Auto vermeintlich unberechtigt abgeschleppt, was tun?

(bezieht sich auf #78)

In so einem kurzen Satz kann man die gesamte Prozedur nur andeuten. Ausführlich steht es z. B. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
Wenn jemand Geld möchte, bekommt er es erst, nachdem er ein Gericht überzeugt hat, daß er das Geld auch zu bekommen hat, siehe "Streitiges Verfahren" auf der verlinkten Wikipedia-Seite.


Gruß Michael
 
Hier ist ein Bild der Stelle (Quelle Google Maps). Sie hat ungefähr dort geparkt wo der Xantia steht. An diesem Auto sieht man auch sehr gut, dass meine Frau durchaus parken kann, denn der Xantio ist unserer (war es zumindest als das Foto gemacht wurde)

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???!??!? Dort ist kein Halteverbot und der freizuhaltene Bereich ist baulich erkennbar. Sofern im Kopfsteinpflasterbereich geparkt wurde, ist im Leben kein Abschleppen gerechtfertigt.


Gruß Michael
 
Eine Ergänzung und Warnung: Ich habe eine aus Laiensicht wasserdichte Angelegenheit kürzlich verloren. Daher weiß ich das mit dem Mahnverfahren auch... Mein Motorrad wurde nach meinem Unfall 2013 entgegen des ausdrücklichen, durch meine Frau erteilten Auftrages nicht zu uns nach Hause, sondern zum Abschlepphof geschleppt. Ich habe daher erst nachdem ich das Krankenhaus nach einer Woche wieder verlassen konnte den Papierkram machen können. Weil es ein freundlicher Kerl war, ließ ich mich nach der Zusage, später ggf. doch noch über den ADAC abrechnen zu können, damit ich keine Kosten haben würde darauf ein, das per Abtretung als Privatauftrag direkt mit der Versicherung des Unfallverursachers abzurechnen. Das bedeutete für das Abschleppunternehmen einen dreistellig höheren Umsatz! Mir war dafür zugesagt worden, daß ich das Motorrad mit eindeutigem Totalschaden nach der Begutachtung in der Zeit des geplanten und dann auch durchgeführten eBay-Verkaufs kostenlos stehen lassen könnte. Das war auch irgendwie vernünftig, denn ich hätte das Motorrad selber mit meinem Anhänger kostenlos holen können oder ich hätte es mir auf ADAC-Kosten für mich ebenfalls kostenlos schleppen lassen können. Das Motorrad blieb also nur dort, weil ich vor Zeugen die Zusage erhielt, es kostenlos dort stehen lassen zu können. Lange nachdem diese Sache eigentlich schon vergessen war, mahnte der Abschleppdienst plötzlich Standkosten an. Ich widersprach, erhielt von einem der Geschäftsführer persönlich die Zusage, erst einmal nicht zahlen zu müssen, weil die Geschichte erst geklärt werden sollte. Tatsächlich bekam ich entgegen der Absprache nun eine locker doppelt so teure Forderung per Anwalt. Kostet ja alles Gebühren. Ich widersprach der Forderung wie auch dem ersten gerichtlichen Schreiben. Es kam zu einem regen Schriftverkehr mit dem Gericht und am Ende auch zu einer Verhandlung. Ich hatte bereits in der Zeit des Schriftverkehrs beweisen können, daß alle Behauptungen und Erklärungen des Abschleppunternehmens hanebüchener Unsinn waren. So sollte ich angeblich am Unfalltage mit dem Fahrer des Abschleppwagens verhandelt haben und auch an diesem Tage ein einziges Formular unterschrieben haben. Ich konnte leicht beweisen, daß das Blödsinn war, denn in der fraglichen Zeit lag ich im OP des Krankenhauses, es waren mehrere Formulare, die ich unterschrieben hatte und die sogar verwendet wurden (etwa die Abtretung an die Versicherung) usw. usf.... Da mich ein Nachbar gefahren hatte, hatte der die Absprache mitbekommen und konnte sie auch bestätigen. Das reichte aber nicht, denn weder er noch ich konnten nach inzwischen über einem Jahr die genaue Zeit und den Namen des Mitarbeiters nennen. Es war halt der, der im Büro war! Und den der Abschleppunternehmer sicher leicht anhand der Schrift hätte ermitteln können. Da ich den Mann aber nicht namentlich benennen konnte (wie sollte ich auch? Wißt Ihr den Namen der Verkäuferin vom Kauf des Pullovers im letzten Jahr?), kam die Anwältin des Abschleppunternehmers mit einem unglaublichen juristischen Trick durch: Ich würde durch meine Weigerung, Uhrzeit und Namen des Mannes zu nennen die interne Klärung verhindern, weshalb sich die Beweislast umkehre. Es war nun egal, ob das Abschleppunternehmen und ihre Anwältin den Anspruch erst falsch begründet hatten und nun gar nicht mehr begründen konnten - ich mußte nun beweisen, daß der Anspruch unbegründet war! Weil mein Nachbar vor Gericht nach inzwischen fast anderthalb Jahren durcheinander kam und die Erinnerung an die zwei Fahrten vermischte (er hatte mich auch an dem Tag der Begutachtung dorthin gefahren) hatte ich nach Meinung des Gerichtes nicht schlüssig beweisen können, welche Vereinbarung getroffen worden war und daher erging das Urteil, daß ich zu zahlen hatte, ohne daß der Abschleppunternehmer oder dessen Anwältin die Forderung begründen müsse. Incl. Gerichtskosten usw. waren das über 660 €. Wovon nicht ein Cent gerechtfertigt war.


