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Zulassung ohne/und TÜV - Welche Regeln gibt es?

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Veröffentlicht

Hallo Forum.

 

Nachdem ab April 2015 Autos ohne TÜV kein 5-TageKennzeichen mehr erhalten können, rücken andere Lösungen in der Vordergrund.

 

Grundsätzlich ist es ja zulässig, im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit einem noch nicht zugelassenen Auto zum nächsten TÜV zu fahren.

 

Soweit ich herausbekommen habe, unterliegt das folgenden Bedingungen:

1. Kennzeichen sind reserviert und die nicht gestempelten Kennzeichen sind am Auto angebracht.

2. Es existiert eine Versicherungsbestätigung die Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ausdrücklich erlaubt.

3. Fahrten zum TÜV sind nur ortsnah zulässig.

 

Meine Fragen:

1. Wie lange darf sich das Zulassungsverfahren hinziehen? Für eine Nachprüfung beim TÜV habe ich ja vier Wochen Zeit, für die Zulassung auch?

2. Was passiert, wenn ich es mir anders überlege und nach der Vorführung beim TÜV beschließe, das Auto nicht zuzulassen, z.B. weil die Mängel eine Zulassung unrentabel erscheinen lassen.

3. Was ist ortsnah bzw zu welchem TÜV darf ich fahren, nur zum nächsten oder auch zu einem entfernteren innerhalb des Zulassungsbezirks?

4. Was ist bei Saisonkennzeichen als "im Rahmen des Zulassungsverfahrens" anzusehen? Ich will das Auto im März zum TÜV fahren und zulassen, Saison soll aber erst im Mai beginnen und die Kennzeichen haben auch die Saison Mai/November.

 

Kann jemand meine Fragen beantworten?

Und falls meine Aussagen fehlerhaft sind, bitte ich um Korrektur damit keine Fehlinfos weitergegeben werden.

 

Danke und Grüße

Ralf

Bearbeitet von ra-sc91

  • Moderator

Quelle ADAC - Zitat:

 

Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden; das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.

Wurde bei einer Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde; damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen

 

Und JFTR:

Die Nachprüfung inst innerhalb von 1 Monat (nicht 6 Wochen!) fällig!

 

Quelle Dekra - Zitat:

 

Erhält ein Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung (HU) die Prüfplakette nicht auf Anhieb, haben Sie als Fahrzeughalter für die Nachprüfung einen Monat Zeit. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ist eine erneute HU notwendig.

Bearbeitet von patapaya

Für eine Nachprüfung beim TÜV habe ich ja sechs Wochen Zeit

 

4 Wochen ?!?

 

wir haben dafür eine recht nette lösung gefunden:

 

rote kennzeichen von werkstatt & die setzen ihren azubi mit rein :cool:

das ist meines erachtens die sauberste lösung eine nicht zugelassene kiste zum tüv zu bringen

  • Autor
Quelle ADAC - Zitat:

Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden;...............

Offensichtlich ist noch nicht ganz klar, wie das mit der 5-Tage-Nummer geht. Bisher hieß es, ohne TÜV auch keine 5-Tage-Zulassung.

Das heißt also, ich nehme eine 5-Tage-Nummer, fahre zum TÜV, und wenn ich keine Mängel habe, gilt die Nummer überall.

 

4 Wochen ?!?..............

Die vier Wochen habe ich korrigiert.

einfach mal rumfragen...mit nem zwanni winken...geht schon :cool:

fairerweise dann tüv auch in der werkstatt machen lassen

  • Moderator
In der Tat stellt sich die Frage, welche in der Praxis denn nun als die "nächstgelegene Untersuchungsstelle" gelten gelassen wird. Ich muss sicher nicht in die allernächstgelegene Hinterhofwerkstatt um die Ecke fahren, in der einmal die Woche ein Prüfer erscheint - ich würde auch in die nächste größere Stadt fahren, dort bei "meiner" Prüfstelle vorher einen Termin vereinbaren - und gut is'...
  • Autor
......

