Februar 27, 20178 j Egal welchen "Raser" Du fragst, es wird sich jeder zur Gruppe derer rechnen, die "mal zu schnell" fährt, nie zur Gruppe die verantwortungslos zu schell fährt. Er wird immer der Meinung sein, dass er mit seinen brillianten Fahrkünsten die Situation jederzeit unter Kontrollle hatte. Nun sprechen wir hier aber nicht über "Raser" im herkömmlichen Sinn...dies ist eine andere Dimension...
Februar 27, 20178 j Da müsste nun ein Jurist sagen, ob es dann laut Gesetz noch als Mord gilt.Eine 'Planung' ist doch in keiner Weise Bedingung. Siehe hierzu nochmal #17: Genau, sehe ich absolut ebenso. Und nochmal für alle schön lesbar, damit der letzte Zweifel ausgeräumt wird, dass alle Bedingungen erfüllt sind: StGB, § 211, Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus niedrigen Beweggründen ... mit gemeingefährlichen Mitteln ... einen Menschen tötet. Egal welchen "Raser" Du fragst, es wird sich jeder zur Gruppe derer rechnen, die "mal zu schnell" fährt, nie zur Gruppe die verantwortungslos zu schell fährt. Er wird immer der Meinung sein, dass er mit seinen brillianten Fahrkünsten die Situation jederzeit unter Kontrollle hatte.Ich verstehe Deinen Grundansatz. Aber Du wirst zugeben, dass zwischen x+20 auf leerer, trockener & übersichtlicher Strecke, und dem innerstädtischen mehrfachen Überfahren roter Ampeln mit x+ >100 ein, zwei oder auch drei Welten liegen. Denn wir alle wissen auch, dass nicht jede vorhandene Geschwindigkeitsbegrenzung aus verkerhrs- und sicherheitstechnischer Sicht so wirklich objektiv notwendig ist, und deren Überschreitung damit nicht zwingend eine nennenswert erhöhte Gefahr darstellen muss. Man sollte das also schon sauber trennen, und hier nicht (fast) jeden zum potentiellen Mörder stilisieren.
Februar 27, 20178 j Ich glaube schon, dass Mord ein gezieltes Vorgehen mit der Absicht das Opfer zu töten bedingt. Ein Bezug zum Opfer selbst ist dabei nicht notwendig. Selbst bei einem wahllos ausgesuchten Opfer wäre es dann Mord, wenn der Tod das Ziel des Handelns war. Wie sonst könnte man denn eine Abgrenzung zu "Totschlag" oder "billigend in Kauf nehmen" vornehmen. Es wird m. E. in diesem Fall nicht gelingen, die Tötungsabsicht als den Handlungstreiber aufrecht zu erhalten. Insofern glaube ich, hat dieses Urteil .... leider ... keinen Bestand.
Februar 27, 20178 j Add 1: ja m.E. - Befriedigung niederer Instinkte - ein Bsp möchte ich hier nicht nennen. Add 2: geplant nein - billigend in Kauf genommen- ebenso zu gewichten Eine 'Planung' ist doch in keiner Weise Bedingung. ............................ Du hast den ersten Teil von SAABYs Post unterschlagen. Für einen Mord müssen zwei Merkmale vorhanden sein. Über das erste Merkmal waren wir uns relativ einig...........es ging um das zweite.