Lange Rede, kurzer Sinn: So eindeutig kann eine Angelegenheit gar nicht sein, daß sie vor Gericht nicht doch in die Hose geht!! Ich mache so etwas nie wieder ohne Rechtsverdreher, sorry, ohne Anwalt.


Gruß Michael
 
Wenn jemand Geld möchte, bekommt er es erst, nachdem er ein Gericht überzeugt hat, daß er das Geld auch zu bekommen hat, siehe "Streitiges Verfahren" auf der verlinkten Wikipedia-Seite
Jein! Eben nur, wenn das Verfahren streitig ist. Und dazu gehört, wie von mir in dem kurzen Anriss geschrieben, dass unbedingt fristgerecht widersprochen wird. Leider werden MBs wohl gerade von Privatleuten oftmals insofern unbeachtet gelassen, als dass deren Tragweite nicht wirklich erkannt wird: Wird nicht fristgerecht widersprochen, erwirbt der Anspruchsteller damit einen jederzeit per Gerichtsvollzieher vollstreckbaren Titel in der im MB angegebenen Höhe.
 
Wo ist denn da jetzt das Problem für den Strassenbahnfahrer? (siehe Schild rechts)
Und wenn der nicht von der Endhaltestelle die Warthaer runter kommt, kommt da keiner runter.
Wendepunkt ist nun mal ca1km weiter oben. Kann mir keiner erzählen, dass die ne Bahn rückwärts von der Flügelwegbrücke haben fahren lassen...
Bilder anfordern und Verhältnismäßigkeit prüfen lassen.

bus.JPG
 
Zuletzt bearbeitet:
Mhm, ist das nun eine Zivilsache, wenn ich lese, dass die DVB, alles geltend macht und nicht die Stadt. Das verändert aus Fernsicht die Sachlage komplett. Da hilft nur Anwalt, Akteneinsicht, sicherheitshalber eigene Dokumentation des damaligen Standorts des Wagens zusätzlich anfertigen, um ganz sicher zu sein, dass man nicht "einen" Zentimeter" zu weit, irgendeinen Sicherheitsabstand überschritten haben könnte. 200 % prüfen!

Jetzt verstehe ich auch die Position der Rechtsschutzversicherung, denn in vielen Fällen ist mit dem Verkehrsrechtsschutz alles "rund um ein Auto und ggf. den Fahrer z.B. in der Familie" abgesichert, aber nicht unbedingt alle Zivilsachen, wie z.B. Schadensersatz. Halt je nach Police.

Nicht auf einen Mahnbescheid warten. Nein (!), die Fristen ticken bereits. Jetzt los zum Anwalt.
 
