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Saab 9-5 Aero (Troll R Hirsch) My 2002 wie kriege ich die Anhängerkupplung ab???

Empfohlene Antworten

Veröffentlicht

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem, unser neu zuwachs hat eine Orginale Anhängerkupplung von Saab, mit abnehmbaren Hacken. Jetzt ist da rechts ein kleines Schloß wozu wir aber keinen Schlüssel haben :frown: Um den schwarzen Hebel zu verstellen, vermute ich benötgt man den Schlüssel??!! Schloß ausgebohrt trotzdem keine Chance??!!:confused::confused::confused::confused: hat jemand eine Idee?? oder diesbezüglich Ehrfahrung? Wir würden uns sehr freuen, da wir den Haken zwar Praktisch aber Hässlich finden.... Danke im Vorfeld :top:

Denke bei Saab ist es wie bei jeder abnehmbaren AHK...Schloss dient zum Entriegeln des Hebels, ohne Freigabe Hebel werden die Sperrkugeln nicht freigegeben und der Harken geht nicht ab...mußt du wohl schauen ob es jetzt ohne Schloß...schon ausgebohrt oder Absicht?... dort mit Werkzeug entriegelt kriegst....Ersatzschlüssel könnte man noch versuchen zu bekommen
  • Autor
ne leider schon zerstört das Schloß :confused:asdf
Freunde...das da hinten dran sind weder Harken ( Gartengerät) noch Hacken (ebenfalls Gartengerät oder auch ugs.für die Ferse)...nein, dass Ding hinten dran ist ein HAKEN!

Schweinehaken ;-)

 

Meine Bosal fährt nach hinten einen kleinen Riegelpin aus dem Schloss aus. Der sperrt den Griff in verriegelter Position. Wenn die Kupplung aber länger nicht abgenommen wird kann der kram von innen festgammeln. Dann bricht man eher den Griff ab.

minimal *offtopic*

 

Ich habe mal gehört, dass man bei einer abnehmbaren AHK sogar den Haken abnehmen muss, wenn man gerade keinen Hänger o.ä. zieht. Bzw. dass man bei einem Auffahrunfall belangt werden kann, wenn durch den Haken ein Schaden entsteht, der ohne diesen nicht entstanden wäre.

Soll heißen, dass also nicht nur aus optischen Gründen der TE den Haken abgenommen bekommen sollte ;)

Schweinehaken ;-)

 

Meine Bosal fährt nach hinten einen kleinen Riegelpin aus dem Schloss aus. Der sperrt den Griff in verriegelter Position. Wenn die Kupplung aber länger nicht abgenommen wird kann der kram von innen festgammeln. Dann bricht man eher den Griff ab.

 

genau das ist mir am '99 9-5 passiert

minimal *offtopic*

 

Ich habe mal gehört, dass man bei einer abnehmbaren AHK sogar den Haken abnehmen muss, wenn man gerade keinen Hänger o.ä. zieht. Bzw. dass man bei einem Auffahrunfall belangt werden kann, wenn durch den Haken ein Schaden entsteht, der ohne diesen nicht entstanden wäre.

Soll heißen, dass also nicht nur aus optischen Gründen der TE den Haken abgenommen bekommen sollte ;)

 

 

Man hört so vielasdf

 

Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss im Betrieb ohne Anhänger nur dann abgenommen werden, wenn dies als Auflage im Fahrzeugschein eingetragen ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kupplungskopf das amtliche Kennzeichen verdeckt.

 

Ob eine Auflage mit entsprechendem Eintrag in die Fahrzeugpapiere zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Betriebserlaubnis oder Teilegenehmigung.

 

Beim Peugeot 206 ist dies beispielsweise so, da die mittig montierte Nebelschlußleuchte verdeckt ist

@ Aero2013

 

wenn schloß kaputt ist bleibt AHK für immer und ewig dran,

 

du kannst aber AHK komplett demontieren

  • Autor
[mention=8783]niki9911[/mention] wieso den das? kannst du mir das erklären? jedes Schloß lässt sich überwinden :cool: komplett demontieren kommt nicht in Frage.... irgendeine Lösung muss es doch geben... zumal das Schloß ja nur als Diebstahl Sicherung fungiert, oder?
[mention=8783]niki9911[/mention]......... jedes Schloß lässt sich überwinden :cool:

 

Sicher, das Schloß ist aber weg.....

was geblieben ist , ist ein ausgefahrener sicherheits- haken

 

Wie du diese "überwindest" will ich sehen, habe schon zig von diese Kupplungen gehabt

 

Nicht umsonst hat Brink zwei Schlüssel dazugelegt und ausdrücklich gewarnt das ohne Schlüssel das Teil bleibt für immer dran ....... du kannst es aber versuchen.........

