahrzeuge...

 

Daß ein Staat auf der Grünen Karte steht, heißt nicht, daß die lokalen Polizeibehörden das Kurzzeitkennzeichen akzeptieren. Ob die Versicherungen Deckung übernehmen, sollte man vorsichtshalber anfragen bevor man in`s Ausland fährt.

 

Genau das ist ja das Problem. Einen Schaden würde man wohl ersetzt bekommen, es besteht ja ausdrücklich Versicherungschutz laut grüner Karte. Aber was nützt das, wenn der Dorfpolizist im Ausland die Weiterfahrt verhindert....

Grüne Karte für Kurzzeitkennzeichen? Seit wann denn das?
Seit wann kann ich Dir nicht sagen, aber nicht erst seit diesem Jahr.

Also ich zitiere mal Wiki weil die es auf den Punkt gebracht haben und ich es auch nicht besser hätte formulien können:

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt, und somit ist die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug, das sich im Ausland befindet, um dieses z. B. nach Deutschland zu überführen, nicht zulässig (verbotene Fernzulassung).

Für Auslandsfahrten werden die nationalen Zulassungsdokumente durch die Teilnehmerstaaten des Wiener Ünereinkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genau genommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahrens gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb können für Kurzzeitkennzeichen im Ausland andere Regeln gelten als für reguläre Kennzeichen.

Innerhalb der Europäischen Union ist Teilnahme am grenzüberschreitenden öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich zu gestatten. Gründe zur Verweigerung können Mängel in der Verkehrssicherheit, Fahrzeugdiebstahl oder die Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung sein

Leider wirft das auch Fragen auf, die man nicht eindeutig beantworten kann. Wie weise ich denn auf der Rückfahrt nach Deutschland nach, dass ich mit meinem Kennzeichen nicht doch eine Fernzulassung gemacht habe?

Da eine Überführung ja ausgeschlossen ist bleibt nur nich die Prüfungs- und Probefahrt. Das ganze wirft eigentlich mehr Fragen auf als Antworten.

Keine Ahnung wie ein übelwollender Polizist damit umgeht, aber für das Kurzkennzeichen braucht man ja wohl eine gültige HU-Bescheinigung/Prüfbericht. Wenn ich die ( ggf. in Kopie)dabei habe, würde das eine unzulässige Fernzulassung zumindest sehr unwahrscheinlich machen
Also ich zitiere mal Wiki weil die es auf den Punkt gebracht haben..........

Danke, sagen die auch was zur praktischen Umsetzung?

 

........Wie weise ich denn auf der Rückfahrt nach Deutschland nach, dass ich mit meinem Kennzeichen nicht doch eine Fernzulassung gemacht habe?..........

Das brauchst du nicht nachweisen, weil die neuen Bestimmungen eine Fernzulassung nicht möglich machen. Du kriegst ein Kurzzeitkennzeichen nämlich nur dann, wenn das Auto TÜV hat, dazu muß es in D sein. Mit der Ausnahme, daß du ohne TÜV zum TÜV fahren darfst, aber höchstens in angrenzende Zulassungsbezirke.

 

Was wohl weiterhin problemlos geht ist, ein Kurzzeitkennzeichen z.B. in HH für ein Auto zu holen auch wenn dieses in M steht, vorausgesetzt es hat TÜV. Die Kfz-Papiere brauchst auch.

Waren angefragte® Zoll(station) und letztendlich genutzter Grenzübergang identisch?

Ja, ich habe extra beim entsprechenden Grenzübergang angerufen. Habe die Möglichkeit letztendlich aber nicht genutzt da ich die Schweizer Schilder drangelassen habe. Der Wagen war ja schließlich auf mich zugelassen. Mir ging es auch eher darum nicht beim Import den Höchstsatz der KFZ-Steuer entrichten zu müssen. War zwar jetzt erstmal teurer, aber weniger stressig.

Danke
Ich verstehe nicht, dass die Brüsseler Bürokraten so etwas nicht eindeutig regeln können, europaweit und verbindlich :mad:

Das brauchst du nicht nachweisen, weil die neuen Bestimmungen eine Fernzulassung nicht möglich machen.

Offensichtlich schon, es sei den folgendes ist etwas anderes im juristischen Sinne: Meine Frau ist noch in CH, inkl. Auto mit CH-Zulassung. Dieses fahre ich nächste Woche zum TÜV für die Vollabnahme. Zulassen in D kann ich es noch nicht da ich dafür die ungültig gestempelten CH Papiere brauche. Daher, zurück nach CH, Auto dort abmelden und KZK drauf, damit zurück nach D und hier anmelden (Auto ist schon verzollt)

 

Jetzt sag mir aber bitte Niemand, dass der TÜV keine Autos mit ausländischer Zulassung prüft. Das wäre doof:rolleyes:

Jetzt sag mir aber bitte Niemand, dass der TÜV keine Autos mit ausländischer Zulassung prüft. Das wäre doof:rolleyes:
Im Zweifel auf dem Hof die Schilder abschrauben ...
Im Zweifel auf dem Hof die Schilder abschrauben ...