Auf dem ersten Bild war ja keine Parkbeschilderung zu sehen, aber nachdem ich das zweite gesehen habe, muß ich sagen, daß es einem da wirklich die Schuhe auszieht! Abschleppen in einem Bereich, den die Kommune ausdrücklich als Parkzone ausgewiesen hat und wo mindestens eine Straßenbahn passieren konnte? Arbeiten bei den Verkehrsbetrieben nur Römer? Dann hätte Obelix immer recht gehabt, die spinnen, die Römer...

Sofort zum Anwalt würde ich auch gehen, aber ich würde ihn vor allem mal fragen, ob Ihr nicht Ansprüche wegen einer Besitzstandsstörung geltend machen könnt. Offensichtlich hat hier ein Unternehmen und keine Behörde gehandelt und da ist der Pfad der Rechtmäßigkeit viel viel schmaler! Ich habe ja selber auch Falschparker abgeschleppt. Gibt das eine Behörde in Auftrag heißt es sofort weg damit und da braucht man sich auch kaum über die Rechtmäßigkeit Gedanken machen.(*) Bei anderen Auftraggebern mußten wir dagegen erst aufklären und uns gegenzeichnen lassen, daß dem Auftraggeber bekannt ist, daß auf ihn neben den vollen Kosten der Abschleppmaßnahme ggf. auch weitere Kosten wie Schadenersatz zukommen können. Weil das rechtlich nun einmal sehr wackelig ist und die Gerichte gerne sagen, daß das Abschleppen nicht gerechtfertigt war. Was bedeutet, daß am Ende der Auftraggeber zahlt und nicht der Falschparker. Den es hier offensichtlich nicht gibt! Oder darf man neuerdings nicht mehr dort parken, wo es die Beschilderung ausweist? Also die Änderung der StVO muß ich verpasst haben.


Gruß Michael


(*) Das funktioniert sogar wenn eine Behörde das Fahrzeug einer anderen abschleppen lässt. Echt wahr! *gggg* Im Auftrag der Verkehrsüberwachung Köln habe ich höchstpersönlich mal einen Streifenwagen der Polizei abgeschleppt... Als Falschparker! Es war eine Zivilstreife und der Kollegin von der Verkehrsüberwachung war das nicht gleich aufgefallen. Als ich sie darauf aufmerksam machte, wußte sie gar nicht, was sie machen sollte. Ich war für den normalen Gang und habe den Streifenwagen verladen. Falsch geparkt war er und das Kennzeichen war wie üblich auch bereits an die Polizei übermittelt worden (die müssen den Leuten, die eine Diebstahlsanzeige machen wollen ja sagen können, daß die Stadt Köln und kein Strauchdieb den Wagen hat). Es dauerte nicht lang, bis zwei Herren im grün-weißen VW Bus am Abschleppgelände vorfuhren und einen falsch geparkten Wagen auslösten... Mit Dienstausweis, schließlich muß sich jeder Abholer ausweisen. Mir hat's Spaß gemacht und alle Mitarbeiter der Stadt Köln und natürlich erst Recht alle Polizeibeamten hatten etwas zu lachen. Schon am nächsten Tag wurde ich bei einem Unfall auf der Autobahn von einem der Beamten gefragt, ob das stimmen würde, daß wir einen Streifenwagen als Falschparker abgeschleppt hätten. Ich habe nur grinsend gesagt: "Ja. Ich!" Die Beamten, denen der Streifenwagen abhanden gekommen war, haben es aber auch mit Humor genommen. Falsch geparkt war der Wagen übrigens, weil sich die Beamten gerade mit Pizza oder Döner oder so versorgt hatten.
 
Nicht auf einen Mahnbescheid warten. Nein (!), die Fristen ticken bereits. Jetzt los zum Anwalt.
Verstehe nicht, welche Frist da ticken sollte. Hier meine persönliche Sicht der Dinge:
Der Anspruchsteller will doch was. Wenn der nichts tun, verjährt sein Anspruch nach Ablauf des 3. Kalenderjahres. Wenn er innerhalb dieser Zeit einen MB beantragt, dem sauber widersprochen wird (der Widerspruch braucht keine Begründung!), fangen die 3 Jahre (jeweils zum Kalenderjahresablauf) wieder von vorn an. Dann muss der Anspruchsteller klagen, um von Gerichts wegen einen pfändbaren Titel zu bekommen.
Einen anderen Weg, wie die Forderung durchgesetzt werden könnte, sehe ich (sofern nicht der Widerspruch zum MB verpennt wird !!!) nicht. Daher ist mir auch absolut unklar an welcher Stelle jetzt eine Frist gegen den TE laufen sollte. Nur weil mir jemand eine blöde Rechnung schreibt, beginnt doch keine Frist gegen den Empfänger zu laufen. Wäre ja noch schöner.
 