Februar 27, 20178 j Nun sprechen wir hier aber nicht über "Raser" im herkömmlichen Sinn...dies ist eine andere Dimension... Genau, das ist aber das Problem. Wo ist die Grenze, ab der die Richter dann eine Geschwindigkeitsübertretung bedingten Vorsatz annehmen? Ich wohne in einer Mietwohnung mit Blick auf den Ortseingang, in anderen Wohnungen im Haus wohnen auch Familien mit Kindern. Auf der anderen seite der (ehemaligen) Bundesstraße fließt der Inn. Sowohl hier, als auch auf vielen Fahrten in ganz Deutschland, ist es eher der Normalfall als die Ausnahme, dass 30-40 Meter hinter dem Ortseingang noch mit 70 km/h und mehr gefahren wird. Wird da auch der Tod der anwohnenden Kinder "billigend in Kauf" genommen? Ich persönlich finde die Strafe im vorliegenden Fall auch angemessen. Die Frage ist aber, ob die Gesetzeslage und die gültige Rechtsprechung die Einstufung als Mord tatsächlich hergeben. Ich persönlich hasse es, wenn die Rechtsprechung, aus politischen Gründen, plötzlich die Auslegung der Gesetze um 180° ändert. Viel wichtiger als eine extrem harte Strafe, wenn dann tatsächlich mal ein tödlicher Unfall passiert, wäre es bei privaten Rennen auf öffentlichen Straßen frühzeitig und spürbar einzugreifen Egal welchen "Raser" Du fragst, es wird sich jeder zur Gruppe derer rechnen, die "mal zu schnell" fährt, nie zur Gruppe die verantwortungslos zu schell fährt. Er wird immer der Meinung sein, dass er mit seinen brillianten Fahrkünsten die Situation jederzeit unter Kontrollle hatte. Die Situation hier am Ortseingang ist bei weitem nicht so übersichtlich wie sie wohl für manchen zunächst aussieht. [mention=6188]saab-wisher[/mention]: Das mit dem Bestand des Urteils sehe ich ähnlich, aber die obersten Gerichte haben dem Gesetzgeber auch schon öfter auf die Finger geklopft, wenn sie auf Grund mangelhafter Gesetze unpassende Urteile fällen mussten.
Februar 27, 20178 j .................................. Ich persönlich finde die Strafe im vorliegenden Fall auch angemessen. Die Frage ist aber, ob die Gesetzeslage und die gültige Rechtsprechung die Einstufung als Mord tatsächlich hergeben. ............................. Genau darauf wollte ich hinaus...........Danke
Februar 27, 20178 j Ich habe mir eben nochmal den Artikel von SPON durchgelesen - ich bin zuversichtlich... http://spon.de/aeVPB
Februar 27, 20178 j Grundsätzlich sollte nach dem zum Zeitpunkt (und Geltungsbereich) des Vergehens/Verbrechens das da gültige Gesetz zur Anwendung kommen. Ich wünsche zwar den Verursachern des Unfalls die höchstmögliche Strafe, aber Mord setzt eigentlich den Vorsatz voraus. Der müsste denn bewiesen werden. Ansonsten gibt es ja auch Totschlag im Affekt (trifft hier nicht zu), grobe Fahrlässigkeit usw., also jede Menge Abstufungen. Das Opfer ist immer der Dumme und in unserem Rechtssystem sorgt man sich normalerweise mehr um Täter als Opfer, wobei da die Psychiater eine große Rolle spielen. Wenn die Fahrer zudem unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss standen, würde das Gesetz ihnen sogar verminderte Schuldfähigkeit zugestehen. Dabei ist allein das schon ein billigend in Kauf nehmen, andere Menschen womöglich zu töten. Trotz allem sehe ich nach geltendem Recht den Tatbestand des Mordes (noch) nicht als gegeben an. Aber man sollte diesen außergewöhnlichen Vorfall zum Anlass nehmen, das Gesetz dahingehend zu verschärfen, dass künftige illegale Autorennen viel härter bestraft werden können und evtl. auch als Mord geahndet werden könnten. Dann wäre es Gesetz und jeder Täter weiß, was ihm womöglich blüht. Die Frage ist auch, wie man illegale Autorennen klar definiert. Sonst könnte es sein, dass ein bloßes Gasgeben auf der Autobahn schon als solches geahndet würde. Es ist auch zu bewerten, wo das statt findet. Wie im James-Dean-Film "Denn sie wissen nicht was sie tun", auf abgesperrtem Gelände, wo sich solche Spinner nur selbst gefährden? Oder doch im öffentlichen Verkehrsraum, wo jederzeit ahnungslose Fußgänger getötet werden können. Wenn wir uns als Rechtsstaat präsentieren wollen, muss das geltende Gesetz angewandt werden. Alles andere wäre eine Beugung des Gesetzes aus irgendwelchen Beweggründen, sei es um ein Zeichen zu setzen oder die kochende Volksseele zu beruhigen. Man ändere das Gesetz und alles wäre korrekt.
Februar 28, 20178 j Also wenn billigend in Kauf nehmen gleich bedingter Vorsatz ist und bedingter Vorsatz auch Mord ist, dann kann man dem Gericht wohl folgen. Zumal die beiden ja hinsichtlich Verkehrsdelikten bei weitem kein unbeschriebenes Blatt sind. Von Wiederholungstätern kann man zwar nicht im wörtlichen sin sprechen, ...
