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Ruheversicherung: Frage zu Abstellplatz

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Veröffentlicht

Ich frag mal in die Runde in stiller Hoffnung auf die Kompetenz Einzelner oder des Schwarms:

 

Ich möchte zwei von meinen Autos über den Winter abgemeldet lassen. Dann tritt automatisch die sog. Ruheversicherung in Kraft. Soweit so gut.

 

In den Versicherungsbedingungen steht, dass das Fahrzeug dazu in einem "Unterstellraum (z.B. Garage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz" stehen muss. Soweit auch nachvollziehbar.

 

Jetzt wollte ich mir mit einem Anruf bei meiner Versicherung (Huk Coburg) Klarheit zum Begriff 'Garage' verschaffen. Mit ist schon klar, dass damit nicht ein Parkhaus am Bahnhof gemeint sein wird.

 

Denn: Das eine Auto steht in einer privaten sog. 'Sammelgarage', die ständig verschlossen ist (automatisch schliessende Türen und Tore) und nur von den Mietern betreten werden kann. Etwa 60 Autos stehen da drin.

 

Der Mitarbeiter am Telefon war allerdings sowas von... naja, lassen wir das:

 

"Das steht in den Versicherungsbedingungen. Da steht Garage"

Wo find ich das?

"Weis ich nicht. Ich weis doch nicht, wo sie Ihre Unterlagen haben"

Ich meine, wo finde ich das auf der Website?

"Woher soll ich das wissen, ich sitzt hier ja nicht im Internet"

Gut, Sie wirken auf mich gerade nicht sehr hilfreich. Ich hab mir das eben aus dem Regal gezogen. Da steht 'z.B. Garage'. Was genau umfasst dieser Begriff?

"Das was da steht. Garage. Ich kann die Regeln ja nicht für Sie ändern"

In Ordnung, das will ja auch niemand. Können Sie mir anderes Beispiel für 'Unterstellraum' nennen?

"Da steht Garage. Das müssen Sie schon selbst lesen"

Fein und Danke bis hierhin...

 

(Sowas habe ich bei der HUK noch nie erlebt. Bisher waren die immer top und äusserst hilfreich...)

Wie auch immer dem sei: Wenn man das Internet dazu durchsucht, findet sich allerlei gerichtliches etc. zur Definition von 'umfriedeter Abstellplatz', aber leider nix zum Begriff Garage.

Allerdings findet sich in allen möglichen Ratgeberen dazu immer wieder die Formulierung 'Garage, Sammelgarage'.

 

In meinem Empfinden müsste eine ausschliesslich von Mietern genutzte, verschlossene Sammelgarage den Anforderungen doch genügen. Sogar ein Schrebergarten wäre ausreichend, soweit er z.B. von Hecken umgrenzt ist.

 

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Bearbeitet von klawitter

Kannst ja auf das Baurecht abstellen.Da gibt es die Garagenverordnung. Die unterscheidet in Klein- Mittel-und Gross Garagen. Demnach ist auch ein Parkhaus eine Garage.

Dünnes Eis, ich würde es schriftlich bei Deiner HUK anfragen

Ich kann die Frage nicht juristisch beantworten und weiß auch nicht, ob man meine Erfahrungen ohne weiteres von AT auf DE übertragen kann, aber in meinem Fall hatte ich ein Auto über längere Zeit in der Tiefgarage eines Mehrparteien-Wohnhauses mit etwa 40 Plätzen abgestellt. Zugang hatten hier alle Parkpkatzmieter. Für die Versicherung entsprach das genau der Definition lt. Versicherungsbedingungen.
  • Autor
Kannst ja auf das Baurecht abstellen.Da gibt es die Garagenverordnung. Die unterscheidet in Klein- Mittel-und Gross Garagen. Demnach ist auch ein Parkhaus eine Garage.

Dünnes Eis, ich würde es schriftlich bei Deiner HUK anfragen

 

Daran habe ich auch als erstes gedacht. Da ist Garage Garage, die Unterschiede nach Größe liegen nur in der baurechtlichen Zulässigkeit, Brandschutz etc.

Würde auch schriftlich anfragen. Bei meinem Versicherungsvertrag (angemeldetes Auto) fragt die HUK Coburg nur, ob das Fahrzeug regelmäßig in einer Einzel- oder Sammelgarage parkt. Da wird nicht weiter unterschieden.
schreib damit doch mal [mention=7079]Hutzelwicht[/mention] an .... heißt nicht umsonst "Hr Kaiser" :rolleyes:
  • Autor
schreib damit doch mal [mention=7079]Hutzelwicht[/mention] an .... heißt nicht umsonst "Hr Kaiser" :rolleyes:

 

Und der ist dann nicht genervt? Ich sach ihm, Du hättest gesacht...

[mention=4035]klawitter[/mention] Du zitierst ja selber: "Unterstellraum (z.B. Garage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz"

> eine Tiefgarage (auch mit mehreren Mietern) ist ein Unterstellraum ohen wenn und aber

> wenn die Versicherung spezifische Ansprüche an den Unterstellraum hätte, müßte sie diese an der Stelle aufführen

> die Garage ist ja nur als Beispiel genannt

> kann auch eine Scheune sein, Halle, usw.