Daher ist mir auch absolut unklar an welcher Stelle jetzt eine Frist gegen den TE laufen sollte. Nur weil mir jemand eine blöde Rechnung schreibt, beginnt doch keine Frist gegen den Empfänger zu laufen. Wäre ja noch schöner.

Doch, es beginnt genau deine genannte Frist um einen Mahnbescheid zu erlassen, um im streitigen Verfahren die Rechnung als Anspruchsgrundlage zu verwenden.
 
so wie die Zeit für die Begleichung einer Rechnung, i.d.R. 14 Tage (ergänzt: "und nach einer Mahnung" / sorry zu schnell getippt.), wenn nicht anderes vermerkt ist, abgelaufen ist, kann ich einen Mahnbescheid beantragen. Der ist mit Kosten verbunden (Mahngebühren, Schreibkosten, etc.)
Wenn ich Pech habe und der Gläubiger einen Anwalt damit beauftragt, wird´s teurer.

Mußte in meinem Leben beruflich schon einige Mahnbescheide beantragen.

Zur Sachlage: Nach dem ersten Eintrag im Blog bin ich zunächst von einem "Verkehrsdelikt" ausgegangen. Die Sachlage war nicht genau aus der Ferne zu beurteilen. Aber nach dem die Bilder aufgetaucht sind, scheint die Sachlage eine andere zu sein, als zunächst geschildert. Es ist vermutlich eine Mischung von verschiedenen Vorwürfen/ Sachverhalten. Daher die Empfehlung, juristischen Beistand zu nehmen und nicht mehr sich auf "persönliche Erfahrungen und Einschätzungen" zu verlassen. Das kann zu falschen Schlüssen führen. Wichtig ist m.E. unbedingt auch eine eigene Skizze der Parksituation anzufertigen, um die eigene "Einschätzung", ob richtiges oder falsches Verhalten, zu überprüfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ihr wohnt doch da, wenn ich das richtig verstanden habe? Dann würde ich mal in der Nachbarschaft herumfragen, ob jemand etwas gesehen hat. Z. B. wie der Wagen stand als er abgeschleppt wurde, ob zwischen dem Parken und Abschleppen evtl. eine Bahn dort stand, die nicht vorbei kam oder eben auch, ob beobachtet wurde, wie die eine oder andere Bahn problemlos daran vorbei kam. Da die Weitwinkelbilder stark verzerren, würde ich zum Anwalt zusätzlich die Google maps Draufsicht und eigene Fotos mitnehmen, die möglichst gerade die Grenze zwischen Straßenbahnbereich (asphaltiert) und Parkbereich (Kopfsteinpflaster) zeigen.

Auch wenn man nach meiner Kenntnis(*) tatsächlich im Augenblick nicht reagieren muß, schadet es nichts. Ich würde der vollen Forderung widersprechen und ganz allgemein um Belege bitten, da Euch der Sachverhalt nicht klar ist, da ja mindestens die von Deiner Frau genutzte Bahn ohne irgendwelche Probleme vorbei konnte und dort das Parken nicht nur erlaubt, sondern durch Beschilderung sogar von der Kommune vorgesehen ist. Wenn ein Mitarbeiter mit einem Totalausfall seines Oberstübchens Amok gelaufen ist (und danach sieht es ja nun wirklich aus!), dann besteht die berechtigte Hoffnung, daß Dein Widerspruchsschreiben bei einem Sachbearbeiter mit dem IQ über dem einer Tomate auf dem Tisch landet. Ich habe schon mehrfach bei unsinnigen Geschichten Erfolg gehabt, indem ich mich einfach an einen anderen Mitarbeiter gewandt habe. Die anwaltliche Beratung solltest Du trotzdem schon mal anleiern, also einen Termin machen.