Februar 28, 20178 j Ich war über das Urteil auch verwundert. Als Leihe bin ich davon ausgegangen, dass man nur dann als Mörder zählt (neben den anderen angeführten Gründen) wenn der Tod des Opfers Ziel der Tat war und es nicht "ausreicht" wenn er billigend in Kauf genommen wurde. Das Rennen wäre sicher ein niedriger Beweggrund für die Tötung. Allerdings war diese ja nicht da Ziel. Er hat das Opfer ja nicht gerammt um das Rennen zu gewinnen, sondern weil er zu schnell und bei Rot über die (und weitere) Ampel(n) gefahren ist. Außerdem wundert mich die Verurteilung beider Fahrer zum gleichen Strafmaß, da entsprechend der Bericherstattung die ich verfolgt habe nur eines der beiden Autos mit dem Jeep kollidiert ist.
Februar 28, 20178 j Ich glaube schon, dass Mord ein gezieltes Vorgehen mit der Absicht das Opfer zu töten bedingt. ... aber Mord setzt eigentlich den Vorsatz voraus.Dachte ich bis gestern eigentlich auch immer. Aber ich kann den 211er drehen und wenden, von Vorsatz ist dort meines Erachtens an keiner Stelle die Rede. Hier gern nochmal im ungekürzten Volltext: Strafgesetzbuch (StGB) § 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Februar 28, 20178 j René, ich denke der Satz selbst in Absatz 2 beinhaltet den Vorsatz. Dem Sinn nach spricht man da von "töten" als eine bewusste Handlung. Nicht das Ergebnis "Tod" ist das Kriterium für die Beurteilung des Handelns, sondern das Bewusstsein zum Zeitpunkt der Tat, dass mit dem Handeln das Töten beabsichtigt ist. Die Schwierigkeit wird wohl sein, wenn dieses Urteil Bestand hat, welches die Kriterien zur Abgrenzung sein werden. Sehr einfach könnte man jeden Schnellfahrer zum Mörder machen. Oder denke an die vielen Handlungen mit Todesfolgen, bei denen sich jeder an den Kopf fasst und sagt "wie konnte der/die so handeln...". Ich denke an den schnellen Testfahrer von Daimler, der bei einer Nachtfahrt eine Mutter mit Kind auf dem Gewissen hat oder auch andere Bereiche wie das Zugunglück in Bad Aibling. Streng genommen sind die Tagesnachrichten voll von solchen Geschehnissen, die natürlich m.E. und nach derzeitiger Rechtslage nicht als Mord zu werten sind. Das Gute an diesem Fall ist, wenn man es nach den Geschehnissen so sagen kann, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung nun aufgerufen sind, hier einiges klarzustellen.
Februar 28, 20178 j Wenn ich das richtig verstehe, dann ist der Kammer durchaus bewußt, daß die herkömmliche Morddefinition für diesen Tatbestand nicht oder zu kurz greift. Gerade daher soll das Urteil als Wegbereiter für eine andere Sichtweise verstanden werden mit allen damit verbundenen Hürden. Gelegentlich muß das System vielleicht im laufenden Betrieb verändert werden, wenn sich äußere Umstände ändern. Wenn ich mir folgende Stellen aus dem in #34 verlinkten Spiegel-Online-Artikel ansehe: Die Reue klang glaubhaft. Doch jetzt, als die Entscheidung des Gerichts feststeht, wird die harte Seite von H. sichtbar. Rüde unterbricht er den Richter: "Was reden Sie überhaupt weiter?" Die Verteidiger haben viel unternommen, um zu erklären, warum die Raser glaubten, es könne nichts schief gehen. War H. doch drei Tage zuvor bereits dieselbe Strecke über rote Ampeln gefahren, aber unfallfrei; war er doch in jener Unglücksnacht nicht einmal angeschnallt gewesen, hatte er doch nach dem Unfall auf dem Bürgersteig sitzend sinniert: "Wie konnte das passieren?" Zudem werten die Richter die Ergebnisse des verkehrspsychologischen Gutachtens weit weniger günstig als die Verteidiger. So hatte Jacqueline Bächli-Biétry den Angeklagten auch nach dem Sinn von roten Ampeln gefragt. Tagsüber, so Hamdi H., würde er durchaus an solchen halten. Aber nachts habe er nicht damit gerechnet, dass noch irgendjemand unterwegs sei. Dann ist das Urteil mehr als gerechtfertigt.