  • Autor

Danke erst mal für die Antworten. So wie Ihr, insbesondere [mention=3013]ST 2[/mention] sehe ich das an sich auch. Bevor ich schriftlich anfrage und mir das bestätigen lasse, möchte ich mich aber soweit gerüstet haben, dass die Antwort auch dazu passt. Einmal schriftlich ist immer schwer, wieder aus dem Weg zu räumen.

 

Der Hintergrund ist Ophelias Schicksal unter Wasser, dort, wo vorher noch nie Wasser war. Das CV steht nun etwa 1-2 m unterhalb des benachbarten Bachbettes, des Urselbachs kurz vor der Mündung in die Nidda, der alles an Wasser zwischen Altkönig und Feldberg von knapp 900 m Höhe bis auf 100 m transportiert. Das hat Potential.

Von der HUK alles schriftlich sammeln und die Rechtsschutz dann nicht auch noch bei der HUK haben. Die zahlen sehr ungerne. Ich kenne Autohäuser, die Unfallschäden mit Deckung durch die HUK nicht annehmen. Uns haben sie einen Wildschaden nicht erstattet, obwohl der halbe Hase noch in der Servoleitung des 9-5 hing.
Und der ist dann nicht genervt? Ich sach ihm, Du hättest gesacht...

Der macht das schon sehr kompetent.

Mhm, so ganz verstehe ich die Frage nicht. Bin bei HUK24 und dort steht für mich klar, wo ein FZG in diesem Fall abgestellt sein muss (H.1.5 Versicherungsbedingungen).

Eben, "in einem Einstellraum (...) oder "einem umfriedeten Abstellplatz". Und es sind auch Beispiele angeführt: die "Einzel- oder Sammelgarage" ist ein Bsp. davon. Wo dieser "Abstellplatz" sein darf, ist nicht vorgeschrieben. M.E. liegt die Betonung auf "umfriedet", wie als Bsp. auch aufgeführt "innerhalb eines Zauns" oder vergleichbar. Die Definition von "Garage" ist demnach zweitrangig und nur ein Beispiel.

Bearbeitet von RabeS

  • Autor
Die Sammelgarage ist bei mir (Huk ohne 24) nicht aufgeführt....
Habe die HUK Allgemeine Bedingungen für KFZ nicht hier vorliegen, aber schau doch mal, ob "der Begriff Garage als Beispiel" aufgeführt ist. Daher mein Hinweis auf "umfriedeter Abstellplatz"! Das ist der Punkt. Das gilt.
  • Autor

Ja, der Wortlaut ist:

• Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt. Das bedeutet: Sie müssen das Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz dauerhaft parken. Verletzen Sie vorsätzlich diese Pflicht, haben Sie keinen Versicherungsschutz, insoweit gilt D.3 sinngemäß. Ein Einstellraum ist z. B. eine Garage. Ein Abstellplatz ist umfriedet, wenn er z. B. durch einen Zaun eingegrenzt wird.

Der Berater, mit dem ich gestern telefonierte, um sicherzustellen, dass die Begriffe Einstellraum und Garage eben auch das umfassen, was gemeinhin als Groß- oder Sammelgarage bezeichnet wird (unter der nachvollziehbaren Bedingung, dass sie nicht öffentlich zugänglich ist, denn dann gilt sie als öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn sie auf privatem Grund liegt), wollte sich genau darauf eben nicht einlassen. Er hat sich schlicht geweigert, eine konkrete Antwort zu geben, hat aber angemerkt, dass es mit meinem anderen abgemeldeten Auto, das in einer Doppelgarage steht, zu der nur ich Zugang habe, kein Problem wäre.

 

Mit geht es ja vor allem um Kaskoschäden. Etwa wie Parkrempler oder Hochwasser. Ich kann mir vorstellen, dass hier eine engere Auslegung angewandt wird - oder eben auch nicht. Der Passus in den Versicherungsbedingungen geht darauf so gut wie gar nicht ein und ich neige fast dazu, dem eine gewisse Absicht zu unterstellen. Deshalb möchte ich vorab eine entsprechende Aussage der Versicherung haben, um mich nicht im Schadensfall erst mit den Herrschaften wegen der Begriffsdefinition herumschlagen zu müssen.

 

Aber um diese Aussage zu erhalten, habe ich das Gefühl, sollte ich wissen, was mein Anspruch ist, um mich nicht noch einmal wie gestern abbügeln zu lassen.

 

[mention=7079]Hutzelwicht[/mention] hat mir gestern per PN was dazu geschieben und sieht es recht entspannt, weil eine fehlende nähere oder einschränkende Definition eben auch keine ist.

Ja, hat er den Punkt getroffen!
  • Autor

Sodele, Vollzug!