Gruß Michael


(*) Ich habe es vor vielen Jahren im Nebenfach BWL so gelernt: Der Schuldner muß erst in Verzug sein und das ist er durch eine bloße Rechnung noch nicht. Das muß zwar nicht mehr stimmen, schließlich hat sich die Gewährleistung und Sachmängelhaftung auch stark verändert, aber ich habe noch nie gehört, daß man durch eine Rechnung bereits in Verzug gesetzt wäre, außer wenn dies vertraglich z. B. durch entsprechende AGBs so vereinbart wurde. Dann muß auf der Rechnung aber stehen, ab wann der Schuldner im Verzug sein wird, wenn er nicht zahlt.
 
Ne, wenn einer innerhalb einer Frist und nach "einer" Mahnung nicht bezahlt, kann ich mit dem Mahnbescheid los legen. Egal, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Das wird dann im Zweifelsfall im Widerspruchsverfahren geklärt.
 
Erst Rechnung, dann Mahnung (aber nicht unbedingt 3, wie manche denken). In der Mahnung muss man einen festen Termin setzen. Ab da kann man auch Zinsen berechnen. Bekommt man einen Mahnbescheid, sollte man endlich zahlen, falls der berechtigt ist. Alles andere ergibt zwar Zeitgewinn, macht es am Ende viel teurer. Mit dem folgenden Vollstreckungsbescheid kommt der Mann mit dem Kuckuck. Das ist ja nicht gerade angenehm. Ist die Forderung unberechtigt, sofort zum Anwalt und Widerspruch einlegen.

Was mir auch nicht klar ist: Was passiert, wenn ich gerade für 6 Wochen nach Australien reise und in dieser Zeit ein Mahnbescheid kommt. Gilt das oder nur mit meiner Empfangsbestätigung?

Unabhängig von diesem Prozedere ist es oft besser und für alle Beteiligten billiger, wenn man ein persönliches Gespräch sucht und zu einer außergerichtlichen Einigung findet. Trifft man auf einen sturen, rechthaberischen Choleriker, war es wenigstens ein Versuch. Dann bleibt immer noch die harte Tour.
 
? Australien, mal nicht zu Hause
Jeder muss dafür Sorge tragen, dass während der Abwesenheit ein Empfangsberechtigter dafür Sorge trägt. Abwesenheit ist keine Entschuldigung. Meist läuft der Bescheid "Einschreiben per Einwurf". - Andernfalls wird es schwer, eine Ausweg zu finden. Da gibt es ganz, ganz wenige Ansätze.

... und es ist nur noch "eine" schriftliche Mahnung mit Fristsetzung notwendig. Alle weitere Mahnungen, die einige noch machen, sind guter Wille, aber nicht gefordert.
 
Geht man mal davon aus, dass gegen einen überhaupt keine Forderung kommen kann. Dann könnten ja Gangster die lange Abwesenheit nutzen, um einen Titel zu erlangen.
 
Na ja, man muss ja "glaubhaft" nachweisen, dass eine Forderung berechtigt ist. Klar, Missbrauch ist möglich, aber nicht einfach.
 
Na ja, man muss ja "glaubhaft" nachweisen, dass eine Forderung berechtigt ist. Klar, Missbrauch ist möglich, aber nicht einfach.

Wo im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird ein Nachweis gefordert?
 
Wir wollen hoffentlich nicht an dieser Stelle tief in das Thema einsteigen. Das würde hier das originäre Thema sprengen. Aber auf die Schnelle:

"Im gerichtlichen Mahnverfahren können Sie schnell und einfach einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) über eine Geldforderung
erwirken, wenn Einwendungen Ihres Antragsgegners nicht zu erwarten sind. Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen,
sollten Sie prüfen, ob Sie dem Antragsgegner Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Holen
Sie dies nötigenfalls nach. Sonst könnte der Antragsgegner dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen, weil er nicht nachprüfen
kann, welche Beträge für welche Leistungen im Einzelnen Sie von ihm verlangen."

Einfach mal im Selbststudium über "berechtigte Forderungen und das Eintreiben solcher" informieren. Ist ein Komplex für sich.
 
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