Februar 9, 201510 j Immer dieses "ich würde kaufen, wenn..."... Wenn man etwas wirklich will, dann findet man einen Weg, wenn nicht, dann findet man Ausreden... Oh, wie Recht Du hast. Auf diese Weise bin ich ja schon zu drei Saab gekommen. Körperlich brauche ich die nicht wirklich, da ja ein Dienstwagen vorhanden ist, aber seelisch brauche ich die schon. Alle drei! Ob da noch Zeit und Raum für einen weiteren Saab ist? Nicht, dass sich die anderen drei vernachlässigt fühlen . Aber man schaut halt mal und das mit gewissen Vorstellungen
Februar 9, 201510 j Der HU Untersuchungsbericht muß mit absoluter Sicherheit nicht mitgeführt werden!! Als Nachweis dient der HU-Stempel im Kfz-Schein!
Februar 9, 201510 j § 47a Abs. 4 StVZO bestimmt, daß die gültige Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsstelle zur Prü- fung auszuhändigen ist. Damit besteht keine Mitführungspflicht, da, anders als beim Führerschein (§ 4 Abs. 2 StVZO), der Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fz (§ 18 Abs. 5 und 6 StVZO) sowie dem Fz-Schein bei zulassungspflichtigen Fz (§ 24 StVZO), lediglich die „Aushändigung“ der Prüfbescheinigung auf Verlangen, nicht aber das ständige Mitführen beim Kfz vorgeschrieben ist. Beim Verlangen auf Aushändigung muß somit zugestanden wer- den, daß der Fz-Halter seine ggf. zu Hause liegende Prüfbescheinigung zunächst dort abholen darf § 29 StVZO (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist. (verkehrsportal.de)
Februar 9, 201510 j Damit ist auch die Vorlage der HU bei der Zulassung vom Tisch. Sollte man den Amtsstubenbewohnern bei Erik wohl mal ausdrucken und mitnehmen.
Februar 9, 201510 j Tja, dann machen die bei uns hier wohl einen unberechtigten Affentantz. Gut zu wissen. Dennoch bevorzuge ich den Weg des geringsten Widerstandes. ;-)
Februar 11, 201510 j Zum o.g. 1989er CD kann ich im Übrigen die story liefern: Der Wagen war bis ca. 2011 ca. 8 Jahre lang im "Fuhrpark" einer guten Freundin, die ihn hauptsächlich für den Alltag und im Winter nutze, u.a. um Ihr 900CV und 900CCs zu entlasten. Der CD hatte schon damals das typische Problem der frühen 9000er: Starker Rostbefall aller Türen, technisch wurde der Wagen regelmässig gewartet und notwendige Reparaturen immer ausgeführt. 2011 übernahm ihn die Frau meines Kollegen als die Dauerbaustelle VW Beetle Ihre Geduld überschritten hatte. Der CD war nur als Übergang gedacht, blieb dann aber als treuer Begleiter bis Anfang 2014 und absolvierte gut 50tkm um dann durch einen 9000 CSE ersetzt zu werden, der Austausch von 4 Türen und der Vorderkottflügel hätte einfach keinen Sinn mehr gemacht. Ich habe den Wagen dann im Auftrag der Besitzerin (nur hier) hier im Forum für sehr kleines Geld angeboten: Technisch o.k. mit gut einem Jahr "Rest-TÜV". Vom Herbst 2014 bis Januar diente er so als Überbrückungsfahrzeug bis zur Reparatur eines 900i8V und vor einigen Tagen gab ihn der letzte Besitzer wiederum sehr günstig an den Händler ab, der ihn nun offeriert. Bearbeitet Februar 11, 201510 j von klaus
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