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TÜV 09/25, Saison 05-10 * Ist das jetzt im Mai 26 ein Monat oder zwei Monate überzogen?

Empfohlene Antworten

Oder doch schon 6 Monate??

Hab das Cabrio heute aus der Garage geholt und festgestellt, daß ich es letztes Jahr vorgezogen habe, das Ding ohne TÜV abzustellen. Fand es blöd, das Auto 6 Monate mit TÜV abgestellt zu haben.

Wenn mich jetzt die Polizei kontrolliert, ist das dann die erträgliche Überziehung von einem Monat oder zählt die Saison mit? Ich meine, die "Nichtsaison" zählt nicht.

Und vorsorglich, das Auto ist verkehrssicher.

Grüße

Ralf

Die Plakette 9/25 ist entscheidend.

  • Autor
Am 2.5.2026 um 13:27, klaus hat gesagt:

Die Plakette 9/25 ist entscheidend.

Das ist klar.

Aber wie zählt die Überziehung? Ab 09/25?

Hab bei Googele nichts gefunden, nur die Binsenweisheit, wenn der TÜV in die "Nichtsaison" fällt, kann man hernach zum TÜV.

10.25 - ein Monat, 05,26 - zwei Monate , 06,26 kostet Geld

  • Autor
Am 2.5.2026 um 13:37, hft hat gesagt:

10.25 - ein Monat, 05,26 - zwei Monate , 06,26 kostet Geld

Danke.

Werde auf jeden Fall nächste Woche zum TÜV fahren.

Bearbeitet von ra-sc91

Am 2.5.2026 um 13:37, hft hat gesagt:

10.25 - ein Monat, 05,26 - zwei Monate , 06,26 kostet Geld

Jain.

Die Plakette zählt.

Also faktisch 6 Monate.

Allerdings Sonderregelung Saisonkennzeichen:

Ist die HU außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, so ist diese im ersten Betriebsmonat nachzuholen. (ohne Strafe)

Interessant: Wird das Fahrzeug während der Ruhezeit verkauft, darf man nach §10 der Fahrzeugzulassungsverordnung Fahrten im Rahmen der Außerbetriebssetzung durchführen.

Dazu zählt auch das Erneuern der HU, wenn vereinbart ist, das die diese neu zu machen ist.

  • Autor
Am 2.5.2026 um 14:13, Urbaner hat gesagt:

Jain.

Die Plakette zählt.

Also faktisch 6 Monate.

Allerdings Sonderregelung Saisonkennzeichen:

Ist die HU außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, so ist diese im ersten Betriebsmonat nachzuholen. (ohne Strafe)

Diese Sonderregelung ist überall im Netz erwähnt.

Niemand sagt etwas dazu was gilt, wenn das Auto mit TÜV-Pflicht direkt vor dem Ende der Saison, entweder nicht vorgeführt wurde oder nicht durchgekommen ist.

Zum Beispiel TÜV im letzten Monat der Saison, nicht vorgeführt. Wird die Überziehung dann tatsächlich um die Zeit der Winterpause größer?

Oder am letzten Tag der Saison zum TÜV und nicht durchgekommen, wie wird das mit der Nachprüfungsfrist gereglt?

Ich denke, HFT hat recht.

Zumindest der TÜV sagt bei Überziehung nichts.

Der TÜV sagt auch bei 2 Jahre überzogener HU nichts…paar Euro erhöhte Prüfgebühr und das wars…die Rennleitung ist der entscheidende Punkt 😜

Am 2.5.2026 um 18:56, ra-sc91 hat gesagt:

Oder am letzten Tag der Saison zum TÜV und nicht durchgekommen, wie wird das mit der Nachprüfungsfrist gereglt?

Die Nachprüfungsfrist sind Kalendertage.

  • Autor
Am 2.5.2026 um 19:30, Urbaner hat gesagt:

..............…die Rennleitung ist der entscheidende Punkt 😜

Das ist klar. Meine Bemerkung war nur als Ergänzung gedacht.

Am 3.5.2026 um 23:26, ST 2 hat gesagt:

Die Nachprüfungsfrist sind Kalendertage.

Wie meinst das? Überall steht ein Monat!

Wobei das für meine Überlegung eh irrelevant ist.

Nicht durcheinander bringen.

Wenn die HU nicht bestanden wird, besteht die Nachprüfungszeit 1 Monat/ 30 Tage ab dem Tag des "durchfallens"

Am 4.5.2026 um 10:59, ra-sc91 hat gesagt:

...