Da dachte ich auch schon dran...allerdings fragt sich der Prüfer dann, weshalb ich eine Vollabnahme benötige, bzw. mit COC Papieren dort aufschlage. Wenn er dann noch die Papiere sehen will...Ich kläre das mal mit dem Vertragshändler.

Da dachte ich auch schon dran...allerdings fragt sich der Prüfer dann, weshalb ich eine Vollabnahme benötige, bzw. mit COC Papieren dort aufschlage. Wenn er dann noch die Papiere sehen will...Ich kläre das mal mit dem Vertragshändler.

 

Warum nicht mit dem Prüfer, bei dem Du vorstellig werden willst ?

Warum nicht mit dem Prüfer, bei dem Du vorstellig werden willst ?

Weil ich den Wagen beim Händler abgeben möchte und der sich darum kümmern soll. Ich habe momentan nicht die Zeit selbst zum TÜV zu fahren. Ich muss auch unser zweites Auto prüfen lassen und noch ein neues kaufen:biggrin:

Ich habe gerade ein Dokument aus dem Krs. GT gefunden. Mich wundern die aufgeführten Länder, und warum jetzt doch keine grüne Versicherungskarte notwendig sein soll...

 

Aber am besten ist natürlich der Satz :

 

"Fahrten in oder durch das europäische Ausland erfolgen auf eigene Gefahr!

 

Es ist trotz der Regelungen und Absprachen nicht ausgeschlossen, dass Fahrten von ausländischer Polizei unterbunden werden."

 

Ganz toll..... :frown:

112180100000029577-1.pdf

Ich habe gerade ein Dokument aus dem Krs. GT gefunden. Mich wundern die aufgeführten Länder, und warum jetzt doch keine grüne Versicherungskarte notwendig sein soll...

 

Das ist zumindest in Teilen veraltet, es berücksichtigt nicht die neuen Regelungen ab 01. April 2015.

 

Wie bereits oben gepostet, steht alles in diesem Link.

 

Oder in dem von Ssason geposteten ADAC-Link.

Das ist zumindest in Teilen veraltet, es berücksichtigt nicht die neuen Regelungen ab 01. April 2015.

 

Wie bereits oben gepostet, steht alles in diesem Link.

 

 

Ist ja ganz toll, dass der Iran das deutsche Kurzzeitkennzeichen duldet, man würde eh nicht bis dorthin gelangen. Seit wann hat der Iran eine Aussengrenze zur EU ?

 

Ich habe mal konkret in Dänemark angefragt, weil die immer als Paradebeispiel der Duldung angeführt werden und die Rückmeldung (von der Polizeibehörde) erhalten, dass die keineswegs das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptieren, obwohl deren Botschaft etwas anderes behauptet.

 

M.E. sind die Kurzzeitkennzeichen mit grüner Versicherungskarte reine Abzocke, weil sie letztendlich eh nicht im Ausland akzeptiert werden. Klar, nicht jeder fliegt auf, aber legal scheint das nirgendwo im Ausland zu funktionieren.

Diese Verschärfung der Bedingungen provoziert doch nur, dass einige auf dumme Gedanken kommen. Ich hatte mal vor Jahren ein Auto verschenkt. Der Abholer hatte zu Hause das gleiche Modell und brachte einfach dessen Nummernschilder mit. Man wird ja so gut wie nie kontrolliert und selbst wenn, dann habe ich noch nie erlebt, dass die VIN verglichen wurde. Trotzdem halte ich das für gefährlich, denn sollte ein Unfall passieren, fliegt der Schwindel auf und man bekommt einen auf den Deckel wegen Fahrens ohne Zulassung, aber schlimmer noch, die Versicherung zahlt nicht.

Wenn der Verkäufer z.B. in der Schweiz wohnt, der Käufer aber in Süddeutschland, vereinbart man, dass jener einfach mit dem CH-Kennzeichen her kommt und man ihn dann heimfährt. Dort wird die Abmeldung gemacht und man nimmt die Papiere mit. Die EUSt kann man auch auf dem Zollamt daheim entrichten. Falls die sich wundern, sagt man, der "Freund" hatte hier einen Schaden und deshalb das Auto vor Ort verkauft.

  • 11 Monate später...

Was mir zu dem Thema gerade durch den Kopf geht:

 

Wessen mache ich mich schuldig, wenn ich mit einem Auto ohne TÜV aber mit KurzZeitKennzeichen Fahrten außerhalb der Vorgaben erledige? Wenn ich also zum Beispiel das Auto in den nächsten oder übernächsten Zulassungsbezirk fahre.

 

Zugelassen ist das Auto.

Versichert ist das Auto.

Verkehrssicherheit nehme ich mal als gegeben an.

 

Was ist das dann strafrechtlich?

Es geht übrigens nicht um einen konkreten Fall, interessiert mich allgemein.

 

Grüße

Ralf

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