 

die Hoffnung stirbt zuletzt

Hi

 

bevor wir aneinander vorbei reden, was ist bei dir verbaut? Die von Brink mit Drehknauf zum entriegeln? Oder die mit dem Kipphebel? Hast du ein Photo?

 

cu

Flemming

 

edit typo

Bearbeitet von Flemming

  • Autor
[mention=2503]Flemming[/mention] es ist die mit dem Kipphebel....
Ich hab die damals an meinem Passat für Frankreich immer absichtlich dran gelassen - hat so manche Macke in der Stoßstange verhindert....:tongue:

Lässt sich der Kipphebel bewegen?

Bei meiner AHK sperrt das Schloss den Hebel und mit dem Hebel löse ich die Arretierung. Diese ist aufgehoben, wenn der Hebel senkrecht nach unten steht...

Zwar ließ sich die AHK sich dann zunächst auch nicht bewegen, aber Geduld und Kriechöl waren letztlich doch stärker.

Vielleicht kannst du durch das ausgebohrte Schloss ja die Sperre für den Hebel lösen...

Mit Kraft läßt die AHK sich dann nach rechts kippen und lösen.

 

Gesendet von meinem D5803 mit Tapatalk

[mention=2503]Flemming[/mention] es ist die mit dem Kipphebel....
Also diese...

2015_0730_110835_hf.thumb.jpg.09d4a330fbcba36f89407e908d8c8773.jpg

...mit diesem Schloss...

2015_0730_110855.thumb.JPG.5acab049ae75d5ac8c4a0f5544b6b1e4.JPG ?!

Das dient in der Tat nur dem Diebstahlschutz und sollte sich (trotzdem) relativ leicht entfernen lassen.

ne leider schon zerstört das Schloß :confused:asdf
Kann man denn z.B. noch eine kräftige Schraube reindrehen, mit der man es abdrehen und herausziehen kann? Die Gefahr, an der Verriegelungskontruktion des Hakens dabei etwas kaputt zu machen, sehe ich als ziemlich gering an.

Hängt alles davon ab, wie da das Schloß ausgebohrt wurde.....

 

Ich hätte ja eher versucht, das zu knacken....

Man hört so vielasdf

 

Eine abnehmbare Anhängerkupplung muss im Betrieb ohne Anhänger nur dann abgenommen werden, wenn dies als Auflage im Fahrzeugschein eingetragen ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Kupplungskopf das amtliche Kennzeichen verdeckt.

 

Ob eine Auflage mit entsprechendem Eintrag in die Fahrzeugpapiere zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Betriebserlaubnis oder Teilegenehmigung.

Ganz so einfach ist das nun doch nicht. Und im Schadensfall kann man auch schnell mal auf den Bauch fallen, wenn durch die nicht demontierte Anhängerkupplung ein Schaden entstanden ist, der erheblich höher ausfällt als er ohne Kupplung ausgefallen wäre. das kann dann ganz schnell ganz blöde laufen.......................

Der Gesetzgeber sagt:

 

§ 30c STVZO Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme

(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

 

Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang II der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 266 S. 4)

 

Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen

 

5.2 . Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach außen vorstehende Teile aufweisen , deren Form , Abmessungen , Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können , die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden.

 

Ich bin ja immer wieder überrascht für was es alles Vorschriften gibt. Da ist der vielbeschriebene Krümmungsgrad einer Salatgurke ein Witz dagegen..................

Deiner Darlegung kann ich aber nichts entnehmen, was dem von Joschy geschriebenen widersprechen würde - dein Zitat bezieht sich ja eindeutig auf den Fußgängerschutz, und die Gefahr, dass sich ein solcher bei einem Zusammenstoß an der AHK stößt oder von ihr gestreift wird, ist, wenn theoretisch zwar nicht auszuschließen, so doch äußerst gering und würde allenfalls den Fall betreffen, in dem ein schleuderndes Fahrzeug nur mit dem Haken einen Fußgänger trifft. Wohlgemerkt kann sich IMHO auf diesen Absatz auch nicht der Handytrottel berufen, der mit dem Phone vor der Nase über die AHK stolpert, wenn er zu dicht am Heck langläuft. Von Schäden an anderen Fahrzeugen kann ich hier ebenfalls nichts finden.

 

...