 

Ich habe einen zweiten Anlauf per Telefon genommen. Die Dame hat sich mit der Rechtsabteilung kurzgeschlossen, nachdem sie auch zuerst meinte, das ginge nicht.

Die abschließende Auskunft ist folgende:

 

Es geht unter der Bedingung, dass das Auto innerhalb der Garage eingefriedet wird. Dazu reicht es allerdings aus, den Stellplatz mit einem Flatterband abzugrenzen.

Verstehe das nun, wer will, aber so ist es halt und dann mach ich das.

 

Vielen Dank noch mal für Euren Rat, denn nur so konnte ich jetzt vernünftig nachfragen, um zum gewünchsten Ergebnis zu kommen. Zu dem Telefonat schicke ich noch eine Gesprächsnotiz an die Versicherung, und dann kann die Flut kommen oder auch (besser) nicht.

Puh, krass. Ein markierter Stellplatz reicht nicht? :rolleyes:
Falls nicht bereits angedacht: Ich würde das Ergebnis des Telefonats an die HUK per Email als Gesprächsnotiz senden. Hilft, sich im Konfliktfall auf etwas berufen zu können.
...

 

Es geht unter der Bedingung, dass das Auto innerhalb der Garage eingefriedet wird. Dazu reicht es allerdings aus, den Stellplatz mit einem Flatterband abzugrenzen.

Verstehe das nun, wer will, aber so ist es halt und dann mach ich das.

...

Das höre ich zum ersten Mal.

 

In einer Tiefgarage mit Flatterband.....:tongue:

 

Aber evtl. hält das Flatterband ja das Hochwasser zurück:biggrin::tongue:

  • Autor
Latürnich. Denn darum ging es ja, um bei dieser imho wachsweichen Formulierung in den Versicherungsbedingungen nicht erst vor dem Hintergrund eines möglichen Schadens diskutieren zu müssen. Abgesehen davon beruhigt es ja, das vorher geklärt zu haben. Wie gesagt: 2,00 m unterhalb eines benachbarten Bachbettes und ein Fluttor habe ich in der TG noch nicht entdeckt. Allerdings auch keinerlei Anzeichen einer je stattgefundenen Überschwemmung. Nur, das hat ja heutzutage rein gar nichts mehr zu bedeuten. Siehe hier

Bearbeitet von klawitter

Ich zitiere mal aus unserer Unterhaltung und hoffe, dass ich jetzt nicht gegen Datenschutzrechte verstoße:

Meine Frage war: Steht in der Versicherungsbedingungen "in einem geeigneten Unterstellraum" oder nur "Unterstellraum".............. das ist hier ein wenig die Gretchenfrage.

Die Antwort war: Wörtlich heißt es: ‚Einstellraum‘ und weiter: ‚Ein Einstellraum ist z.B. eine Garage.‘ Das ist alles dazu.

Mein Fazit war: ..............na dann kann es auch eine Scheune sein, also ein Raum in den man ein Auto einstellen kann. Das kann die Einzel- oder Doppelgarage, die Sammelgarage oder die Tiefgarage sein.

............oder auch das Wohnzimmer, sofern der Wagen durch die Terrassentür passt.......

 

Allerdings steht in vielen Bundesländern die sog. Garagenverordnung noch im Weg. Hier ist nämlich festgelegt wo man Fahrzeuge unterstellen darf. In Hessen z. B. heißt es:

§ 20

Abstellen von Kraftfahrzeugen in

anderen Räumen als Garagen

 

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

 

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

 

1.das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,

 

2.Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und

 

3.diese Räume keine Zündquelle oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht

 

entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder

 

4.die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.

 

Das ist nicht immer so einfach wie es am Anfang aussieht. Ich habe meine Cabrios auch in einer Scheune im Winter stehen.....................................:rolleyes:

  • Autor
... und das geht weit über das Thema Ruheversicherung hinaus und ist auch der entscheidende Grund gewesen, weshalb ich vor einigen Monaten nicht 200m² in einer parzellierten Halle bei mir ums Eck (ein Traum...) angemietet habe, sondern einen zusätzlichen Garagen-Stellplatz. Wenn von einem dort abgestellten Fahrzeug z.B. ein Brandschaden ausgeht - auch wenn der Vermiter die EInstellung nicht abgelehnt hat - dann hat man ein richtiges Problem an der Backe. Und was eine Garage ist und was nicht, entscheidet allein die baugenehmigte Nutzungsart. Eine Halle, auch wenn sie den baulichen und brandschutztechnischen Vorschriften einer Garage entspricht, ist keine Garage. Das gilt auch für all die typischen Winterstellplätze für Wohnmobile in der Scheune beim Bauern. Die 12 Liter Sprit aller abgestellten Fahrzeuge gemeinsam sind schon bei 2 oder 3 Fahrzeugen kaum mehr realisierbar.

Bearbeitet von klawitter

12 Liter Fassungsvermögen, nicht nur 12 Liter drin...
  • Autor
12 Liter Fassungsvermögen, nicht nur 12 Liter drin...

 

Stimmt. Dann muss man halt Sand reinschütten :biggrin:

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