Wie meinst das? Überall steht ein Monat!

Ich meine es so, wie ich es geschrieben habe: 1 Monat, in Kalendertagen.
Beispiel: HU am 13.3. nicht bestanden; letztmögliche Nachprüfung dann am 13.4. möglich. Ob die Kiste am 13.4. zugelassen ist oder nicht, interessiert den/die Prüfer nicht. 13.4. ist der Stichtag. Aber 14.4. wieder volle Gebühr (Hinweis: nur wenn man beim 13.3. schon die AU bestanden hat, gilt diese (glaube ich) 3 Monate auch ohne gültige HU ... bitte selber nachsehen).
Heißt:
1. ein Saisonzeitraum verlängert die "1 Monatsfrist" nicht

  1. auch wenn die Nachprüfung in den Abmeldungszeitraum fällt, kannst Du natürlich die Nachprüfung in dem Zeitraum durchführen.
    Aber Achtung:
    Du kannst kein Kurzzeit-Kennzeichen = Kuzzeit-Zulassung beantragen, um die Kiste zur Prüfstelle hin - und zurückzufahren.
    Weil: die Kiste hat ja bereits eine Saisonzulassung.


    Es ist also dringend dazu zu raten, die HU/AU so zu wählen, daß man sie auch inkl. ggf. notwendiger Nachprüfung noch vor Saisonende erhält ... oder man macht sie erst in der neuen Saison. Ich würde zu letzterem raten.

Bearbeitet von ST 2
Ist falsch

Wir hatten ohne Vorbereitung das Auto vorgeführt, um vom TÜV zu erfahren, was dieser bemängelt. Auf dem Bericht stand, Nachprüfung bis 13.04.26. Bis dahin verlangt man nur EUR 5,--

oder 6,-- (müsste ich nachschauen), aber kommt man am 14. April, gibt es eine erneute Abnahme zum vollen Preis.

Am 4.5.2026 um 22:01, ST 2 hat gesagt:

Ich meine es so, wie ich es geschrieben habe: 1 Monat, in Kalendertagen.
Beispiel: HU am 13.3. nicht bestanden; letztmögliche Nachprüfung dann am 13.4. möglich. Ob die Kiste am 13.4. zugelassen ist oder nicht, interessiert den/die Prüfer nicht. 13.4. ist der Stichtag. Aber 14.4. wieder volle Gebühr (Hinweis: nur wenn man beim 13.3. schon die AU bestanden hat, gilt diese (glaube ich) 3 Monate auch ohne gültige HU ... bitte selber nachsehen).
Heißt:
1. ein Saisonzeitraum verlängert die "1 Monatsfrist" nicht

  1. auch wenn die Nachprüfung in den Abmeldungszeitraum fällt, kannst Du natürlich die Nachprüfung in dem Zeitraum durchführen.
    Aber Achtung:
    Du kannst kein Kurzzeit-Kennzeichen = Kuzzeit-Zulassung beantragen, um die Kiste zur Prüfstelle hin - und zurückzufahren.
    Weil: die Kiste hat ja bereits eine Saisonzulassung.

    Es ist also dringend dazu zu raten, die HU/AU so zu wählen, daß man sie auch inkl. ggf. notwendiger Nachprüfung noch vor Saisonende erhält ... oder man macht sie erst in der neuen Saison. Ich würde zu letzterem raten.

Mit der Saisonzulassung ist es gestattet zu TÜV oder Werkstätten auch außerhalb der Zulassung zu fahren. Aber auch nur dahin.

Am 4.5.2026 um 10:59, ra-sc91 hat gesagt:

....

Wie meinst das? Überall steht ein Monat!

Wie ich es geschrieben habe: Kalendertage. Das ist eindeutig definiert. Wenn der Ablauf der 30 Tage in eine Phase fällt

Am 5.5.2026 um 17:42, syncromat hat gesagt:

Mit der Saisonzulassung ist es gestattet zu TÜV oder Werkstätten auch außerhalb der Zulassung zu fahren. Aber auch nur dahin.

Nein. Deine Aussage ist falsch.

Richtig ist:

Kann man mit Saisonkennzeichen zum TÜV fahren?

In der Saison: Auf jeden Fall. Doch während der Ruhezeit sind keinerlei Fahrten erlaubt – mit einer Ausnahme: § 10 der Fahrzeugzulassungsverordnung erlaubt Fahrten im Rahmen der Außerbetriebsetzung.