Februar 28, 20178 j Es wäre hilfreich, wenn Gesetze nicht so viel Interpretationsspielraum zuließen. So werden für offenbar gleiche Vergehen oft sehr unterschiedliche Urteile gefällt, je nach Qualität des Staatsanwalts und des Verteidigers. Das wird man aber nie ändern, da sonst eine ganze Berufssparte überflüssig wäre. Jetzt besteht die Gefahr, dass man mal wieder in übertriebenen Aktionismus verfällt. Man sollte ganz klar unterscheiden, ob jemand ganz normal am Straßenverkehr teilnimmt und dabei evtl. etwas schneller als erlaubt ist oder ob im öffentlichen Verkehrsraum illegale Rennen veranstaltet werden. Man sollte auch Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht als schuldmindernd anerkennen. Wer sich volllaufen lässt oder Drogen nimmt, sollte wissen, dass er kein Fahrzeug führen kann. Tut er es trotzdem, dann muss er die Konsequenzen tragen. Das totgefahrene Opfer und möglicherweise seine Familie wurde im Verhältnis selbst zu einer lebenslangen Strafe sehr viel härter bestraft.
Februar 28, 20178 j Mitglied Dachte ich bis gestern eigentlich auch immer. Aber ich kann den 211er drehen und wenden, von Vorsatz ist dort meines Erachtens an keiner Stelle die Rede. ....doch - u.a. aus der deutschen gültigen Rechtsprechung - nennt sich "Eventualvorsatz" "Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit Die Frage, ob ein Eventualvorsatz oder eine Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nicht sofort klar bewerten und erfordert eine detaillierte Klärung der Sachlage und der gegebenen Umstände, die zu einer Handlung geführt haben. Generell kann für den Eventualvorsatz und auch die Fahrlässigkeit aber gesagt werden, dass die bewusst fahrlässig handelnde Person mit den erkannten Folgen nicht einverstanden ist und möglicherweise auch darauf vertraut, dass diese nicht eintreten werden. Wer hingegen bedingt vorsätzlich handelt, nimmt schädliche Folgen billigend in Kauf und findet sich auch entsprechend mit der Tatbestandsverwirklichung ab. Es steht außer Frage, dass die Grenzen der beiden Schuldformen sehr eng liegen. Um entsprechend urteilen zu können, müssen verschiedene Merkmale der inneren Tatseite beachtet werden. Darüber hinaus müssen aber auch tatsächliche Feststellungen ausreichend belegt werden. Hierbei ist es besonders wichtig, die Rechtsbegriffe der Fahrlässigkeit, wie auch des Vorsatzes in ihre genauen Bestandteile aufzulösen. Beispiel aus der Vergangenheit: Tötung durch Würgen ist als Eventualvorsatz zu werten In einem Urteil vom 22.1.2012 kam das Landgericht Cottbus zu dem Entschluß, dass bei einer Tötung durch Würgen ein Eventualvorsatz vorläge. Das Gericht stellte fest, dass es allgemein bekannt wäre, dass ein Verschließen der Atemwege durch Gewalteinwirkung grundsätzlich zum Tode führen kann. Faktoren, die jedoch bei der Bewertung zu berücksichtigen seien, wären Zeit und Intensität des Erstickungsvorgangs. [Landgericht Cottbus, 22.1.2012, 5 StR 246/10]" In diesem konkreten Fall hat das LG Berlin angenommen - nach detaillierter Klärung in der Verhandlung und unter Berücksichtigung der Vorstrafen/Verhalten der Beschuldigten - entsprechend das Urteil gefällt - weil den Rasern bewusst sein muss......wenn man mit unangepasster Geschwindigkeit durch eine Innenstadt rast, wo 50 km/h erlaubt sind - und mit über 160km/h und zudem über mehrere Ampeln bei ROT knallt - wer das macht nimmt man schädigende Folgen billigend in Kauf - somit ist Vorsatz gegeben ! Es ist auch allgemein bekannt - wenn ich mit einem Auto einen Menschen überfahre - besonders mit überhöhter Geschwindigkeit - kann das zum Tode der Person führen! .......warum gibt es zunehmend die Diskussion in den Innenstädten insgesamt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuführen ???!!!! Weil selbst ein Unfall mit dieser Aufprallgeschwindigkeit mit einem Sturz aus dem 3. Stockwerk gleich zu setzen ist! ......wer möchte schon freiwillig aus dieser Höhe raus springen ????? außerhalb des Auto-Themas: Ganz aktuell ein Beispiel - Verhandlung vor dem AG Minden - dort wurde am ersten Verhandlungstag festgestellt - das Merkmale des §211 StGB Mord bestehen - und nun seit heute vor dem LG Bielefeld - Verhandlung wegen versuchten Mordes.....auch hier wird das Urteil so kommen - da bin ich mir sicher. ....wer ein Haus/Wohnung in Brand steckt....muss damit rechnen das die Menschen die sich dort drin befinden nicht überleben werden.... http://www.nw.de/lokal/kreis_minden_luebbecke/porta_westfalica/porta_westfalica./21705986_Prozess-um-Brandanschlag-auf-Fluechtlingsheim-in-Porta-Westfalica-startet-neu.html Bearbeitet Februar 28, 20178 j von icesaab
Februar 28, 20178 j Es wäre hilfreich, wenn Gesetze nicht so viel Interpretationsspielraum zuließen. So werden für offenbar gleiche Vergehen oft sehr unterschiedliche Urteile gefällt, je nach Qualität des Staatsanwalts und des Verteidigers. Das wird man aber nie ändern, da sonst eine ganze Berufssparte überflüssig wäre. Jetzt besteht die Gefahr, dass man mal wieder in übertriebenen Aktionismus verfällt. Man sollte ganz klar unterscheiden, ob jemand ganz normal am Straßenverkehr teilnimmt und dabei evtl. etwas schneller als erlaubt ist oder ob im öffentlichen Verkehrsraum illegale Rennen veranstaltet werden. Man sollte auch Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht als schuldmindernd anerkennen... Das Leben und damit auch die Rechtsfälle sind so bunt, da wird man keine interpretationsspielraumfreie Gesetzgebung hinbekommen. Im Endeffekt liefe es auf ein Einzelfall-Gesetz heraus, das kann nicht zielführend sein. Denke eher, dass man weniger Gesetze mit gröberen Rahmen braucht und dafür eine gute Justiz, flankiert durch eine Qualitätssicherung. Warum Alkohol oder Drogen strafmildernd wirken, habe ich nie begriffen. Eher das Gegenteil sollte der Fall sein.
Februar 28, 20178 j ...Wer hingegen bedingt vorsätzlich handelt, nimmt schädliche Folgen billigend in Kauf und findet sich auch entsprechend mit der Tatbestandsverwirklichung ab. .. ...In diesem konkreten Fall hat das LG Berlin angenommen - nach detaillierter Klärung in der Verhandlung und unter Berücksichtigung der Vorstrafen/Verhalten der Beschuldigten - entsprechend das Urteil gefällt - weil den Rasern bewusst sein muss......wenn man mit unangepasster Geschwindigkeit durch eine Innenstadt rast, wo 50 km/h erlaubt sind - und mit über 160km/h und zudem über mehrere Ampeln bei ROT knallt - wer das macht nimmt man schädigende Folgen billigend in Kauf - somit ist Vorsatz gegeben ! Es ist auch allgemein bekannt - wenn ich mit einem Auto einen Menschen überfahre - besonders mit überhöhter Geschwindigkeit - kann das zum Tode der Person führen! ... Müsste es nach dieser Überlegung aber nicht so sein, dass wenn die beiden Raser in Berlin keinen Unfall gebaut hätten sondern einfach so kontrolliert worden wären, sie immernoch den Tatbestand des versuchten Mordes erfüllt hätten?
