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In unserer Tageszeitung von heute steht, daß das am 01. April 2015 Gesetz wird. Stimmt das? Ist das durch im Bundesrat?

Oder spinnt das Käsblatt wieder?

  • 1 Monat später...
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Ich frag nochmal, hat jemand den aktuellen Stand, gilt das ab April?

 

Ich habe nämlich in der Garage noch ein Auto mit östereichischer Zulassung, bisher ohne deutsche TÜV-Prüfung. Wegen des Blaulichts auf dem Dach, ist das Auto auch nicht TÜV-fähig. Eigentlich wollte ich das Auto so wie es ist im Frühjahr 2016 auf der RetroClassics verkaufen, aber wenn ich dann für das Auto kein Kurzzeitkennzeichen kriege, muß ich meinen Plan wohl ändern.

 

Danke und Grüße

Ralf

Ja,das ist durch.Kannste die Ösizulassung nicht weiterfahren bis dahin?Wenn es nur das Blaulicht ist,Birne raus und abdecken,oder Kabel am Schalter abziehen.Hauptsache sie funktioniert nicht.
Tritt soweit ich es gelesen habe erst ab 1.April in Kraft.

Danke, dann werde ich wohl das Cabrio verkaufen und mir einen Autotransporter zulegen.

 

Ösizulassung hat er übrigens nicht mehr.

Kein entsprechendes Zugfahrzeug vorhanden, an dem man nen Autotransporter/Hänger leihweise an den Haken nehmen kann?

Oder is das Objekt der Begierde so ein Trumm?

Kein entsprechendes Zugfahrzeug vorhanden, an dem man nen Autotransporter/Hänger leihweise an den Haken nehmen kann?

Oder is das Objekt der Begierde so ein Trumm?

 

Sowohl als auch, eines davon mit 2500 kg Anhängelast.

Nur ist das nicht praktikabel, ich wollte das Auto auf der RetroClassics verkaufen, die geht vier Tage und wenn es blöd geht will einer testchauffieren, wird schwierig auf dem Hänger.

Verständlich - trotzdem ein lustiges Bild; stelle mir gerade vor, wie der Käufer auf dem Hänger Gas gibt und Du...
Verständlich - trotzdem ein lustiges Bild; stelle mir gerade vor, wie der Käufer auf dem Hänger Gas gibt und Du...

Falls es zu solcher Situation kommt, werde ich das Auto rückwärts aufladen.

  • 2 Monate später...
Tritt soweit ich es gelesen habe erst ab 1.April in Kraft.

 

Wie ist das denn jetzt genau, wenn ich heute, am 31.03. ein 5-Tage-Kennzeichen ausstellen lasse, also mit Aufdruck 04 04 15, ist das jetzt bis zum Ablauf OHNE TÜV gültig oder nur am Ausstellungstag (31.03) und für die vier Folgetage (01.04.-04.04) muss dann eine gültige HU vorgelegt werden ? Ist heute also die letzte Möglichkeit, 5 Tage OHNE gültige HU zu bekommen, oder wäre hierfür der letzte Termin am 27.03 gewesen ? Blicke da nicht ganz durch....

Frag doch einfach bei deiner Zulassungsstelle nach, wie sie das handhaben... :rolleyes:

 

Da die Regelung erst morgen, 1.April in Kraft tritt, dürfte es heute noch ohne TÜV gehen, da der Ausstellungstag nach meinem Verständnis entscheidend ist

Laut zuverlässiger Aussage unserer Zulassungsbehörde kriegst du heute noch ein Kurzzeitkennzeichen für 5 Tage ohne TÜV.
Dann beginnt morgen die Ära des Kennzeichenmißbrauchs... Eine echte Verbesserung. Hut ab vor so viel Weitsicht! :thumpdown:
Dann beginnt morgen die Ära des Kennzeichenmißbrauchs... Eine echte Verbesserung. Hut ab vor so viel Weitsicht! :thumpdown:

Das ist kein Kennzeichenmissbrauch . Sowas nennt man Wechselkennzeichen:tongue:.

Verlockende Option. Besonders bei gleicher Farbe...:biggrin:
Da bleibt als teure Alternative nur noch der Transport mit einem Anhänger. Glücklich ist der, der noch einen entsprechenden Führerschein und einen zugkräftigen Lastesel besitzt...

Guter Plan, aber wer braucht schon zwei gleiche Autos?

 

Ich denke, es wird sich eine andere Lücke finden, zum Beispiel Versandhandel mit ausländischen Kurzzeitkennzeichen.

 

http://up.picr.de/21445370gb.jpg

Laut zuverlässiger Aussage unserer Zulassungsbehörde kriegst du heute noch ein Kurzzeitkennzeichen für 5 Tage ohne TÜV.

 

Was ich bestätigen kann !