 

Und wenn, berufen wir uns eben auf den derzeit sooo beliebten Gleichheitsgrundsatz und fühlen uns mit der Verpflichtung, die abnehmbare AHK abzunehmen, gegenüber den Haltern von Fahrzeugen mit starrer AHK aber derart diskriminiert, dass wir da gleich mal alle Instanzen über BVerfG über EuGH bis zum IGH durchlaufen - irgendwo kriegen auch die "Opfer" schwachsinnigster Diskriminierungsvorwürfe Recht, warum nicht wir, immerhin nimmt die Gleichmacherei derzeit ja Formen an, von denen Kommunisten nur träumen konnten?!!

(Beispiel gefällig: die Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter in einem Tarifvertrag verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Jüngeren fühlen sich dadurch benachteilgt. Geht's noch...?! Wann klagt die erste Frau, dass sie sich diskriminiert fühlt, weil sie die Kinder kriegen muss?! Obwohl, auch hier sind wir ja mittlerweile auf dem allerbesten Weg... :mad: Sorry fürs OT - ich mein ja nur, auf der Schiene geht immer was!)

Bearbeitet von patapaya

interessant, was es dazu alles zu lesen gibt...

 

Ich (!) mach den Haken einfach immer ab, wenn ich ihn nicht brauche. Denn...

 

1) das sieht besser aus :)

2) hebt die Absorptionsfunktion der Stoßstange nicht auf

3) durchbohrt nicht das Heck des/r Hintermanns/-frau

4) trainiert die Nerven ("Das Ding muss doch abgehen") und Armmuskeln

5) hält die Mechanik gängig

 

;)

Ganz so einfach ist das nun doch nicht. Und im Schadensfall kann man auch schnell mal auf den Bauch fallen, wenn durch die nicht demontierte Anhängerkupplung ein Schaden entstanden ist, der erheblich höher ausfällt als er ohne Kupplung ausgefallen wäre. das kann dann ganz schnell ganz blöde laufen.......................

Der Gesetzgeber sagt:

 

§ 30c STVZO Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme

(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

 

Anhang I, Nr. 1, 2, 5 und 6, Anhang II der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 266 S. 4)

 

Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen

 

5.2 . Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach außen vorstehende Teile aufweisen , deren Form , Abmessungen , Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können , die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden.

 

Ich bin ja immer wieder überrascht für was es alles Vorschriften gibt. Da ist der vielbeschriebene Krümmungsgrad einer Salatgurke ein Witz dagegen..................

Genau daher kommen die Gerüchte, da diese § von Windadvokaten herangezogen wurden, doch

 

- nenne mir ein Urteil, indem eine Mitschuld durch eine nicht demontierte AHK angerechnet wurde

- wie sollte ein Gericht die Mitschuld bemessen?

+ wo bleibt das Gleichstellungsgesetz zu PKW-Fahrern, die eine fest montierte AHK haben, da müßte man vor den EG-Gerichtshof, oder? :biggrin:

Gerichte werden vermutlich nicht das Problem sein, ärgerlich wird es wenn eine Versicherung das so sieht und weniger zahlt. Frei nach dem Motto man kann es ja mal versuchen. Selbst mit Rechtsschutz, wer hat schon Lust auf die Nerverei.

 

Sei es drum. Zurück zum Thema, gibt es ein Bild vom jetzigen Zustand des Schlosses?

Gerichte werden vermutlich nicht das Problem sein, ärgerlich wird es wenn eine Versicherung das so sieht und weniger zahlt. Frei nach dem Motto man kann es ja mal versuchen.

 

Leider ist das in der Tat so, weiß ich aus eigener Erfahrung, dass die Räuber und Verbrecher Gesetze nach eigenen Gusto auslegen. Man ist fast genötigt, zivilrechtlich vor zugehen.

 

Zur AHK selbst wäe ein Bild hilfreich, kenne nur meine Brink, bei der sich das Schloß mit Sicherheit ausbohren lässt.

Die Behauptung dass ohne Schloß der Kugelkopf nie, nie und überhaupt niemals mehr zu denontieren ist, dürfen die Experten bitte auch mit Bildern belegen, ich würde diese Mechanik gerne verstehen.

Sorry wenn ich das so sage aber wenn du das schloss eh zerstört hast dann kannst du die ahk doch eh vergessen oder nicht ? Dann kannst du sie auch komplett abbauen und eine neue kaufen der e-satz kann ja drinn bzw drann bleiben ! Man hätte auch mal beim Herstellers nachfragen können auch wenn der mit Sicherheit keine Aussage zum " klauen" machen darf, wird ect

 

Gruss marcus

wenn du das schloss eh zerstört hast dann kannst du die ahk doch eh vergessen oder nicht ?
Wieso? Wenn ich die Beschreibung mit "Kipphebel" richtig deute und es die geliche ist, die ich in #13 fotografiert habe, dann sehe ich da überhaupt keinen Grund zu. Aber dazu fehlt noch die Rückmeldung vom TE...

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