Meine Fragen:

1. Wie lange darf sich das Zulassungsverfahren hinziehen? Für eine Nachprüfung beim TÜV habe ich ja vier Wochen Zeit, für die Zulassung auch?

2. Was passiert, wenn ich es mir anders überlege und nach der Vorführung beim TÜV beschließe, das Auto nicht zuzulassen, z.B. weil die Mängel eine Zulassung unrentabel erscheinen lassen.

3. Was ist ortsnah bzw zu welchem TÜV darf ich fahren, nur zum nächsten oder auch zu einem entfernteren innerhalb des Zulassungsbezirks?

4. Was ist bei Saisonkennzeichen als "im Rahmen des Zulassungsverfahrens" anzusehen? Ich will das Auto im März zum TÜV fahren und zulassen, Saison soll aber erst im Mai beginnen und die Kennzeichen haben auch die Saison Mai/November.

.........

 

Ein paar Fragen konnte ich mit der Zulassungsbehörde Reutlingen/Württemberg klären.

 

Zulassungsfreie Fahrten:

1. Das LRA hier geht von einer Frist von zwei Wochen aus.

2. Interessiert wohl niemanden.

3. Das LRA sagt, nächster TÜV.

 

5-Tage-Kennzeichen:

Wie es mit den neuen 5-Tage-Zulassungen ab April ausschaut, ist noch nicht klar. Sicher scheint, man erhält eine 5-Tage-Zulassung um zum TÜV zu fahren, ob Fahrten in die Werkstatt zulässig sind, konnte nicht geklärt werden. Auch unklar ist, ob das 5-Tage-Kennzeichen dann die 5 Tage uneingeschränkt gilt, wenn das Auto den TÜV ohne Mängel bzw ohne Nachprüfungsauflage besteht. Das klärt sich frühestens am 25. März.

 

Sicher ist, daß es 5-Tagekennzeichen zu den alten Bestimmungen noch bis 31. März gibt.

 

Sicher ist, daß es 5-Tagekennzeichen zu den alten Bestimmungen noch bis 31. März gibt.

 

was anderes gibt das gesetz ja auch nicht her

  • Autor
was anderes gibt das gesetz ja auch nicht her

Nun ja, Gesetze werden so ausgelegt oder anders.

Man könnte auch sagen, ab 1. April ist 5-Tagenummer ohne TÜV nicht erlaubt, also ist der letzte Ausgabetermin nach altem Recht der 27. März.

 

Aber das ist eher nebensächlich.

rote kennzeichen von werkstatt & die setzen ihren azubi mit rein :cool:

das ist meines erachtens die sauberste lösung eine nicht zugelassene kiste zum tüv zu bringen

.................wenn der Azubi fährt....................... ansonsten wird es sicherlich sehr große Probleme bei einem Schaden geben..................

Vorhin war ich auf der Zulassungsstelle, um meinen 85er wieder anzumelden.

Bei der Gelegenheit habe ich mal das Thema Kurzzeitkennzeichen angesprochen.

Selbst hier hält man die Neuregelung für "absoluten Quatsch" und weiß in etwa der Hälfte der Fälle nicht, wie die Neuregelung umzusetzen ist. Aber sie kommt.

Beim TÜV hörte ich die gleiche Meinung: "Das ist der größte Blödsinn, wie soll das gehen? Sollen sie doch das Kurzzeitkennzeichen ganz abschaffen, das kommt aufs gleiche raus."

Gleiche Meinung habe ich bei der hiesigen Zulassunsstelle gehört
Trailer sind teurer geworden, das Angebot geeigneter Zugfahrzeuge hat sich gelichtet.
  • Autor

Ein Schlupfloch für Fahrten zur Werkstatt sehe ich noch. In direktem Zusammenhang mit der Zulassung sind ja Fahrten zum TÜV ohne gestempeltes Kennzeichen erlaubt. Wenn ich nun zu einer Werkstatt fahre um dort den TÜV machen zu lassen, müßte das eigentlich im erlaubten Rahmen bleiben. Ob die dann auch reparieren scheint mir nebensächlich, Hauptsache der TÜV prüft. Also in solch einem Fall, nicht zum TÜV sondern TÜV in der Werkstatt buchen.