 

P1010028.thumb.JPG.67e57f49a57ca5f28ca1386a672ed0ad.JPG

 

P1010003.thumb.JPG.adc69c9f3c12943ef373470cd7c8fb3c.JPG

 

Gruß->

Bearbeitet von SAABOTÖR

Das wird lustig, Originalpapiere ZB I/II erwünscht.

Bin gespannt, was die sagen, wenn ich für mein Auto mit österreichischen alten Kfz-Papieren und erfolgreicher deutscher TÜV-Prüfung ein Kurzzeitkennzeichen will.

Laut zuverlässiger Aussage unserer Zulassungsbehörde kriegst du heute noch ein Kurzzeitkennzeichen für 5 Tage ohne TÜV.

 

Hier in der Zulassungsstelle war nichts von Veränderung zu spüren - durchgängig ca. 15 wartende Besucher am Vormittag, was so mit Höchstauslastung in der hiesigen Zulassungsstelle ist, doch ich war bis zum Mittag dennoch der einzige, der sich bei der Kennzeichenprägefrau ein Kurzzeitkennzeichen geholt hat.

Das wird lustig, Originalpapiere ZB I/II erwünscht.

Bin gespannt, was die sagen, wenn ich für mein Auto mit österreichischen alten Kfz-Papieren und erfolgreicher deutscher TÜV-Prüfung ein Kurzzeitkennzeichen will.

 

Dann wirst Du ja Unterlagen von der VOLLABNAHME haben.

 

Gruß->

Was ich bestätigen kann !

 

[ATTACH=full]90854[/ATTACH]

 

[ATTACH=full]90853[/ATTACH]

 

Gruß->

 

Na, der Text ist aber missverständlich. Demnach kann man es so auslegen:

 

1. Kennzeichen in Freiburg ausgestellt.

2. Auto in Hamburg abgeholt

3. Fahrt ohne TÜV bis zur Prüfstelle in Freiburg oder in die Werkstatt, wo der TÜV hinkommt.

Ich habe beim ADAC nachgefragt wie das mit TÜV ausschaut. Laut denen ist es so, wenn ich mit dem Kurzzeitkennzeichen zum TÜV fahre und den bestehe, darf ich die mit Kurzzeitkennzeichen zulässigen Probe- und Überführungsfahrten machen, also auch München-Hamburg.

 

Nicht festgelegt haben sie sich in der Frage, was ist wenn ich den TÜV mit geringen Mängeln bestehe, also Mängel mit denen ein normal zugelassenes Auto bis zur Nachprüfung fahren darf. Ich denke, diese Frage wird irgendwann bei den Gerichten landen.

 

Und grundsätzlich verstehe ich den ersten Abschnitt nicht, scheint mir ein Textblock zu sein, der die neue Regelung nicht berücksichtigt.

Hier der Text:

"Da weder eine Typ- oder Einzelgenehmigung noch eine Hauptuntersuchung für die Erteilung des Kurzzeitkennzeichens vorgeschrieben sind, kommen auch absolut verkehrsunsichere, aber dennoch versicherte Fahrzeuge in Verkehr. Die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs obliegt allein der Verantwortung des Fahrers.

 

Wenn die HU positiv abgeschlossen ist, dürfen die Fahrten im Rahmen der Zweckbindung erfolgen. Wer das Kurzzeitkennzeichen für andere Zwecke als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet bzw. gegen eingetragene Beschränkungen verstößt, riskiert ein Bußgeld von 50 Euro.

 

Ist der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung bereits verstrichen oder liegt dieser vor Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen nur noch Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.

 

Wurden bei einer bereits durchgeführten Hauptuntersuchung lediglich geringe oder erhebliche Mängel festgestellt, dürfen für die Reparatur dieser Mängel auch Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden; dies gilt aber dann nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Wer das Kurzzeitkennzeichen für andere Zwecke als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet bzw. gegen eingetragene Beschränkungen verstößt, riskiert ein Bußgeld von 50 Euro."

 

 

PS an Saabotör

Dann wirst Du ja Unterlagen von der VOLLABNAHME haben. Gruß->

Für Fahrzeuge aus der EU reicht Datenblatt und HU, sowas hatte ich natürlich.

So wie LCV in Post 97 sehe ich das eigentlich auch, ob aber der Werkschutz das auch so sieht...
Na, der Text ist aber missverständlich. Demnach kann man es so auslegen:

 

1. Kennzeichen in Freiburg ausgestellt.

2. Auto in Hamburg abgeholt

3. Fahrt ohne TÜV bis zur Prüfstelle in Freiburg oder in die Werkstatt, wo der TÜV hinkommt.

 

 

Wo bitte ist da etwas miss zu verstehen ?

 

Entweder MIT TÜV wohin Du willst.

oder

OHNE TÜV von wo auch immer ZUM TÜV im Kennzeichenbezirk, und zurück.

 

Gruß->

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