Beispielsweise, wenn das Fahrzeug in der Ruhezeit verkauft und umgemeldet werden soll. Da dazu auch eine gültige HU erforderlich ist, ist unter diesen Bedingungen auch eine Fahrt zur HU zulässig. Jedoch nur im eigenen oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk.

Eine alleinige Fahrt zur Prüfstelle ohne Ummeldung ist nicht zulässig.

  • Autor
Am 4.5.2026 um 22:01, ST 2 hat gesagt:

Ich meine es so, wie ich es geschrieben habe: 1 Monat, in Kalendertagen...................

Laß uns mal mit der Bohnenklauberei aufhören.

Gibt es zu dem Thema "Wann darf ein KFZ mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison im öffentlichen Straßenverkahr bewegt werden?", außer der Darlegung des eigenen Wissens, auch juristisch relevante Quellen?

Am 5.5.2026 um 21:08, René hat gesagt:

Gibt es zu dem Thema "Wann darf ein KFZ mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison im öffentlichen Straßenverkahr bewegt werden?", außer der Darlegung des eigenen Wissens, auch juristisch relevante Quellen?

Na, René, wie man eine Suchmaschine bedient, weißt Du doch selbst. Ein Tipp: suche nach "§ 10 der Fahrzeugzulassungsverordnung", hatte ich übrigens genannt. Um es Dir noch einfacher zu machen, ein Zitat aus diesem §10:
"Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4. Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt."

Ich habe mir jetzt auch nochmals den §42 angesehen.
Interessant. Offenbar existiert die Regelung, daß es keine zwei Zulassungen für dasselbe Fahrzeug geben darf, nicht mehr.
Denn §42 sagt:
"Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird."

Also geht es doch, dass man sich in der versicherungsfreien Zeit ein Kurzzeit-Kennzeichen besorgen kann.


@ra-sc91 nix Bohnenklauberei. Klar, ob man das nun "1 Monat" oder "30 Kalendertage" oder wie auch immer nennt: egal.
Darum geht es aber doch nicht.
Einigen war nicht klar, wie das mit dem Sonderfall einer nicht bestandenen HU + Nachprüfungsfrist (1 Monat) ist, wenn die Nachprüfungsfrist in die "versicherungsfreie Zeit" bei einer Saisonzulassung fällt. Die "versicherungsfreie Zeit" verlängert die Nachprüfungsfrist eben nicht. Das habe ich erläutert.

Von meiner Seite ist zu dem Thema nun auch alles geschrieben. Wer es nicht glaubt: einfach drauflosfahren und nicht erwischen lassen.


  • Autor
Am 6.5.2026 um 00:10, ST 2 hat gesagt:


Einigen war nicht klar, wie das mit dem Sonderfall einer nicht bestandenen HU + Nachprüfungsfrist (1 Monat) ist, wenn die Nachprüfungsfrist in die "versicherungsfreie Zeit" bei einer Saisonzulassung fällt. Die "versicherungsfreie Zeit" verlängert die Nachprüfungsfrist eben nicht. Das habe ich erläutert.

Das Thema Nachprüfungsfrist war ja gar nicht Kern meiner Frage, das ist irgendwie nebenbei entstanden. Ich selbst habe keine Zwiefel daran, daß die Nachprüfungsfrist 1Monat/30 Tage beträgt und es ist mir logisch, daß sich die nicht durch NichtSaison verlängert.

Eigentlich wollte ich Sicherheit, ob die Zeit der NichtSaison zur Überschreitung einer TÜV Frist zählt oder nicht. Bin nachher eh beim TÜV und frag da mal.

Mir wäre es sinnvoll und daher logisch, wenn die Nachprüfungsfrist bei nicht bestandener HU in der nicht versicherten Zeit nicht weiterläuft und erst danach wieder einsetzt, weil das Auto in der Zeit ja eh nicht gefahren werden darf.

Aber Logik spielt ja nicht immer eine Rolle.

  • Autor

Weil hier juristisch relevante Aussagen angemahnt wurden, habe ich heute mal beim TÜV zum Thema Überziehung nachgefragt. die Aussage ist eindeutig.

Die Ruhezeit beim Saisonkennzeichen zählt eindeutig nicht zur Überziehungszeit was die Vorführung beim TÜV betrifft!

Also sieben Monate überzogen, davon sechs Monate Ruhezeit ist juristisch ein Monat überzogen. Die Aussage bezieht sich aber nicht auf Nachprüfung.

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