 

Ich brauche morgen ein 5-Tage-Kennzeichen, da werde ich bei der Zulassungsstelle fragen, was die dazu meinen.

 

Grüße

Ralf

 

Ich brauche morgen ein 5-Tage-Kennzeichen, da werde ich bei der Zulassungsstelle fragen, was die dazu meinen.

 

 

was sollen die dazu meinen? lediglich die paar tage der übergangszeit sind mehr oder weniger ungeklärt, was aber nur interessant ist wenn jemand am 27., 30. oder 31.3. ein gelbes kennzeichen holt, lohnt also nicht darüber gedanken zu machen

ansonsten gilt ab 1.4.: nur mit TÜV

 

Hauptsache der TÜV prüft.

 

die regelung gibt es jetzt auch schon, mein problem dabei ist die versicherung

  • Autor

die regelung gibt es jetzt auch schon, mein problem dabei ist die versicherung

 

Mir ging es bei meinem Beitrag #14 um stempelfreie Fahrten im Rahmen der Zulassung, nicht um die Neuregelung bei 5-Tage-Nummern. Dazu tauchte öfter die Frage auf, darf man zur Werkstatt fahren um die TÜV-Mängel zu beheben. Und da eben fand ich die Lösung elegant, zu einer Werkstatt zum TÜV zu fahren. Aber vielleicht ist das nur für mich ein neuer Gedanke.

 

Und das Problem Versicherung gibt es dann nicht, wenn man alles so macht, wie es sich der Gesetzgebärer vorstellt, nämlich mit einer Versicherungsbestätigung zur Zulassungsstelle gehen und das Zulassungsverfahren in Gang setzen, dann mit zugeteilter Nummer stempelfrei zum TÜV.

Und das Problem Versicherung gibt es dann nicht, wenn man alles so macht, wie es sich der Gesetzgebärer vorstellt, nämlich mit einer Versicherungsbestätigung zur Zulassungsstelle gehen und das Zulassungsverfahren in Gang setzen, dann mit zugeteilter Nummer stempelfrei zum TÜV.

 

klingt praktikabel, vor allem wenn die kiste durch den tüv rauscht und man 3 wochen auf ersatzteile wartet :top:

... mein problem dabei ist die versicherung
Verstehe ich nicht. Wo gibt es dabei ein Problem?
  • Autor
klingt praktikabel, vor allem wenn die kiste durch den tüv rauscht und man 3 wochen auf ersatzteile wartet :top:

Es war nicht meine Absicht, diese Regelung für ihre Praxisnähe zu loben. Ich halte das Verfahren auch für unausgegoren.

 

Mir ging es in diesem Fädle darum, Möglichkeiten zu suchen, das 5-Tage-Kennzeichen in seiner alten Form, wenigstens ein Stück weit zu ersetzen. Und im Zweifel ist es mir lieber, das Auto steht wegen eines fehlenden Teils drei Wochen in einer Werkstatt als beim TÜV auf`m Hof.

 

Was die Damen der Zulassungsbehörde sagen, wenn ich nach drei Wochen erst wiederkomme, sehen wir dann.

  • Moderator
darf man zur Werkstatt fahren um die TÜV-Mängel zu beheben.
siehe #2:
Quelle ADAC - Zitat:

...dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.

  • Autor
siehe #2:

 

Das habe ich verstanden, da ging es um 5-Tage-Kennzeichen ab April.

Dann gibt es aber noch die Regeln zu TÜV-Fahrten im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Ich gehe mal davon aus, daß die Regeln jeweils gleich sind.

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