Februar 28, 20178 j Mitglied ...... sondern einfach so kontrolliert worden wären, sie immer noch den Tatbestand des versuchten Mordes erfüllt hätten? Ja - der Versuch eines Verbrechens wird ebenso bestraft ! Man muss bei Versuch zwischen Verbrechen-Tatbeständen und Vergehen-Tatbeständen differenzieren § 23 Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Februar 28, 20178 j Autor Bezeichnend ist zudem das Vorstrafenregister von H.! und dann macht er auch noch den Proll im Gerichtssaal. Sorry, no mercy! Man sollte sich mal im klaren darüber sein, mit welchen Menschen man es dort zu tun hat https://www.youtube.com/watch?v=a_Fp6ffsGCo ab min. 24. Was stimmt mit solchen kaputten Typen nicht? Man kann die nur wegsperren, bevor anderen was passiert. Auto in die Presse, vor ihren Augen. Wenn das eine Sucht ist, dürften ca. 15 Jahre Haft für den kalten Entzug reichen. Übrigens scheinen diese Enthemmungen zuzunehmen, jetzt hat so ein kranker Typ zwei Polizisten tot gefahrenhttp://www.smilies.4-user.de/include/Traurig/smilie_tra_032.gif
Februar 28, 20178 j Übrigens scheinen diese Enthemmungen zuzunehmen, jetzt hat so ein kranker Typ zwei Polizisten tot gefahrenhttp://www.smilies.4-user.de/include/Traurig/smilie_tra_032.gif Dies sollte man nun nicht vermischen - der war auf der Flucht, nachdem er die Großmutter umgebracht hat.....
Februar 28, 20178 j Autor Dies sollte man nun nicht vermischen - der war auf der Flucht, nachdem er die Großmutter umgebracht hat..... Da hast du recht. Aber wenn man nur ansatzweise Licht im Kopf hat, sollte klar sein, dass man doch keine Chance hat. Anderes Beispiel http://www.news38.de/salzgitter/article209002727/Unfalltod-von-vier-Frauen-Der-Angeklagte-schweigt.html (ich kenne den, leider) Ich weiß nicht, was bei solchen Fahrern nicht richtig geht:confused: Dagegen kann man sich auch gar nicht schützen, wie denn? Die nehmen keine Rücksicht, auf nichts, weil es denen einfach egal ist. Für die ist man nur zur falschen Zeit am falschen Ort und damit im Weg. Dafür muss neues Strafrecht her, einfach um die anderen, die sich zu einem grossen Teil gesetzteskonform verhalten, zu schützen. Ich denke nicht, dass die Verurteilung auf Mord durchgeht, aber einen Hilfeschrei der Justiz ist, weil sie einfach nicht weiter wissen.
Februar 28, 20178 j Dieser Unfall lässt sich ja wohl kaum mit dem Berliner vergleichen. Die meisten Berichte im Netz verweisen darauf, daß die Frau bei regnerischem Wetter dem anderen Fahrer die Vorfahrt genommen hat. Das dieser zu schnell war ist unbestritten. Weil ich dir nichts unterstellen möchte, nehme ich mich selbst. Auf der sehr gut ausgebauten Nord-Süd-Straße hält sich niemand an das Tempolimit von 100 km/h. Man schwimmt halt locker mit 120 km/h mit. Das Tempolimit auf 70 km/h ist dem Unfallschwerpunkt an der Feuerwache geschuldet und kommt viel zu spät. Das man dort überhaupt in die Engeroder Straße einbiegen kann, ist nur möglich, damit die Feuerwehr einen kurzen Weg zum Krankenhaus hat. Ursprünglich war dort weder Ampel noch Begrenzung. Hier sehe ich auch eine Mitschuld bei der Stadtverwaltung. Warum wird hier nicht durch bauliche Maßnahmen ein geringeres Tempo erzwungen. Der Fahrer hat sich bis zum Zeitpunkt des tragischen Unfalls nichts zu schulden kommen lassen. Gegen das Urteil von 10 Monaten Bewährungsstrafe legt er meiner Meinung nach völlig zu Recht Berufung ein. Edit Spuren die die Geschwindigkeit des Mercedes belegen gibt es nicht. Der Gutachter beruft sich ausschließlich auf die nach dem Unfall bei Tempo 140 stehen gebliebene Tachonadel. Ein Gegengutachten hat der Richter abgelehnt. Bearbeitet Februar 28, 20178 j von KSR9519
Februar 28, 20178 j Richtig, ich hoffe es wird bestätigt...Mord ist Tötung aus Vorsatz oder niederen Beweggründen - beides ist hier zutreffend m.E. Sehe ich auch so.
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